Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.6.1989, AZ 6 S 70/90, wurde über das Vermögen des Wolfgang M*****, Inhaber des unter der Etabilissementbezeichnung "S*****" geführten Unternehmens für Tontechnik und Elektronik (im folgenden "Gemeinschuldner" genannt), das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Im Jahre 1987 beauftragte Johann F***** namens der Beklagten den Gemeinschuldner mit der ton- und lichtmäßigen Einrichtung der neu zu eröffnenden Diskothek "P*****", wobei die konkrete Auswahl und Bestimmung der Einrichtung erst durch Susanne F***** und ihren damaligen Lebensgefährten Hans G*****, dem Pächter der Diskothek erfolgen sollte. Johann F***** vereinbarte mit dem Gemeinschuldner, daß er für die einzubauenden Geräte und Materialien sowie die Montageleistungen seine geschäftsüblichen Preise ansetzen könne, welche aber von der Beklagten nicht durch Geldzahlung beglichen werden, sondern durch Warenlieferungen aus dem Sortiment ihres Juweliergeschäftes. Vereinbarungsgemäß sollte die Beklagte dem Gemeinschuldner als Gegenleistung für die von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen nach seiner Wahl Schmuck und Brillianten bis zum Gegenwert des ihm zustehenden angemessenen Entgelts liefern, wobei sich der Wert dieser Gegenlieferung nach den Einzelhandelspreisen der Beklagten (ihren "Ladenpreisen") bestimmen sollte.
Etwa im Oktober 1987 begann der Gemeinschuldner mit den von Susanne F***** und Hans G***** näher bestimmten Einrichtungsarbeiten, welche bis zur Eröffnung der Diskothek (Ende November 1987) fertiggestellt waren. Danach führte der Gemeinschuldner auch weitere Einrichtungsarbeiten aufgrund von Zusatz- und Änderungswünschen des Hans G***** aus. Nach seiner Auswahl übergab die Beklagte dem Gemeinschuldner im Jänner 1988 4 Brillianten sowie diverse Schmuckstücke (ein Kollier, ein Armband und einen Panther mit Brillianten), welche nach ihren damaligen Ladenpreisen einen Gesamtwert von 436.000 S repräsentierten. Die Beklagte erachtete damit die Leistungen des Gemeinschuldners als abgegolten, dieser stellte jedoch noch weitere Forderungen. Infolge dieser Differenzen lehnte es der Gemeinschuldner ab, den im Frühjahr 1988 noch geäußerten Zusatzwünschen nachzukommen; er stellte jede weitere Arbeit in der Diskothek ein. Bis dahin hatte der Gemeinschuldner Lieferungen und Leistungen im angemessenen Gesamtwert von 663.814,08 S erbracht.
Mit der am 10.5.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten zunächst die Zahlung von 68.300 S sA für vom Gemeinschuldner erbrachte "Warenlieferungen und Werkleistungen laut Rechnung vom 17.10.1988".
Die Beklagte verwies in ihrer Klagebeantwortung darauf, daß der Gemeinschuldner zwar in der Diskothek "P*****" verschiedene Elektroninstallationen durchgeführt und auch Geräte geliefert habe, daß ihr aber die klagsgegenständliche Rechnung unbekannt sei. Sämtliche Forderungen des Gemeinschuldners seien "bezahlt", zumal die Vereinbarung dahin gelautet habe, daß alle Arbeitsleistungen des Gemeinschuldners im Wege des Warenbezuges bei der Beklagten abgedeckt werden. Tatsächlich habe der Gemeinschuldner von der Beklagten auch bereits Waren im Gesamtwert von 463.380 S zuzüglich Umsatzsteuer bezogen, weshalb keine weiteren Ansprüche mehr bestünden.
Der Kläger stellte die von der Beklagten behauptete Vereinbarung bezüglich der Abdeckung der Leistungen des Gemeinschuldners im Wege eines Warenbezuges bei der Beklagten zunächst in Abrede und dehnte sein Zahlungsbegehren aufgrund zweier Rechnungen vom 28.7.1988 auf 79.088 S sA aus (ON 3).
Dem hielt die Beklagte entgegen, daß die Entgeltvereinbarung für sämtliche Arbeiten des Gemeinschuldners "auf Gegenrechnung" gelautet habe. Sie habe dem Beklagten am 19.1.1988 Brillianten geliefert, deren Gegenwert gemäß Rechnung vom 1.12.1988 558.456 S betragen habe (ON 5).
