1. Selbstbindungsgesetze
Richard Novak (Grenzen und Möglichkeiten des Legalitätsprinzips, ÖVA 1970, 1, 6 ff) verficht den Standpunkt, dass sich die Selbstbindungsgesetze von Gebietskörperschaften auf keine verlässliche, aus der Verfassungsordnung ableitbare dogmatische Grundlage stützten. Der Einzelne sei auch nicht an der Selbstbindung einer Gebietskörperschaft an bestimmte, für deren Privatwirtschaftsverwaltung maßgebende Grundsätze, sondern an subjektiven, notfalls gerichtlich durchsetzbaren Rechten interessiert. Wenger (Zur Problematik der österreichischen "Selbstbindungsgesetze", in FS F. Korinek 1972, 189, 192 ff) hält die Kritik R. Novaks im dogmatischen Kernpunkte zwar für verfehlt (aaO 200 ff), muss aber einräumen, dass "die Problematik hinsichtlich eines Rechtsanspruches auf Leistung bzw auf Vertragsabschluss" anders liege als die formale Rechtfertigung der Selbstbindungsgesetze an Hand der Verfassungsordnung, weil es im Wesen einer sinnvollen staatlichen Subventionspolitik liege, dass nur einem Teil der Förderungsbegehren stattgegeben werden könne (aaO 207 f). Die Selbstbindungsgesetze von Gebietskörperschaften auf der Grundlage des Art 17 B-VG, die deren Privatwirtschaftsverwaltung zum Gegenstand haben dürfen - im Einklang mit der nach wie vor herrschenden Lehre - die allgemeine Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG nicht beliebig unterlaufen. Deshalb dürfen solche Gesetze im "'transkompetenten' Bereich" nur "'Innennormcharakter'" haben, also nur die Verwaltung selbst binden, "nicht aber auch außenwirksam sein, das heißt Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen statuieren" (K. Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993] 104). Als Beleg für die Sinnhaftigkeit der Selbstbindungsgesetze werden die "demokratische Qualität von Gesetzen" sowie "die mit der Gesetzesform in aller Regel verbundene erhöhte Publizität" ins Treffen geführt (K. Korinek/Holoubek aaO 106). Solche Gesetze gewährleisteten daher "die in der rechtsstaatlichen Bindung der Privatwirtschaftsverwaltung eingeschlossene demokratische Vorherbestimmung sowie die damit ebenfalls gebotene Vorhersehbarkeit (Rechtssicherheit)" (K. Korinek/Holoubek aaO 107).Richard Novak (Grenzen und Möglichkeiten des Legalitätsprinzips, ÖVA 1970, 1, 6 ff) verficht den Standpunkt, dass sich die Selbstbindungsgesetze von Gebietskörperschaften auf keine verlässliche, aus der Verfassungsordnung ableitbare dogmatische Grundlage stützten. Der Einzelne sei auch nicht an der Selbstbindung einer Gebietskörperschaft an bestimmte, für deren Privatwirtschaftsverwaltung maßgebende Grundsätze, sondern an subjektiven, notfalls gerichtlich durchsetzbaren Rechten interessiert. Wenger (Zur Problematik der österreichischen "Selbstbindungsgesetze", in FS F. Korinek 1972, 189, 192 ff) hält die Kritik R. Novaks im dogmatischen Kernpunkte zwar für verfehlt (aaO 200 ff), muss aber einräumen, dass "die Problematik hinsichtlich eines Rechtsanspruches auf Leistung bzw auf Vertragsabschluss" anders liege als die formale Rechtfertigung der Selbstbindungsgesetze an Hand der Verfassungsordnung, weil es im Wesen einer sinnvollen staatlichen Subventionspolitik liege, dass nur einem Teil der Förderungsbegehren stattgegeben werden könne (aaO 207 f). Die Selbstbindungsgesetze von Gebietskörperschaften auf der Grundlage des Artikel 17, B-VG, die deren Privatwirtschaftsverwaltung zum Gegenstand haben dürfen - im Einklang mit der nach wie vor herrschenden Lehre - die allgemeine Kompetenzverteilung der Artikel 10 bis 15 B-VG nicht beliebig unterlaufen. Deshalb dürfen solche Gesetze im "'transkompetenten' Bereich" nur "'Innennormcharakter'" haben, also nur die Verwaltung selbst binden, "nicht aber auch außenwirksam sein, das heißt Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen statuieren" (K. Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993] 104). Als Beleg für die Sinnhaftigkeit der Selbstbindungsgesetze werden die "demokratische Qualität von Gesetzen" sowie "die mit der Gesetzesform in aller Regel verbundene erhöhte Publizität" ins Treffen geführt (K. Korinek/Holoubek aaO 106). Solche Gesetze gewährleisteten daher "die in der rechtsstaatlichen Bindung der Privatwirtschaftsverwaltung eingeschlossene demokratische Vorherbestimmung sowie die damit ebenfalls gebotene Vorhersehbarkeit (Rechtssicherheit)" (K. Korinek/Holoubek aaO 107).
