[4] Das Bezirksgericht Favoriten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen ihm und dem Bezirksgericht Urfahr vor.
[5] 1.1. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (RS0118692; RS0046299). 1.1. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN setzt voraus, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (RS0118692; RS0046299).
[6] 1.2. Diese Voraussetzungen des § 47 JN liegen hier nicht vor: Nur der Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten enthält den Ausspruch über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Bezirksgericht Urfahr hingegen überwies die Sache mit der Begründung zurück an das Bezirksgericht Favoriten, dass an sich beide Gerichte zuständig seien, bei letzterem aber bereits (im Sinne des § 12 Abs 2 AußStrG) ein Verfahren anhängig sei. Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse wurden jeweils nicht erhoben. 1.2. Diese Voraussetzungen des Paragraph 47, JN liegen hier nicht vor: Nur der Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten enthält den Ausspruch über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Bezirksgericht Urfahr hingegen überwies die Sache mit der Begründung zurück an das Bezirksgericht Favoriten, dass an sich beide Gerichte zuständig seien, bei letzterem aber bereits (im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG) ein Verfahren anhängig sei. Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse wurden jeweils nicht erhoben.
[7] 1.3. Weil § 12 Abs 2 AußStrG keine verfahrensrechtlichen Vorschriften enthält, sind jene über den negativen Kompetenzkonflikt analog anzuwenden (Schneider in Schneider/Verweijen, § 12 AußStrG Rz 27, 30). Die Entscheidung nach § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen (RS0126085). 1.3. Weil Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG keine verfahrensrechtlichen Vorschriften enthält, sind jene über den negativen Kompetenzkonflikt analog anzuwenden (Schneider in Schneider/Verweijen, Paragraph 12, AußStrG Rz 27, 30). Die Entscheidung nach Paragraph 47, JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach Paragraph 6, OGHG zu erfolgen (RS0126085).
[8] 2.1. Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist zu bedenken, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit nach § 46 Abs 1 JN für jedes Gericht bindend ist, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird (vgl RS0046315). Auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, ist Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (RS0046391). 2.1. Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist zu bedenken, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit nach Paragraph 46, Absatz eins, JN für jedes Gericht bindend ist, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird vergleiche RS0046315). Auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, ist Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (RS0046391).
[9] Der Wortlaut des § 46 Abs 1 JN ordnet die Bindungswirkung zwar ausdrücklich nur für Beschlüsse über die sachliche Unzuständigkeit an. Nach ständiger Rechtsprechung kann daraus aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss (RS0040183). Der Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, JN ordnet die Bindungswirkung zwar ausdrücklich nur für Beschlüsse über die sachliche Unzuständigkeit an. Nach ständiger Rechtsprechung kann daraus aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss (RS0040183).
[10] 2.2. Auch dem vom Bezirksgericht Favoriten gefassten, seine Unzuständigkeit aussprechenden Überweisungsbeschlusses kam daher Bindungswirkung zu. Diese wurde vom Bezirksgericht Urfahr in seinem (Rück-)Überweisungsbeschluss missachtet. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Urfahr ist deshalb – ohne auf die Frage nach der Richtigkeit der jeweils vertretenen Rechtsansichten einzugehen (RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – aufzuheben (vgl RS0046377) und die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Urfahr auszusprechen (vgl 3 Nc 7/17k, 4 Nc 5/25k). 2.2. Auch dem vom Bezirksgericht Favoriten gefassten, seine Unzuständigkeit aussprechenden Überweisungsbeschlusses kam daher Bindungswirkung zu. Diese wurde vom Bezirksgericht Urfahr in seinem (Rück-)Überweisungsbeschluss missachtet. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Urfahr ist deshalb – ohne auf die Frage nach der Richtigkeit der jeweils vertretenen Rechtsansichten einzugehen (RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – aufzuheben vergleiche RS0046377) und die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Urfahr auszusprechen vergleiche 3 Nc 7/17k, 4 Nc 5/25k).