Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
1. Zur Rechtslage vor der AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003):1. Zur Rechtslage vor der AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,):
1.1. Vor der AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) sah das Bundesbetreuungsgesetz (BBetrG idF BGBl Nr 405/1991, fortan: BBetrG aF) in dessen § 1 Abs 1 vor, dass der Bund die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder übernimmt, die einen Antrag nach § 2 des Asylgesetzes, BGBl Nr 126/1968, idgF, gestellt haben (Asylwerber). Die Bundesbetreuung umfasst Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden. § 1 Abs 3 BBetrG aF bestimmte, „auf die Bundesbetreuung besteht kein Rechtsanspruch". Nach § 2 Abs 1 BBetrG aF war hilfsbedürftig, „wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, sind bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen". Nach § 2 Abs 2 BBetrG aF wird Bundesbetreuung „jedenfalls nur solchen Asylwerbern gewährt, die sich bereit erklären, an der Feststellung ihrer Identität und Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und die Umstände, die für die Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung sein können, unverzüglich mitzuteilen".1.1. Vor der AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) sah das Bundesbetreuungsgesetz (BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 405 aus 1991,, fortan: BBetrG aF) in dessen Paragraph eins, Absatz eins, vor, dass der Bund die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder übernimmt, die einen Antrag nach Paragraph 2, des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1968,, idgF, gestellt haben (Asylwerber). Die Bundesbetreuung umfasst Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden. Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG aF bestimmte, „auf die Bundesbetreuung besteht kein Rechtsanspruch". Nach Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG aF war hilfsbedürftig, „wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, sind bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen". Nach Paragraph 2, Absatz 2, BBetrG aF wird Bundesbetreuung „jedenfalls nur solchen Asylwerbern gewährt, die sich bereit erklären, an der Feststellung ihrer Identität und Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und die Umstände, die für die Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung sein können, unverzüglich mitzuteilen".
1.2. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Oberste Gerichtshof zwischen diesen Parteien (im Vorprozess 33 Cg 24/01v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) in seiner Entscheidung vom 24. 2. 2003, 1 Ob 272/02k = SZ 2003/17 = JBl 2004, 384 zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Das BBetrG ist ein sogenanntes "Selbstbindungsgesetz" innerhalb eines in die Kompetenz der Länder fallenden hoheitlichen Gestaltungsbereichs. Derartige Gesetze müssen, um verfassungskonform zu sein, reinen „Innennormcharakter" haben; als Akt der „inneren Gesetzgebung" begründen sie keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen. Ein durchsetzbarer privatrechtlicher Rechtsanspruch entsteht aber nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Der Staat kann sich dann - soweit er sich nicht der hoheitlichen Handlungsformen bedient - nicht der für den hoheitlichen Staat charakteristischen Grundrechtsbindung entziehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz; gleiche Sachverhalte sind gleich zu beurteilen, um Diskriminierungen zu vermeiden. Werden etwa Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht. Regelungen in Selbstbindungsgesetzen (wie etwa § 1 Abs 3 BBetrG aF), die dem Einzelnen ein subjektives Recht auf Leistungen verwehren, sind daher „nicht mehr als das nach der herrschenden Auffassung gebotene 'Feigenblatt'...um eine Entblößung des jeweiligen Selbstbindungsgesetzes als Verletzung der Kompetenzartikel des B-VG zu vermeiden", dient doch die Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen den Staat. Hat sich demnach eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so besteht darauf ein klagbarer Anspruch, soweit dieser nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Lehnt daher der Bund eine nach dem BBetrG gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung ein Aufwand, den der Bund im Sinne des § 1042 ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des § 1042 ABGB scheidet daher nicht deshalb aus, weil nach § 1 Abs 3 BBetrG aF kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht. Bestehe ein Anspruch schon deshalb nicht, weil die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber durch die Leistungen der Klägerin als karitative kirchliche Organisation entfallen sei, könnte der Bund - entgegen seiner gesetzlichen Selbstbindung nach § 1 Abs 1 BBetrG aF und unter Verletzung des Gleichbehandlungs- bzw des Diskriminierungsverbots - vorerst immer auf die allfällige Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern durch Dritte spekulieren, um sich schließlich auf den zu seiner Leistungsfreiheit führenden „Wegfall der Hilfsbedürftigkeit" zu berufen. Ein solcher Sinn kann § 2 Abs 1 letzter Satz BBetrG aF nicht unterstellt werden, setzte doch eine solche Sicht