Der Verfassungsgerichtshof übernahm die herrschende Lehre zur Rechtsnatur der Selbstbindungsgesetze. Er betont deren reinen "'Innenormcharakter'". Solche Gesetze bänden "nur die Verwaltung selbst", wirkten "aber nicht unmittelbar nach außen" und statuierten daher "keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen" (VfSlg 13.973/1994). Ein Selbstbindungsgesetz dürfe demnach keine "subjektiven Rechte" einräumen und "mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen" (VfSlg 15.430/1999). Dieser Beurteilung folgte auch der Oberste Gerichtshof. Nach dessen Rechtsprechung "richtet sich ein solches Gesetz lediglich an die mit der Wahrnehmung von nicht hoheitlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Organe und begründet als Akt der 'inneren Gesetzgebung' keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen" (9 ObA 122/90; JBl 1989, 127; idS SZ 61/217; MietSlg 38.602/32). Ein durchsetzbarer privatrechtlicher Rechtsanspruch entstehe vielmehr erst nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts (9 ObA 122/90; JBl 1989, 127). Diese Rechtsprechung spiegelt den Grundsatz, dass sich die "'außenrechtliche' Determinierung ... nur in Verbindung mit den das Außenverhältnis bestimmenden privatrechtlichen Normen erzielen lässt" (K. Korinek/Holoubek aaO 108). Die Grenze dieser Determinierung wird in der öffentlich-rechtlichen Lehre dort gezogen, "wo die nicht hoheitliche Aufgabenwahrnehmung die Intensität direkter Lenkung" annehme "oder im Bereich der Leistungsverwaltung elementare Grundbedürfnisse auf dem Spiel" stünden. Dann sei "mangels geeigneter Kompetenzgrundlage eine entsprechende rechtsstaatliche Determinierung der Privatwirtschaftsverwaltung" nach der geltenden Verfassungsordnung nicht möglich und die "transkompetente" Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft unzulässig (K. Korinek/Holoubek aaO 109).Der Verfassungsgerichtshof übernahm die herrschende Lehre zur Rechtsnatur der Selbstbindungsgesetze. Er betont deren reinen "'Innenormcharakter'". Solche Gesetze bänden "nur die Verwaltung selbst", wirkten "aber nicht unmittelbar nach außen" und statuierten daher "keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen" (VfSlg 13.973 aus 1994,). Ein Selbstbindungsgesetz dürfe demnach keine "subjektiven Rechte" einräumen und "mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen" (VfSlg 15.430 aus 1999,). Dieser Beurteilung folgte auch der Oberste Gerichtshof. Nach dessen Rechtsprechung "richtet sich ein solches Gesetz lediglich an die mit der Wahrnehmung von nicht hoheitlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Organe und begründet als Akt der 'inneren Gesetzgebung' keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen" (9 ObA 122/90; JBl 1989, 127; idS SZ 61/217; MietSlg 38.602/32). Ein durchsetzbarer privatrechtlicher Rechtsanspruch entstehe vielmehr erst nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts (9 ObA 122/90; JBl 1989, 127). Diese Rechtsprechung spiegelt den Grundsatz, dass sich die "'außenrechtliche' Determinierung ... nur in Verbindung mit den das Außenverhältnis bestimmenden privatrechtlichen Normen erzielen lässt" (K. Korinek/Holoubek aaO 108). Die Grenze dieser Determinierung wird in der öffentlich-rechtlichen Lehre dort gezogen, "wo die nicht hoheitliche Aufgabenwahrnehmung die Intensität direkter Lenkung" annehme "oder im Bereich der Leistungsverwaltung elementare Grundbedürfnisse auf dem Spiel" stünden. Dann sei "mangels geeigneter Kompetenzgrundlage eine entsprechende rechtsstaatliche Determinierung der Privatwirtschaftsverwaltung" nach der geltenden Verfassungsordnung nicht möglich und die "transkompetente" Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft unzulässig (K. Korinek/Holoubek aaO 109).
