Rechtssatz RS0117459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117459
Entscheidungsdatum
27.03.2012
Rechtssatz
Lehnt der Bund eine nach dem Bundesbetreuungsgesetz gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung - also ohne Vorliegen eines den Bund etwa begünstigenden animus donandi - ein Aufwand, den der Bund im Sinne des § 1042 ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des § 1042 ABGB scheidet daher nicht deshalb aus, weil nach § 1 Abs 3 BBetrG kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht.Lehnt der Bund eine nach dem Bundesbetreuungsgesetz gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung - also ohne Vorliegen eines den Bund etwa begünstigenden animus donandi - ein Aufwand, den der Bund im Sinne des Paragraph 1042, ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB scheidet daher nicht deshalb aus, weil nach Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 272/02k
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 272/02k
Veröff: SZ 2003/17
- 5 Ob 98/05f
Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 98/05f
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Aus der Anwendung des §2 Abs1 Satz2 BBetrG iS der durch die AsylG-Nov2003 (BGBlI101/2003) vorgenommenen authentischen Interpretation folgt, dass mangels Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber keine Leistungspflicht des Bundes bestand. (T1); Beisatz: Das schließt sowohl Ansprüche der Klägerin gemäß §1042 ABGB als auch solche aus der behaupteten Zession aus. (T2); Beisatz: Hier: BBetrG idF BGBl I 101/2003). (T3); Veröff: SZ 2005/132
- 4 Ob 213/11v
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 213/11v
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Hilfsbedürftigkeit nach § 2 Abs 2 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117459
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20030224_OGH0002_0010OB00272_02K0000_002