der Rechtslage die Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voraus.Das BBetrG ist ein sogenanntes "Selbstbindungsgesetz" innerhalb eines in die Kompetenz der Länder fallenden hoheitlichen Gestaltungsbereichs. Derartige Gesetze müssen, um verfassungskonform zu sein, reinen „Innennormcharakter" haben; als Akt der „inneren Gesetzgebung" begründen sie keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen. Ein durchsetzbarer privatrechtlicher Rechtsanspruch entsteht aber nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Der Staat kann sich dann - soweit er sich nicht der hoheitlichen Handlungsformen bedient - nicht der für den hoheitlichen Staat charakteristischen Grundrechtsbindung entziehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz; gleiche Sachverhalte sind gleich zu beurteilen, um Diskriminierungen zu vermeiden. Werden etwa Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht. Regelungen in Selbstbindungsgesetzen (wie etwa Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG aF), die dem Einzelnen ein subjektives Recht auf Leistungen verwehren, sind daher „nicht mehr als das nach der herrschenden Auffassung gebotene 'Feigenblatt'...um eine Entblößung des jeweiligen Selbstbindungsgesetzes als Verletzung der Kompetenzartikel des B-VG zu vermeiden", dient doch die Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen den Staat. Hat sich demnach eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so besteht darauf ein klagbarer Anspruch, soweit dieser nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Lehnt daher der Bund eine nach dem BBetrG gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung ein Aufwand, den der Bund im Sinne des Paragraph 1042, ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB scheidet daher nicht deshalb aus, weil nach Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG aF kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht. Bestehe ein Anspruch schon deshalb nicht, weil die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber durch die Leistungen der Klägerin als karitative kirchliche Organisation entfallen sei, könnte der Bund - entgegen seiner gesetzlichen Selbstbindung nach Paragraph eins, Absatz eins, BBetrG aF und unter Verletzung des Gleichbehandlungs- bzw des Diskriminierungsverbots - vorerst immer auf die allfällige Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern durch Dritte spekulieren, um sich schließlich auf den zu seiner Leistungsfreiheit führenden „Wegfall der Hilfsbedürftigkeit" zu berufen. Ein solcher Sinn kann Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz BBetrG aF nicht unterstellt werden, setzte doch eine solche Sicht der Rechtslage die Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voraus.
1.3. Die Entscheidung 1 Ob 272/02k hat Wilhelm kritisiert (in exolex 2003, 301 und, Das Willkürverbot bei Übernahme in die Bundesbetreuung, migraLex 2003, 74; vgl auch Muzak, Vorwegnahme des Asylverfahrens durch Ausschluss von der Bundesbetreuung?, migraLex 2003, 13); Wilhelm vertat die Meinung, der Bund dürfe einem Asylwerber die Übernahme in die Bundesbetreuung aus sachlich gerechtfertigtem Grund verweigern und ein solcher Grund sei, dass der Übernahmswerber die für die Übernahme geltenden Voraussetzungen des BBetrG nicht erfülle. Der Auffassung des Obersten Gerichtshofs, bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sei es in keinem Fall sachlich gerechtfertigt, die Übernahme in die Bundesbetreuung zu verweigern, sei nicht zu folgen, weil das BBetrG die Verwaltung zur Formulierung weiterer, im BBetrG nicht enthaltener Zulassungsvoraussetzungen ermächtige. Diese müssten allerdings sachlich gerechtfertigt sein; so sei es prinzipiell zulässig, die Übernahme zu verweigern, wenn der Übernahmswerber einem Staat angehöre, in dem politische Verfolgung als unwahrscheinlich gelten müsse. Mit dieser Maßgabe sei es sachlich gerechtfertigt, dass Richtlinien Angehörige bestimmter Staaten von der Bundesbetreuung ausschließen würden.1.3. Die Entscheidung 1 Ob 272/02k hat Wilhelm kritisiert (in exolex 2003, 301 und, Das Willkürverbot bei Übernahme in die Bundesbetreuung, migraLex 2003, 74; vergleiche auch Muzak, Vorwegnahme des Asylverfahrens durch Ausschluss von der Bundesbetreuung?, migraLex 2003, 13); Wilhelm vertat die Meinung, der Bund dürfe einem Asylwerber die Übernahme in die Bundesbetreuung aus sachlich gerechtfertigtem Grund verweigern und ein solcher Grund sei, dass der Übernahmswerber die für die Übernahme geltenden Voraussetzungen des BBetrG nicht erfülle. Der Auffassung des Obersten Gerichtshofs, bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sei es in keinem Fall sachlich gerechtfertigt, die Übernahme in die Bundesbetreuung zu verweigern, sei nicht zu folgen, weil das BBetrG die Verwaltung zur Formulierung weiterer, im BBetrG nicht enthaltener Zulassungsvoraussetzungen ermächtige. Diese müssten allerdings sachlich gerechtfertigt sein; so sei es prinzipiell zulässig, die Übernahme zu verweigern, wenn der Übernahmswerber einem Staat angehöre, in dem politische Verfolgung als unwahrscheinlich gelten müsse. Mit dieser Maßgabe sei es sachlich gerechtfertigt, dass Richtlinien Angehörige bestimmter Staaten von der Bundesbetreuung ausschließen würden.