2. Fiskalgeltung der Grundrechte
Nach herrschender Ansicht kann sich der Staat, soweit er sich nicht der hoheitlichen Handlungsformen bedient, nicht der für den hoheitlich handelnden Staat charakteristischen Grundrechtsbindung "grundsätzlich" entziehen (K. Korinek/Holoubek aaO 146 ff mwN). Diese Grundrechtsbindung besteht jedenfalls dort, wo der Staat in Ausübung einer faktischen oder rechtlichen Monopolstellung handelt. Bei der Daseinsvorsorge zeigt sich diese Verwaltungsmacht in der Form der Leistungsverweigerung (K. Korinek/Holoubek aaO 148). Deshalb muss die erörterte Grundrechtsbindung durch privatrechtliche Schutzmechanismen erzwungen werden. Dazu gehören etwa der auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Kontrahierungszwang im Bereich der Leistungsverwaltung oder auch Schadenersatz- bzw Teilnahmeansprüche bei der öffentlichen Auftragsvergabe (K. Korinek/Holoubek aaO 150 mwN). Deshalb wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs an sich die auf dem Grundsatz der Privatautonomie beruhende Vertragsfreiheit im Schuldrecht betont, jedoch Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit einerseits in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, andererseits aber auch dann angenommen, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität die "Fremdbestimmung" anderer ermöglicht. Angesichts dieser Übermacht wurden dem Abschlusszwang Monopolisten, darunter auch die als Monopol betriebenen Unternehmen der öffentlichen Hand zur Daseinsvorsorge unterworfen, weil die Öffentlichkeit auf deren Leistungen angewiesen war. Die Unternehmen der öffentlichen Hand sind jedoch zum Vertragsabschluss auch verhalten, wenn sie einer Monopolstellung entbehren, dessen Verweigerung aber deren Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. Der Vertragsabschluss darf daher jedenfalls nicht aus unsachlichen Gründen verweigert werden (1 Ob 135/98d; JBl 1995, 582; SZ 65/166; MR 1991, 121 je mwN). Ein Unternehmer, der bestimmte Leistungen öffentlich in Aussicht stellte, darf überdies einem Interessenten des angesprochenen Personenkreises ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsabschluss nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern, wenn es sich um einen "'Normalbedarf'" oder "'Notbedarf'" handelt. Der Konflikt zwischen dem Interesse des einen, nach seiner Disposition Verträge zu schließen, und dem Interesse des anderen, nicht diskriminierend ungleich behandelt zu werden, ist somit im Einklang mit den guten Sitten auszugleichen (SZ 65/166; SZ 63/190; SZ 59/130 je mwN).