Am 3.10.1990 dehnte der Kläger sein Begehren - wie im Schriftsatz ON 6 angekündigt - auf Zahlung von 683.210,48 S sA aus (ON 7). Der Gemeinschuldner habe auftragsgemäß die Diskothek "P*****" ton- und lichtmäßig neu eingerichtet. Gemäß Vereinbarung vom 23.7.1987 hätten die Warenlieferungen und Dienstleistungen des Gemeinschuldners zwar durch Lieferung von Diamanten und Schmuck seitens der Beklagten "bezahlt" werden sollen, aber nur "teilweise", nämlich im Verhältnis 2 : 1. Der Gemeinschuldner habe Lieferungen und Leistungen zum ortsüblichen und angemessenen Gesamtpreis von 944.810,48 S erbracht. Darauf seien die Gegenlieferungen der Beklagten im Gesamtwert von 523.200 S nur zur Hälfte, also mit 261.600 S anzurechnen. Da aber der Gemeinschuldner die in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen noch nicht vollständig erbracht habe und sie ihm von der Beklagten auch noch nicht zur Gänze abgegolten worden seien, trete der Kläger gemäß § 21 KO vom beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Rechtsgeschäft zurück; er stütze sein Begehren nunmehr auf den daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch.Am 3.10.1990 dehnte der Kläger sein Begehren - wie im Schriftsatz ON 6 angekündigt - auf Zahlung von 683.210,48 S sA aus (ON 7). Der Gemeinschuldner habe auftragsgemäß die Diskothek "P*****" ton- und lichtmäßig neu eingerichtet. Gemäß Vereinbarung vom 23.7.1987 hätten die Warenlieferungen und Dienstleistungen des Gemeinschuldners zwar durch Lieferung von Diamanten und Schmuck seitens der Beklagten "bezahlt" werden sollen, aber nur "teilweise", nämlich im Verhältnis 2 : 1. Der Gemeinschuldner habe Lieferungen und Leistungen zum ortsüblichen und angemessenen Gesamtpreis von 944.810,48 S erbracht. Darauf seien die Gegenlieferungen der Beklagten im Gesamtwert von 523.200 S nur zur Hälfte, also mit 261.600 S anzurechnen. Da aber der Gemeinschuldner die in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen noch nicht vollständig erbracht habe und sie ihm von der Beklagten auch noch nicht zur Gänze abgegolten worden seien, trete der Kläger gemäß Paragraph 21, KO vom beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Rechtsgeschäft zurück; er stütze sein Begehren nunmehr auf den daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch.
Am 31.3.1993 schränkte der Kläger sein Begehren im Hinblick auf das von ihm anerkannte Sachverständigengutachten ein auf Zahlung von 500.000 S sA (ON 32 S 169); zugleich erhob er - ohne weiteres Sachvorbringen - zwei Eventualbegehren, von denen nur noch das zweite Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Es lautete zunächst dahin, die Beklagte schuldig zu erkennen, daß sie dem Kläger Gold- und Silberwaren, Uhren oder Schmuckstücke im Wert von 500.000 S übergibt und ihm 9 % Zinsen aus 155.015,08 S seit 26.9.1990 und aus 344.984,92 S seit 1.12.1988 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen ersetzt (ON 32 S 170 f).
Die Beklagte erhob dagegen (ua) den Einwand der Verjährung.
Das Erstgericht hat mit Teilurteil vom 21.7.1993 (ON 37), vom Berufungsgericht mit Urteil vom 25.2.1994 (ON 42) bestätigt und daher in Rechtskraft erwachsen, das Hauptbegehren des Klägers und dessen erstes Eventualbegehren abgewiesen.
Im fortgesetzten Verfahren über das noch in Rede stehende zweite Eventualbegehren wurde dieses vom Kläger mit der Behauptung, daß die Beklagte nach Rechtskraft des Teilurteils eine Auswahl von Schmuckstücken durch den Kläger in ihrem Geschäft nicht zugelassen habe, dahin modifiziert, daß die Beklagte schuldig sei, ihm "goldene Halsketten und goldene Armbänder, in denen jeweils Golddukaten eingearbeitet sind, im Wert von 500.000 S und 9 % Zinsen aus 155.015,08 S seit 26.9.1990 und aus 344.984,92 S seit 1.12.1988, gerechnet zu den Verkaufspreisen der Beklagten, zu übergeben" (ON 43 S 263).
Die Beklagte hielt demgegenüber ihre Verjährungseinrede aufrecht; sie gestand aber zu, daß sie mit Rücksicht auf den bereits verjährten Anspruch des Klägers die Ausübung eines Wahlrechtes nicht zugelassen hat (ON 43 S 265).
