Rechtssatz RS0040183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040183
Geschäftszahl
3Nd1/80; 3Nd1/80; 2Nd502/82; 2Ob501/95; 3Nc7/17k; 4Nc5/25k; 9Nc8/26i
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Aus § 46 Abs 1 JN kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss.Aus Paragraph 46, Absatz eins, JN kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss.
Entscheidungstexte
- 3 Nd 1/80
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Nd 1/80
Veröff: EvBl 1980/123 S 399
- 3 Nd 1/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1981 3 Nd 1/80
- 2 Nd 502/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Nd 502/82
- 2 Ob 501/95
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 2 Ob 501/95
Vgl auch
- 3 Nc 7/17k
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Nc 7/17k
Auch; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss nach § 44 JN enthält eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung (10 Ob 56 /05s). (T1)
- 4 Nc 5/25k
Entscheidungstext OGH 22.05.2025 4 Nc 5/25k
vgl; Beisatz wie T1
- 9 Nc 8/26i
Entscheidungstext OGH 27.05.2026 9 Nc 8/26i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040183
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0030ND00001_8000000_002