Von besonderer Bedeutung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der öffentlichen Auftragsvergabe auf dem Boden von Selbstbindungsnormen. Danach enthalten diese Normen einen Katalog von Verhaltenspflichten, von denen wegen ihrer Kundmachung jedermann weiß, dass sie von den Verwaltungsorganen einzuhalten sind. Deshalb darf der Bietinteressent bzw Bieter auch darauf vertrauen, das Vergabeorgan werde Selbstbindungsregeln als interne Anweisungen einhalten. Überdies sei der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz auf das Verhältnis der öffentlichen Hand als Träger von Privatrechten zum einzelnen Rechtssubjekt anzuwenden. Bei öffentlichen Ausschreibungen verstehe sich das geradezu von selbst (JBl 2000, 519; SZ 67/182; JBl 1990, 520; siehe zur Erörterung dieser Leitlinien K. Korinek/Holoubek aaO 152 ff). Auch in der Förderungsverwaltung greift die Rechtsprechung immer wieder auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zurück (JBl 1995, 582; SZ 65/166; siehe dazu ferner K. Korinek/Holoubek aaO 154 f), um Diskriminierungen - so insbesondere auch durch die Annahme eines Kontrahierungszwangs - entgegenzutreten. Danach sind nach ihren Voraussetzungen gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Werden Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, so darf davon nur abgewichen werden, wenn das durch besondere sachliche, am Förderungszweck orientierte Gründe gerechtfertigt ist. Es genügt dabei insbesondere die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, für eine gerechtfertigte Leistungsverweigerung nicht (JBl 1995, 582). K. Korinek/Holoubek (aaO 162 f) heben überdies hervor, dass die Schutzwirkung der Grundrechte beim privatwirtschaftlichen Handeln des Staates vor allem auch danach zu beurteilen sei, "ob und inwieweit die nicht hoheitliche Verwaltung ihre spezifische staatliche Macht" einsetze. Danach sei eine mehr oder weniger weitgehende Einengung des staatlichen Handlungsspielraums geboten. Die "'Dichte' spezifisch staatlicher Machtakkumulation - durch das 'Angewiesensein' auf die staatliche Leistung, durch das Maß der Fremdbestimmung, dem der Private aufgrund der konkreten, etwa wirtschaftlichen Umstände ausgesetzt" sei, oder "durch die Koordination nicht hoheitlicher und hoheitlicher Gestaltungsmittel" - sei maßgebend dafür, "wie genau der Gesetzgeber selbst die Handlungsspielräume nicht hoheitlicher Verwaltung determinieren und begrenzen" müsse bzw "wieweit er diese Schutzfunktion auf Grundlage generalklauselartiger Schutznormen der Vollziehung und hier insbesondere der Gerichtsbarkeit überlassen" könne.
3. Bundesbetreuungsgesetz
3. 1. Das Bundesbetreuungsgesetz ist ein Selbstbindungsgesetz des Bundes in Sinne der Erläuterungen unter 1. innerhalb eines in die Kompetenz der Länder fallenden hoheitlichen Gestaltungsbereichs, geht es doch um die Regelung einer Sozialhilfematerie (RV 158 BlgNR 18. GP, 5, 7). In Übereinstimmung mit einem nach der herrschenden Auffassung wesentlichen Erfordernis eines verfassungskonformen Selbstbindungsgesetzes wurde in § 1 Abs 3 BBetrG angeordnet, dass Asylwerber auf die Bundesbetreuung keinen Rechtsanspruch haben. Das verdeutlicht ein bereits von R. Novak (aaO) aufgezeigtes Dilemma, wonach es dem Einzelnen in Wahrheit nicht auf die Selbstbindung der gesetzgebenden Gebietskörperschaft, sondern auf ein subjektives Recht auf Leistung - also auf einen klagbaren Anspruch - ankommt, aber gerade die Gewährung eines solchen Rechts ohne einen verfassungswidrigen Eingriff in einen fremden Kompetenzbereich nicht möglich ist. Allerdings lehrt die unter 2. referierte Entwicklung der Rechtsprechung, dass Regelungen in Selbstbindungsgesetzen, die Einzelnen ein subjektives Recht auf Leistung verwehren, nicht mehr als das nach der herrschenden Auffassung gebotene "Feigenblatt" sind, um eine Entblößung des jeweiligen Selbstbindungsgesetzes als Verletzung der Kompetenzartikel des Bundes-Verfassungsgesetzes zu vermeiden, dient doch die erörterte Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen den Staat. Die inhaltlich synonymen Grundsätze des Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsverbots sorgen dafür, dass einem bestimmten Leistungswerber - bei im Kern gleichen Voraussetzungen - nicht etwas verweigert werden darf, was anderen gewährt wird. Somit bestünde für den staatlichen Rechtsträger nur noch die Alternative, gerade dasjenige, was Gegenstand der angeordneten Selbstbindung ist, unter Berufung auf den mangelnden Rechtsanspruch auf Leistung niemandem zu gewähren. Sobald jedoch einmal eine der Selbstbindung entsprechende Leistung zuerkannt wurde, vermittelt das unter gleichen Bedingungen anderen Leistungswerbern einen klagbaren Anspruch. Vor dem Hintergrund solcher Erwägungen genügt es für die Verneinung der Leistungspflicht des staatlichen Rechtsträgers - entgegen der Ansicht des Erstgerichts und der beklagten Partei - nicht, sich auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz zu berufen. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen angehalten, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. Bei der Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes ist insbesondere auch der von K. Korinek/Holoubek (aaO 162 f) ins Treffen geführte allgemein maßgebende Gesichtspunkt von Bedeutung, dass demjenigen, der in einer wirtschaftlichen Notlage auf eine staatliche Leistung zur Aufrechterhaltung seiner Existenz angewiesen und insofern vollständig der "Fremdbestimmung" seines Schicksals unterworfen ist, das der Leistungserzwingung dienende privatrechtliche Instrumentarium zu Gebote stehen muss. Lehnt daher der Bund eine nach dem Bundesbetreuungsgesetz gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung - also ohne Vorliegen eines den Bund etwa begünstigenden animus donandi (siehe dazu Apathy in Schwimann, ABGB² § 1042 Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB³ § 1042 Rz 6 je mwN) - ein Aufwand, den der Bund im Sinne des § 1042 ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des § 1042 ABGB scheidet daher, wie zusammenzufassen ist, nicht deshalb aus, weil nach § 1 Abs 3 BBetrG kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht.3. 1. Das Bundesbetreuungsgesetz ist ein Selbstbindungsgesetz des Bundes in Sinne der Erläuterungen unter 1. innerhalb eines in die Kompetenz der Länder fallenden hoheitlichen Gestaltungsbereichs, geht es doch um die Regelung einer Sozialhilfematerie Regierungsvorlage 158, BlgNR 18. GP, 5, 7). In Übereinstimmung mit einem nach der herrschenden Auffassung wesentlichen Erfordernis eines verfassungskonformen Selbstbindungsgesetzes wurde in Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG angeordnet, dass Asylwerber auf die Bundesbetreuung keinen Rechtsanspruch haben. Das verdeutlicht ein bereits von R. Novak (aaO) aufgezeigtes Dilemma, wonach es dem Einzelnen in Wahrheit nicht auf die Selbstbindung der gesetzgebenden Gebietskörperschaft, sondern auf ein subjektives Recht auf Leistung - also auf einen klagbaren Anspruch - ankommt, aber gerade die Gewährung eines solchen Rechts ohne einen verfassungswidrigen Eingriff in einen fremden Kompetenzbereich nicht möglich ist. Allerdings lehrt die unter 2. referierte Entwicklung der Rechtsprechung, dass Regelungen in Selbstbindungsgesetzen, die Einzelnen ein subjektives Recht auf Leistung verwehren, nicht mehr als das nach der herrschenden Auffassung gebotene "Feigenblatt" sind, um eine Entblößung des jeweiligen Selbstbindungsgesetzes als Verletzung der Kompetenzartikel des Bundes-Verfassungsgesetzes zu vermeiden, dient doch die erörterte Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen den Staat. Die inhaltlich synonymen Grundsätze des Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsverbots sorgen dafür, dass einem bestimmten Leistungswerber - bei im Kern gleichen Voraussetzungen - nicht etwas verweigert werden darf, was anderen gewährt wird. Somit bestünde für den staatlichen Rechtsträger nur noch die Alternative, gerade dasjenige, was Gegenstand der angeordneten Selbstbindung ist, unter Berufung auf den mangelnden Rechtsanspruch auf Leistung niemandem zu gewähren. Sobald jedoch einmal eine der Selbstbindung entsprechende Leistung zuerkannt wurde, vermittelt das unter gleichen Bedingungen anderen Leistungswerbern einen klagbaren Anspruch. Vor dem Hintergrund solcher Erwägungen genügt es für die Verneinung der Leistungspflicht des staatlichen Rechtsträgers - entgegen der Ansicht des Erstgerichts und der beklagten Partei - nicht, sich auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz zu berufen. