Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Jedenfalls dort, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend ist, besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen und daher nicht die Möglichkeit, ins Privatrecht auszuweichen (SZ 64/92 = JBl 1992, 35 mwN; 10 Ob 519/94; 7 Ob 556/95). Befindet sich jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine Liegenschaft, deren Abwässer in das öffentliche Kanalnetz der Nachbargemeinde entsorgt werden sollen, außerhalb des Hoheitsgebietes der Gemeinde, die über ein öffentliches Kanalnetz verfügt, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 116 Abs 2 B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch, weil hiefür öffentlich-rechtliche Vorschriften fehlen. Die klagende Partei konnte daher ihre Rechtsbeziehungen zur beklagten Partei betreffend den Kanalanschluß für außerhalb ihres Gemeindegebietes gelegene Liegenschaften durch privatrechtlichen Vertrag regeln (vgl JBl 1992, 35). Jede Gemeinde ist gemäß Art 116 Abs 2 B-VG selbständiger Wirtschaftskörper und kann innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art besitzen, erwerben und darüber verfügen, sie kann auch wirtschaftliche Unternehmen betreiben. Weder das Bundes-Verfassungsgesetz noch die Gemeindeorganisations- gesetze schreiben für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde bestimmte Formen vor. Soweit der Gemeinde durch Gesetz nicht ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, hat sie ihre wirtschaftliche Betätigung im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund der Bestimmungen des Privatrechts durchzuführen. Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in den Rechten und Pflichten mit anderen juristischen Personen des Privatrechtes gleichgestellt, muß aber die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere über die Einrichtung und Zuständigkeit der Organe und deren Willensbildung, sowie die haushaltsrechtlichen Beschränkungen, insbesondere aufgrund des Voranschlages, beachten. Eine inhaltliche und verfahrensrechtliche Regelung der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde ist nach den Bundes-Verfassungsgesetz nicht geboten (Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts 297). Die Gemeinde kann ihre wirtschaftliche Betätigung durch das Gemeindeamt, aber auch in der Form eines eigenen Betriebes oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder Handelsrecht oder durch einen beauftragten Unternehmer oder durch eine wirtschaftliche Beteiligung in einem privaten Unternehmen oder durch eine Anstalt, einen Fonds oder eine Stiftung besorgen. Diese verschiedenen Möglichkeiten der Ausübung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde finden im Artikel 116 Abs 2 B-VG ihre Deckung (Neuhofer aaO 299 f).Jedenfalls dort, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend ist, besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen und daher nicht die Möglichkeit, ins Privatrecht auszuweichen (SZ 64/92 = JBl 1992, 35 mwN; 10 Ob 519/94; 7 Ob 556/95). Befindet sich jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine Liegenschaft, deren Abwässer in das öffentliche Kanalnetz der Nachbargemeinde entsorgt werden sollen, außerhalb des Hoheitsgebietes der Gemeinde, die über ein öffentliches Kanalnetz verfügt, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 116 Absatz 2, B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch, weil hiefür öffentlich-rechtliche Vorschriften fehlen. Die klagende Partei konnte daher ihre Rechtsbeziehungen zur beklagten Partei betreffend den Kanalanschluß für außerhalb ihres Gemeindegebietes gelegene Liegenschaften durch privatrechtlichen Vertrag regeln vergleiche JBl 1992, 35). Jede Gemeinde ist gemäß Artikel 116, Absatz 2, B-VG selbständiger Wirtschaftskörper und kann innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art besitzen, erwerben und darüber verfügen, sie kann auch wirtschaftliche Unternehmen betreiben. Weder das Bundes-Verfassungsgesetz noch die Gemeindeorganisations- gesetze schreiben für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde bestimmte Formen vor. Soweit der Gemeinde durch Gesetz nicht ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, hat sie ihre wirtschaftliche Betätigung im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund der Bestimmungen des Privatrechts durchzuführen. Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in den Rechten und Pflichten mit anderen juristischen Personen des Privatrechtes gleichgestellt, muß aber die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere über die Einrichtung und Zuständigkeit der Organe und deren Willensbildung, sowie die haushaltsrechtlichen Beschränkungen, insbesondere aufgrund des Voranschlages, beachten. Eine inhaltliche und verfahrensrechtliche Regelung der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde ist nach den Bundes-Verfassungsgesetz nicht geboten (Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts 297). Die Gemeinde kann ihre wirtschaftliche Betätigung durch das Gemeindeamt, aber auch in der Form eines eigenen Betriebes oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder Handelsrecht oder durch einen beauftragten Unternehmer oder durch eine wirtschaftliche Beteiligung in einem privaten Unternehmen oder durch eine Anstalt, einen Fonds oder eine Stiftung besorgen. Diese verschiedenen Möglichkeiten der Ausübung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde finden im Artikel 116 Absatz 2, B-VG ihre Deckung (Neuhofer aaO 299 f).