1.4. Der Oberste Gerichtshof hat trotz der Kritik Wilhelms an den in 1 Ob 272/02k entwickelten Überlegungen auch in seiner Entscheidung vom 27. 8. 2003 zu 9 Ob 71/03m im Grundsätzlichen festgehalten (vgl auch 10 Ob 23/03k = RdW 2004/695). Zu 9 Ob 71/03m hatte sich die Beklagte auf eine „Richtlinie" für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber des Bundesministeriums für Inneres berufen, wonach die Staatsbürger bestimmter Herkunftsländer nach für sie erfolglosem Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens trotz des noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens absolut von der Bundesbetreuung ausgeschlossen sein sollten. Der Oberste Gerichtshof hat diesen durch das BBetrG nicht gedeckten Ausschlussgrund als Verstoß gegen dessen Grundwertungen, somit als unsachlich und folglich selbst für den Fall als unbeachtlich erkannt, dass die Aufzählung der Endigungsgründe im BBetrG nicht taxativ und die Beendigung (oder Befristung) der Bundesbetreuung auch aus anderen (sachlichen) Gründen zulässig sein sollte. Die Frage der „Hilfsbedürftigkeit" im Lichte des § 2 Abs 1 BBetrG aF war zu 9 Ob 71/03m nicht zu behandeln.1.4. Der Oberste Gerichtshof hat trotz der Kritik Wilhelms an den in 1 Ob 272/02k entwickelten Überlegungen auch in seiner Entscheidung vom 27. 8. 2003 zu 9 Ob 71/03m im Grundsätzlichen festgehalten vergleiche auch 10 Ob 23/03k = RdW 2004/695). Zu 9 Ob 71/03m hatte sich die Beklagte auf eine „Richtlinie" für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber des Bundesministeriums für Inneres berufen, wonach die Staatsbürger bestimmter Herkunftsländer nach für sie erfolglosem Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens trotz des noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens absolut von der Bundesbetreuung ausgeschlossen sein sollten. Der Oberste Gerichtshof hat diesen durch das BBetrG nicht gedeckten Ausschlussgrund als Verstoß gegen dessen Grundwertungen, somit als unsachlich und folglich selbst für den Fall als unbeachtlich erkannt, dass die Aufzählung der Endigungsgründe im BBetrG nicht taxativ und die Beendigung (oder Befristung) der Bundesbetreuung auch aus anderen (sachlichen) Gründen zulässig sein sollte. Die Frage der „Hilfsbedürftigkeit" im Lichte des Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG aF war zu 9 Ob 71/03m nicht zu behandeln.
2. Zur AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003):2. Zur AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,):
2.1. Die AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) brachte (ua auch) eine Änderung der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 BBetrG. § 1 Abs 3 BBetrG idF BGBl I 101/2003 lautet: „Auf die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung besteht dann kein vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch, wenn die Kriterien für die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung nicht erfüllt sind (Art 17 B-VG)". Für die bei der Beurteilung der (dann fehlenden) Hilfsbedürftigkeit nach § 2 Abs 1 BBetrG zu berücksichtigenden Leistungen dritter Seite werden in der novellierten Fassung diejenigen ausdrücklich angesprochen, die „etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden". Schließlich bestimmt der durch die AsylG-Nov 2003 eingefügte § 13a BBetrG idF BGBl I 101/2003: „Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 2 Abs 1 und Abs 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, nach den Regelungen des § 8 ABGB".2.1. Die AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) brachte (ua auch) eine Änderung der Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins, BBetrG. Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, lautet: „Auf die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung besteht dann kein vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch, wenn die Kriterien für die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung nicht erfüllt sind (Artikel 17, B-VG)". Für die bei der Beurteilung der (dann fehlenden) Hilfsbedürftigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG zu berücksichtigenden Leistungen dritter Seite werden in der novellierten Fassung diejenigen ausdrücklich angesprochen, die „etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden". Schließlich bestimmt der durch die AsylG-Nov 2003 eingefügte Paragraph 13 a, BBetrG in der Fassung , BGBl I 101/2003: „Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz eins, und Absatz 2, und Paragraph 2 a, des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB".