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen angehalten, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. Bei der Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes ist insbesondere auch der von K. Korinek/Holoubek (aaO 162 f) ins Treffen geführte allgemein maßgebende Gesichtspunkt von Bedeutung, dass demjenigen, der in einer wirtschaftlichen Notlage auf eine staatliche Leistung zur Aufrechterhaltung seiner Existenz angewiesen und insofern vollständig der "Fremdbestimmung" seines Schicksals unterworfen ist, das der Leistungserzwingung dienende privatrechtliche Instrumentarium zu Gebote stehen muss. Lehnt daher der Bund eine nach dem Bundesbetreuungsgesetz gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung - also ohne Vorliegen eines den Bund etwa begünstigenden animus donandi (siehe dazu Apathy in Schwimann, ABGB² Paragraph 1042, Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 1042, Rz 6 je mwN) - ein Aufwand, den der Bund im Sinne des Paragraph 1042, ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB scheidet daher, wie zusammenzufassen ist, nicht deshalb aus, weil nach Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht.
3. 2. Nach § 3 BBetrG endet die Bundesbetreuung "jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit". Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz BBetrG sind die Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen. Daraus schloss das Berufungsgericht, der Klageanspruch könne schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber durch die Leistungen der klagenden Partei als karitative kirchliche Organisation entfallen sei. Träfe dieser Standpunkt zu, so könnte der Bund - entgegen seiner gesetzlichen Selbstbindung nach § 1 Abs 1 BBetrG und unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bzw des Diskriminierungsverbots - vorerst immer auf die allfällige Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern durch Dritte spekulieren, um sich schließlich auf den zu seiner Leistungsfreiheit führenden "Wegfall der Hilfsbedürftigkeit" zu berufen, nachdem ein Dritter eingesprungen ist, um die wirtschaftliche Notlage oder gar Gefährdung der Existenz schlechthin von dem Asylwerber abzuwenden. Der Bund kann sich daher der seiner gesetzlichen Selbstbindung entsprechenden Leistungspflicht nach allen bisherigen Erwägungen nicht etwa dadurch entziehen, dass er zunächst auf Leistungen von dritter Seite zur Beseitigung oder Linderung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern erwartet. Ein solcher Sinn kann § 2 Abs 1 letzter Satz BBetrG nicht unterstellt werden, setzte doch eine solche Sicht der Rechtslage die Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voraus. Somit können die in Erwartung des Ersatzes erbrachten Leistungen Dritter - ein solcher Verpflichtungswille ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten (9 ObA 178/02w; SZ 69/40; Apathy aaO; Rummel aaO je mwN) - den Bund nicht entlasten, wenn diese Dritten zur Bewältigung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern einspringen mussten, nachdem sich der Bund seiner gesetzlichen Leistungspflicht durch willkürliche Verweigerung der Bundesbetreuung vorerst entzogen hatte. Dementgegen hält es die beklagte Partei für "geradezu mutwillig ..., die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der Subsidiarität der Bundesbetreuung als unrichtig hinzustellen". Sie beruft sich dafür auf die Gesetzesmaterialien als Beleg. Diesen sind indes keine die Auffassung der beklagten Partei - im Licht der voranstehenden Erwägungen - stützenden Ausführungen zu entnehmen (RV 158 BlgNR 18. GP, 7).3. 2. Nach Paragraph 3, BBetrG endet die Bundesbetreuung "jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit". Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz BBetrG sind die Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen. Daraus schloss das Berufungsgericht, der Klageanspruch könne schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber durch die Leistungen der klagenden Partei als karitative kirchliche Organisation entfallen sei. Träfe dieser Standpunkt zu, so könnte der Bund - entgegen seiner gesetzlichen Selbstbindung nach Paragraph eins, Absatz eins, BBetrG und unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bzw des Diskriminierungsverbots - vorerst immer auf die allfällige Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern durch Dritte spekulieren, um sich schließlich auf den zu seiner Leistungsfreiheit führenden "Wegfall der Hilfsbedürftigkeit" zu berufen, nachdem ein Dritter eingesprungen ist, um die wirtschaftliche Notlage oder gar Gefährdung der Existenz schlechthin von dem Asylwerber abzuwenden. Der Bund kann sich daher der seiner gesetzlichen Selbstbindung entsprechenden Leistungspflicht nach allen bisherigen Erwägungen nicht etwa dadurch entziehen, dass er zunächst auf Leistungen von dritter Seite zur Beseitigung oder Linderung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern erwartet. Ein solcher Sinn kann Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz BBetrG nicht unterstellt werden, setzte doch eine solche Sicht der Rechtslage die Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voraus. Somit können die in Erwartung des Ersatzes erbrachten Leistungen Dritter - ein solcher Verpflichtungswille ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten (9 ObA 178/02w; SZ 69/40; Apathy aaO; Rummel aaO je mwN) - den Bund nicht entlasten, wenn diese Dritten zur Bewältigung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern einspringen mussten, nachdem sich der Bund seiner gesetzlichen Leistungspflicht durch willkürliche Verweigerung der Bundesbetreuung vorerst entzogen hatte. Dementgegen hält es die beklagte Partei für "geradezu mutwillig ..., die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der Subsidiarität der Bundesbetreuung als unrichtig hinzustellen". Sie beruft sich dafür auf die Gesetzesmaterialien als Beleg. Diesen sind indes keine die Auffassung der beklagten Partei - im Licht der voranstehenden Erwägungen - stützenden Ausführungen zu entnehmen Regierungsvorlage 158, BlgNR 18. GP, 7).
4. Verjährung
Die beklagte Partei erhob auch die Einrede der Verjährung, weil die Bundesbetreuung ihrem Wesen nach einer Unterhaltsleistung entspreche. Unterhaltsansprüche verjährten in drei Jahren. Sie bezog diesen Verjährungseinwand offenkundig nur auf allenfalls abgetretene Betreuungs- oder Schadenersatzansprüche, nicht dagegen auch auf den Regressanspruch nach § 1042 ABGB. Wäre der Anspruch auf Bundesbetreuung einem Unterhaltsanspruch gleichzuhalten, so könnte das nichts an der Verjährung des Regressanspruchs gemäß § 1042 ABGB in dreißig Jahren ändern. So wurde etwa in der Entscheidung 3 Ob 606/90 (= SZ 63/202) die Maßgeblichkeit der langen Verjährungsfrist für den dort erörterten, einen Unterhaltsanspruch betreffenden Bereicherungsregress nach § 1042 ABGB betont. Es entspricht auch sonst der - in Teilen des Schrifttums für unzutreffend gehaltenen (Apathy aaO § 1042 Rz 8; M. Bydlinski ABGB³ § 1478 Rz 6; Rummel aaO § 1042 Rz 8 je mwN) - ständigen Rechtsprechung, dass der Bereicherungsregress nach § 1042 ABGB der langen Verjährungsfrist unterliegt. Dagegen führte die beklagte Partei weder im Verfahren erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Gründe ins Treffen, bezog sich doch ihr Verjährungseinwand nicht auf den Rückgriffsanspruch gemäß § 1042 ABGB. Es besteht daher hier kein Anlass, die erörterte ständige Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen.Die beklagte Partei erhob auch die Einrede der Verjährung, weil die Bundesbetreuung ihrem Wesen nach einer Unterhaltsleistung entspreche. Unterhaltsansprüche verjährten in drei Jahren. Sie bezog diesen Verjährungseinwand offenkundig nur auf allenfalls abgetretene Betreuungs- oder Schadenersatzansprüche, nicht dagegen auch auf den Regressanspruch nach Paragraph 1042, ABGB. Wäre der Anspruch auf Bundesbetreuung einem Unterhaltsanspruch gleichzuhalten, so könnte das nichts an der Verjährung des Regressanspruchs gemäß Paragraph 1042, ABGB in dreißig Jahren ändern. So wurde etwa in der Entscheidung 3 Ob 606/90 (= SZ 63/202) die Maßgeblichkeit der langen Verjährungsfrist für den dort erörterten, einen Unterhaltsanspruch betreffenden Bereicherungsregress nach Paragraph 1042, ABGB betont. Es entspricht auch sonst der - in Teilen des Schrifttums für unzutreffend gehaltenen (Apathy aaO Paragraph 1042, Rz 8; M. Bydlinski ABGB³ Paragraph 1478, Rz 6; Rummel aaO Paragraph 1042, Rz 8 je mwN) - ständigen Rechtsprechung, dass der Bereicherungsregress nach Paragraph 1042, ABGB der langen Verjährungsfrist unterliegt. Dagegen führte die beklagte Partei weder im Verfahren erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Gründe ins Treffen, bezog sich doch ihr Verjährungseinwand nicht auf den Rückgriffsanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB. Es besteht daher hier kein Anlass, die erörterte ständige Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen.
5. Ergebnis
Da die von den Vorinstanzen für eine Klageabweisung ins Treffen geführten Gründe nicht tragfähig sind und der geltend gemachte Bereicherungsregress auch nicht an der Verjährung scheitern kann, hängt der Erfolg des Klagebegehrens davon ab, ob die von der klagenden Partei betreuten Asylwerber - entsprechend den auf § 2 Abs 2 BBetrG fußenden Behauptungen der beklagten Partei - die für die Feststellung ihrer Identität und Hilfsbedürftigkeit erforderliche Kooperation vermissen ließen und dabei etwa auch nicht jene Umstände unverzüglich mitteilten, die für die Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung sein konnten. Hätten die Asylwerber den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs 2 BBetrG verwirklicht, so hätte der Bund deren Aufnahme in die Bundesbetreuung zu Recht abgelehnt. In Ermangelung von Feststellungen zu diesem entscheidungswesentlichen Thema ist die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unvermeidlich. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen in der aufgezeigten Richtung zu treffen und auf Grundlage dieses Sachverhalts neuerlich zu entscheiden haben.Da die von den Vorinstanzen für eine Klageabweisung ins Treffen geführten Gründe nicht tragfähig sind und der geltend gemachte Bereicherungsregress auch nicht an der Verjährung scheitern kann, hängt der Erfolg des Klagebegehrens davon ab, ob die von der klagenden Partei betreuten Asylwerber - entsprechend den auf Paragraph 2, Absatz 2, BBetrG fußenden Behauptungen der beklagten Partei - die für die Feststellung ihrer Identität und Hilfsbedürftigkeit erforderliche Kooperation vermissen ließen und dabei etwa auch nicht jene Umstände unverzüglich mitteilten, die für die Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung sein konnten. Hätten die Asylwerber den Ausschlusstatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, BBetrG verwirklicht, so hätte der Bund deren Aufnahme in die Bundesbetreuung zu Recht abgelehnt. In Ermangelung von Feststellungen zu diesem entscheidungswesentlichen Thema ist die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unvermeidlich. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen in der aufgezeigten Richtung zu treffen und auf Grundlage dieses Sachverhalts neuerlich zu entscheiden haben.
6. Kosten
Der die Kosten des Rechtsmittelverfahrens betreffende Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der die Kosten des Rechtsmittelverfahrens betreffende Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.