Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107612×

Rechtssatz RS0107612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107612

Geschäftszahl

2Ob501/95; 6Ob64/05p

Entscheidungsdatum

21.04.2005

Rechtssatz

Die Betrauung sonst in öffentlich-rechtlicher Funktion tätiger Behörden mit Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung hindert nicht die Annahme eines "sonstigen geschäftlichen Betriebes". Auch bedarf es in einem solchen Fall nicht der auf die Erzielung eines Gewinnes gerichteten Absicht. Ein Geschäftsbetrieb kann auch dann vorliegen, wenn die konkrete Leistung nur gegenüber einem einzigen Vertragspartner erfüllt wird (hier: Kanalanschluß für außerhalb des Gemeindegebietes gelegene Liegenschaft aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 501/95
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 501/95
  • 6 Ob 64/05p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 64/05p
    Beisatz: Hier: Straßenaufschließungskosten aus privatrechtlicher Vereinbarung zwischen Gemeinde und Liegenschaftseigentümer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107612

Dokumentnummer

JJR_19970410_OGH0002_0020OB00501_9500000_001