Mit seinem Endurteil gab das Erstgericht dem modifizierten zweiten Eventualbegehren des Klägers zur Gänze statt. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil mit der Erhebung des zweiten Eventualbegehrens keine Klageänderung vorgenommen wurde, beruhe es doch nur auf dem schon im Schriftsatz ON 6 erstatteten Sachvorbringen.
Das Berufungsgericht wies das noch in Rede stehende zweite Eventualbegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klagsforderung unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB, habe sie doch die vereinbarte Forderung des Gemeinschuldners für die von ihm im Rahmen seines gewerblichen Betriebes erbrachten Lieferungen von Sachen und Ausführungen von Arbeiten zum Gegenstand. Daß diese Forderung des Gemeinschuldners nicht auf Geld laute, stehe der Anwendung der Gesetzesbestimmung nicht entgegen, weil diese nicht auf Geldforderungen beschränkt sei. Die Beklagte habe mit dem Gemeinschuldner nicht ein Doppelgeschäft im Sinne eines Werkvertrages und eines Kaufvertrages, sondern ein einheitliches Geschäft abgeschlossen, in dessen Rahmen die Leistungen des Gemeinschuldners durch Schmucklieferungen der Beklagten abzugelten waren. Der Gemeinschuldner habe schon im Frühjahr 1988 den Standpunkt vertreten, daß seine Lieferungen und Leistungen durch die Edelstein- und Schmucklieferungen der Beklagten noch nicht zur Gänze abgegolten sind. Ab diesem Zeitpunkt hätte er daher den Klagsanspruch bereits geltend machen können, beginne doch auch im Falle eines Werkvertrages die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, bis zu dem eine Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre. Der Kläger habe aber das zweite Eventualbegehren erst am 31.3.1993, also nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, erhoben. Die Einbringung der am 3.10.1991 geänderten Klage habe den Lauf der Verjährungsfrist schon deshalb nicht unterbrochen, weil ihr Begehren nicht auf Vertragserfüllung gerichtet, sondern auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrages infolge des vom Kläger gemäß § 21 KO erklärten Rücktrittes gestützt worden sei. Mit dem zweiten Eventualbegehren verfolge aber der Kläger demgegenüber den vertraglichen Erfüllungsanspruch des Gemeinschuldners, also einen anderen Rechtsgrund, weshalb darin sehr wohl eine Klageänderung liege.Das Berufungsgericht wies das noch in Rede stehende zweite Eventualbegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klagsforderung unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB, habe sie doch die vereinbarte Forderung des Gemeinschuldners für die von ihm im Rahmen seines gewerblichen Betriebes erbrachten Lieferungen von Sachen und Ausführungen von Arbeiten zum Gegenstand. Daß diese Forderung des Gemeinschuldners nicht auf Geld laute, stehe der Anwendung der Gesetzesbestimmung nicht entgegen, weil diese nicht auf Geldforderungen beschränkt sei. Die Beklagte habe mit dem Gemeinschuldner nicht ein Doppelgeschäft im Sinne eines Werkvertrages und eines Kaufvertrages, sondern ein einheitliches Geschäft abgeschlossen, in dessen Rahmen die Leistungen des Gemeinschuldners durch Schmucklieferungen der Beklagten abzugelten waren. Der Gemeinschuldner habe schon im Frühjahr 1988 den Standpunkt vertreten, daß seine Lieferungen und Leistungen durch die Edelstein- und Schmucklieferungen der Beklagten noch nicht zur Gänze abgegolten sind. Ab diesem Zeitpunkt hätte er daher den Klagsanspruch bereits geltend machen können, beginne doch auch im Falle eines Werkvertrages die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, bis zu dem eine Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre. Der Kläger habe aber das zweite Eventualbegehren erst am 31.3.1993, also nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, erhoben. Die Einbringung der am 3.10.1991 geänderten Klage habe den Lauf der Verjährungsfrist schon deshalb nicht unterbrochen, weil ihr Begehren nicht auf Vertragserfüllung gerichtet, sondern auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrages infolge des vom Kläger gemäß Paragraph 21, KO erklärten Rücktrittes gestützt worden sei. Mit dem zweiten Eventualbegehren verfolge aber der Kläger demgegenüber den vertraglichen Erfüllungsanspruch des Gemeinschuldners, also einen anderen Rechtsgrund, weshalb darin sehr wohl eine Klageänderung liege.