Richtig ist, daß nach § 1486 Z 1 ABGB Forderungen für die Lieferungen von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännisch oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren verjähren. Die Einführung dieser kurzen Verjährungszeit wird in der Regierungsvorlage zur III. Teilnovelle damit begründet, daß es sich bei den im § 1486 ABGB aufgezählten Rechtsgeschäften zumindest im Regelfall um Geschäfte des täglichen Lebens handle, bei denen es nach Verlauf einer längeren Zeit ganz unmöglich sei, den Beweis dafür zu überbringen, daß derartige Forderungen berechtigt seien. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch 30 Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. Richtig ist auch, daß § 1486 Z 1 ABGB nur dann anzuwenden ist, wenn die dort angeführten Arbeiten und Leistungen in einem Geschäftsbetrieb erbracht wurden (SZ 54/56 = EvBl 1981/232 = JBl 1982, 376). Die - nur in der Regierungsvorlage verwendete - Bezeichnung "Geschäfte des täglichen Lebens" weist bloß auf die Ursache hin, weshalb die kurze Verjährung für gewisse Forderung eingeführt wurde, maßgebend ist hingegen allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz (SZ 52/117; Klang in Klang**2 VI 621). Unter die Norm des § 1486 ABGB fallen somit auch Forderungen, bei denen die zugrundeliegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in § 1486 ABGB aufgezählten Gruppen gehören (SZ 52/117 mwN; 1 Ob 614/93, insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1994, 755 nicht erfaßt; 6 Ob 515/95). Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69; 1 Ob 629/95 ua; s RIS-Justiz RS 0034137). Die Abgrenzung des Begriffes "im Geschäftsbetrieb" ist dahin vorzunehmen, daß darunter nicht Forderungen für Leistungen fallen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht werden, oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen (SZ 43/112, 1 Ob 565/92, 1 Ob 614/93, insoweit nicht veröffentlicht in ecolex 1994, 755; Klang in Klang**2 VI 622). Die Triennalverjährung des § 1486 Z 1 ABGB gilt auch dann, wenn die Arbeiten und Leistungen von einer hiezu nach der Gewerbeordnung nicht berechtigten Person verrichtet wurden (SZ 54/56 = EvBl 1981/232 = JBl 1982, 376; 1 Ob 614/93).Richtig ist, daß nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB Forderungen für die Lieferungen von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännisch oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren verjähren. Die Einführung dieser kurzen Verjährungszeit wird in der Regierungsvorlage zur römisch drei. Teilnovelle damit begründet, daß es sich bei den im Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Rechtsgeschäften zumindest im Regelfall um Geschäfte des täglichen Lebens handle, bei denen es nach Verlauf einer längeren Zeit ganz unmöglich sei, den Beweis dafür zu überbringen, daß derartige Forderungen berechtigt seien. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch 30 Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. Richtig ist auch, daß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nur dann anzuwenden ist, wenn die dort angeführten Arbeiten und Leistungen in einem Geschäftsbetrieb erbracht wurden (SZ 54/56 = EvBl 1981/232 = JBl 1982, 376). Die - nur in der Regierungsvorlage verwendete - Bezeichnung "Geschäfte des täglichen Lebens" weist bloß auf die Ursache hin, weshalb die kurze Verjährung für gewisse Forderung eingeführt wurde, maßgebend ist hingegen allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz (SZ 52/117; Klang in Klang**2 römisch sechs 621). Unter die Norm des Paragraph 1486, ABGB fallen somit auch Forderungen, bei denen die zugrundeliegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Gruppen gehören (SZ 52/117 mwN; 1 Ob 614/93, insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1994, 755 nicht erfaßt; 6 Ob 515/95). Die weite Fassung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69; 1 Ob 629/95 ua; s RIS-Justiz RS 0034137). Die Abgrenzung des Begriffes "im Geschäftsbetrieb" ist dahin vorzunehmen, daß darunter nicht Forderungen für Leistungen fallen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht werden, oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen (SZ 43/112, 1 Ob 565/92, 1 Ob 614/93, insoweit nicht veröffentlicht in ecolex 1994, 755; Klang in Klang**2 römisch sechs 622). Die Triennalverjährung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB gilt auch dann, wenn die Arbeiten und Leistungen von einer hiezu nach der Gewerbeordnung nicht berechtigten Person verrichtet wurden (SZ 54/56 = EvBl 1981/232 = JBl 1982, 376; 1 Ob 614/93).
