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Entscheidung 9 Nc 8/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc8/26i

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Familienrechtssache der Antragstellerin L*, gegen die Antragsgegnerin B*, wegen Unterhalt, über Vorlage des Akts AZ 8 FAM 25/26b des Bezirksgerichts Favoriten zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Führung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Urfahr zuständig.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 20. April 2026, GZ 14 FAM 6/26m-8, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

[1]              Während des zu 8 FAM 51/25z des Bezirksgerichts Favoriten anhängigen, über Antrag ihrer Mutter eingeleiteten Unterhaltsherabsetzungsverfahrens brachte die Antragstellerin am 24. 3. 2026 (zum selben Aktenzeichen) einen Antrag auf Neubemessung des Unterhalts ein, der auch die im Unterhaltsherabsetzungsverfahren betroffenen Monate umfasste.

[2]         Das Bezirksgericht Favoriten fasste am 9. 4. 2026 sowohl (zu 8 FAM 51/25z-32) einen Beschluss über den Unterhaltsherabsetzungsantrag der Mutter als auch (zu 8 FAM 24/26f-2, nunmehr 8 FAM 25/26b-2) einen Beschluss, mit dem es das Verfahren auf Neubemessung des Unterhalts infolge eigener Unzuständigkeit gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Urfahr überwies.

[3]         Das Bezirksgericht Urfahr beschloss seinerseits (zu 14 FAM 6/26m-8) am 20. 4. 2026, die Sache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG an das Bezirksgericht Favoriten zu überweisen.

Rechtliche Beurteilung

[4]              Das Bezirksgericht Favoriten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen ihm und dem Bezirksgericht Urfahr vor.

[5]         1.1. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN setzt voraus, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (RS0118692; RS0046299).

[6]         1.2. Diese Voraussetzungen des Paragraph 47, JN liegen hier nicht vor: Nur der Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten enthält den Ausspruch über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Bezirksgericht Urfahr hingegen überwies die Sache mit der Begründung zurück an das Bezirksgericht Favoriten, dass an sich beide Gerichte zuständig seien, bei letzterem aber bereits (im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG) ein Verfahren anhängig sei. Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse wurden jeweils nicht erhoben.

[7]         1.3. Weil Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG keine verfahrensrechtlichen Vorschriften enthält, sind jene über den negativen Kompetenzkonflikt analog anzuwenden (Schneider in Schneider/Verweijen, Paragraph 12, AußStrG Rz 27, 30). Die Entscheidung nach Paragraph 47, JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach Paragraph 6, OGHG zu erfolgen (RS0126085).

[8]         2.1. Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist zu bedenken, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit nach Paragraph 46, Absatz eins, JN für jedes Gericht bindend ist, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird vergleiche RS0046315). Auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, ist Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (RS0046391).

[9]         Der Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, JN ordnet die Bindungswirkung zwar ausdrücklich nur für Beschlüsse über die sachliche Unzuständigkeit an. Nach ständiger Rechtsprechung kann daraus aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss (RS0040183).

[10]       2.2. Auch dem vom Bezirksgericht Favoriten gefassten, seine Unzuständigkeit aussprechenden Überweisungsbeschlusses kam daher Bindungswirkung zu. Diese wurde vom Bezirksgericht Urfahr in seinem (Rück-)Überweisungsbeschluss missachtet. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Urfahr ist deshalb – ohne auf die Frage nach der Richtigkeit der jeweils vertretenen Rechtsansichten einzugehen (RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – aufzuheben vergleiche RS0046377) und die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Urfahr auszusprechen vergleiche 3 Nc 7/17k, 4 Nc 5/25k).

Textnummer

E147807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090NC00008.26I.0527.000

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0090NC00008_26I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002439 Rechtssatz 05.07.1967Zivilrecht
Der rechtskräftige Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann. (Ob die Bi …
RS0040183 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
Aus § 46 Abs 1 JN kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also v …
RS0046299 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn m …
RS0046391 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zust …
RS0118692 Rechtssatz 16.03.2004Zivilrecht
Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen …
RS0126085 Rechtssatz 27.05.2010Zivilrecht
Die Entscheidung nach § 47 JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen.