Rechtssatz RS0034190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034190
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Bei den im § 1486 ABGB behandelten Verkehrsgeschäften des täglichen Lebens wurde einseitig im Interesse der Entgeltschuldner eine kurze Verjährungsfrist angeordnet, um die Entgeltschuldner nicht nur der Vorsicht zu entheben, jahrzehntelang Unterlagen über die Schuldbegründung und vor allem die Schuldtilgung für einen möglichen Streitfall bereithalten zu müssen, sondern zweifellos auch um die Entgeltschuldner in gleicher Weise davon zu entlasten, jahrzehntelang Beweise zur Sicherung einer Einrede gemäß § 933 Abs 2 ABGB aufbewahren zu müssen. Dieses einseitige Interesse des von der Regelung des § 1486 ABGB begünstigten Entgeltschuldners und die Aktualisierung des Normzweckes wären auch bei atypischem Entgelt nicht zu leugnen.Bei den im Paragraph 1486, ABGB behandelten Verkehrsgeschäften des täglichen Lebens wurde einseitig im Interesse der Entgeltschuldner eine kurze Verjährungsfrist angeordnet, um die Entgeltschuldner nicht nur der Vorsicht zu entheben, jahrzehntelang Unterlagen über die Schuldbegründung und vor allem die Schuldtilgung für einen möglichen Streitfall bereithalten zu müssen, sondern zweifellos auch um die Entgeltschuldner in gleicher Weise davon zu entlasten, jahrzehntelang Beweise zur Sicherung einer Einrede gemäß Paragraph 933, Absatz 2, ABGB aufbewahren zu müssen. Dieses einseitige Interesse des von der Regelung des Paragraph 1486, ABGB begünstigten Entgeltschuldners und die Aktualisierung des Normzweckes wären auch bei atypischem Entgelt nicht zu leugnen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 546/89
Entscheidungstext OGH 30.03.1989 6 Ob 546/89
- 6 Ob 515/95
Entscheidungstext OGH 23.03.1995 6 Ob 515/95
Auch
- 6 Ob 638/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 638/95
- 9 Ob 2/17k
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 2/17k
Vgl auch; Beisatz: Generell verkürzt § 1486 ABGB im Interesse der Rechtssicherheit die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist für bestimmte Forderungen, vor allem für Forderungen des täglichen Lebens, auf drei Jahre. Maßgeblich hierfür ist das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil es bei diesen Geschäften nach längerer Zeit regelmäßig ganz unmöglich ist, den Beweis dafür zu erbringen, dass derartige Forderungen berechtigt sind. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch dreißig Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. (T1); Veröff: SZ 2017/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034190
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0060OB00546_8900000_001