Wie sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 565/92 ergibt, hindert die Betrauung sonst in öffentlich-rechtlicher Funktion tätiger Behörden mit Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung nicht die Annahme eines "sonstigen geschäftlichen Betriebes". Auch bedarf es in einem solchen Fall nicht der auf die Erzielung eines Gewinnes gerichteten Absicht. Ein Geschäftsbetrieb kann auch dann vorliegen, wenn die konkrete Leistung nur gegenüber einem einzigen Vertragspartner erfüllt wird, wie im Falle einer auf Dauer gerichteten Einnahmequelle eines Landwirts aus der Verpachtung einer Liegenschaft zum Zweck der Gesteinsgewinnung aufgezeigt wurde (1 Ob 614/93, insoweit nicht veröffentlicht in ecolex 1994, 755).
Unstrittig ist hier, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag die Entsorgung der Abwässer von der in dem Vertrag genannten Liegenschaften sicherstellen soll. Dies geschah im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zweifelsohne in einem auf Dauer angelegten Betrieb mit eigener Organisation und die klagende Partei beteiligte sich durch den Abschluß eines Anschluß- und Entsorgungsvertrages mit der beklagten Partei erkennbar am wirtschaftlichen Leben, wobei dieser Leistungsaustausch auf eigene Rechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgte. In einem solchen Fall liegt aber eine Forderung aus einem "geschäftlichen Betrieb im Sinn des § 1486 Z 1 ABGB vor (1 Ob 565/92).Unstrittig ist hier, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag die Entsorgung der Abwässer von der in dem Vertrag genannten Liegenschaften sicherstellen soll. Dies geschah im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zweifelsohne in einem auf Dauer angelegten Betrieb mit eigener Organisation und die klagende Partei beteiligte sich durch den Abschluß eines Anschluß- und Entsorgungsvertrages mit der beklagten Partei erkennbar am wirtschaftlichen Leben, wobei dieser Leistungsaustausch auf eigene Rechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgte. In einem solchen Fall liegt aber eine Forderung aus einem "geschäftlichen Betrieb im Sinn des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB vor (1 Ob 565/92).
Die klagende Partei stellt die Anwendung des § 1486 Z 1 ABGB auch mit dem weiteren Argument in Abrede, daß der Gegenstand ihrer Klage nur ein Entgelt für den Anschluß des Kanals der beklagten Partei darstelle, ohne daß dem eine "Leistung" der Klägerin gegenüberstehe. Dem ist zu entgegnen, daß der Kanalisationsbeitrag gemäß § 1 des stmk. Kanalabgabengesetzes 1955 als einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage zu erheben ist. Auf den gg. Vertrag umgelegt bedeutet dies, daß der hier eingeforderte Betrag - unabhängig von entgeltspflichtigen Folgeleistungen der Klägerin - an sich das Entgelt für Leistungen der klagenden Gemeinde, nämlich Errichtung und Erweiterung der Kanalanlage, an die angeschlossen wurde, darstellt.Die klagende Partei stellt die Anwendung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB auch mit dem weiteren Argument in Abrede, daß der Gegenstand ihrer Klage nur ein Entgelt für den Anschluß des Kanals der beklagten Partei darstelle, ohne daß dem eine "Leistung" der Klägerin gegenüberstehe. Dem ist zu entgegnen, daß der Kanalisationsbeitrag gemäß Paragraph eins, des stmk. Kanalabgabengesetzes 1955 als einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage zu erheben ist. Auf den gg. Vertrag umgelegt bedeutet dies, daß der hier eingeforderte Betrag - unabhängig von entgeltspflichtigen Folgeleistungen der Klägerin - an sich das Entgelt für Leistungen der klagenden Gemeinde, nämlich Errichtung und Erweiterung der Kanalanlage, an die angeschlossen wurde, darstellt.
Ausgehend von dem von der klagenden Partei selbst zugestandenen Fälligkeitszeitpunkt (25.1.1990) war im Zeitpunkt der Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB somit bereits abgelaufen.Ausgehend von dem von der klagenden Partei selbst zugestandenen Fälligkeitszeitpunkt (25.1.1990) war im Zeitpunkt der Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB somit bereits abgelaufen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.