2.2. Die Neufassung der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 BBetrG und die Einfügung des § 13a BBetrG war ursprünglich in der Regierungsvorlage nicht vorgesehen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten werden zu diesen Änderungen die wesentlichen Punkte der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 272/02k und 9 Ob 71/03m referiert und dann wird auszugsweise ausgeführt (AB 253 BlgNR XXII. GP, 4 ff):2.2. Die Neufassung der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins, BBetrG und die Einfügung des Paragraph 13 a, BBetrG war ursprünglich in der Regierungsvorlage nicht vorgesehen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten werden zu diesen Änderungen die wesentlichen Punkte der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 272/02k und 9 Ob 71/03m referiert und dann wird auszugsweise ausgeführt Ausschussbericht 253, BlgNR römisch 22 . GP, 4 ff):
„Diese in den genannten Entscheidungen geäußerte Rechtsansicht des OGH sowie die durch sie zu besorgenden Folgewirkungen erscheinen dem Bundesgesetzgeber in mehrfacher Hinsicht nicht unproblematisch: Zum einen laufen sie in entscheidenden Punkten jenen Intentionen zuwider, die vom Gesetzgeber des Bundesbetreuungsgesetzes .... verfolgt wurden und denen durch den Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Bundesbetreuung in § 1 Abs 3 leg. cit. Ausdruck verschafft werden sollte. Zum anderen bilden .... va Regressfragen die Quelle für massive Rechtsunsicherheit und können nicht zuletzt zu Belastungen des Staatshaushaltes in unabsehbarem Ausmaß führen. All diese Aspekte lassen es nun erforderlich erscheinen, .... im Wege eine authentischen Interpretation einige Klarstellungen .... vorzunehmen .... Freilich werden in diesem Zusammenhang vom Bundesgesetzgeber auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht verkannt, denen Selbstbindungsgesetze einer Gebietskörperschaft unterworfen sind und auf die der OGH in den erwähnten Entscheidungen grundsätzlich zu Recht Bezug genommen hat .... Wie schon .... erwähnt, erblickt der OGH in seinem rezenten Beschluss im Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Bundesbetreuung nur ein „verfassungsrechtliches Feigenblatt", das die Inanpruchnahme des Bundes vor den ordentlichen Gerichten durch Asylwerber und - im Regressweg - karitativen Hilfsorganisationen nicht ausschließen soll. Dieser Ansicht vermag der Bundesgesetzgeber anlässlich der nunmehr erfolgenden authentischen Interpretation des Bundesbetreuungsgesetzes .... nur in jenem Umfang beizutreten, als die Zubilligung derart klagbarer Ansprüche zur Umsetzung des .... Willkür- bzw Diskriminierungsverbotes geboten erscheint. .... Diesem Umstand gilt es auch im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Rechnung zu tragen, und zwar durch die Festlegung dieses Anwendungsbereiches im Einklang mit dem von § 8 ABGB für authentische Interpretationen allgemein vorgesehenen Maßstäben. Dies führt im wesentlichen dazu, dass die von diesem Bundesgesetz vorgenommenen Klarstellungen des Bundesbetreuungsgesetzes grundsätzlich auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Verbindlichkeit beanspruchen und vor allem auch in Verfahren, die zum Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beendet sind, Berücksichtigung zu finden haben .....".„Diese in den genannten Entscheidungen geäußerte Rechtsansicht des OGH sowie die durch sie zu besorgenden Folgewirkungen erscheinen dem Bundesgesetzgeber in mehrfacher Hinsicht nicht unproblematisch: Zum einen laufen sie in entscheidenden Punkten jenen Intentionen zuwider, die vom Gesetzgeber des Bundesbetreuungsgesetzes .... verfolgt wurden und denen durch den Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Bundesbetreuung in Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. Ausdruck verschafft werden sollte. Zum anderen bilden .... va Regressfragen die Quelle für massive Rechtsunsicherheit und können nicht zuletzt zu Belastungen des Staatshaushaltes in unabsehbarem Ausmaß führen. All diese Aspekte lassen es nun erforderlich erscheinen, .... im Wege eine authentischen Interpretation einige Klarstellungen .... vorzunehmen .... Freilich werden in diesem Zusammenhang vom Bundesgesetzgeber auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht verkannt, denen Selbstbindungsgesetze einer Gebietskörperschaft unterworfen sind und auf die der OGH in den erwähnten Entscheidungen grundsätzlich zu Recht Bezug genommen hat .... Wie schon .... erwähnt, erblickt der OGH in seinem rezenten Beschluss im Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Bundesbetreuung nur ein „verfassungsrechtliches Feigenblatt", das die Inanpruchnahme des Bundes vor den ordentlichen Gerichten durch Asylwerber und - im Regressweg - karitativen Hilfsorganisationen nicht ausschließen soll. Dieser Ansicht vermag der Bundesgesetzgeber anlässlich der nunmehr erfolgenden authentischen Interpretation des Bundesbetreuungsgesetzes .... nur in jenem Umfang beizutreten, als die Zubilligung derart klagbarer Ansprüche zur Umsetzung des .... Willkür- bzw Diskriminierungsverbotes geboten erscheint. .... Diesem Umstand gilt es auch im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Rechnung zu tragen, und zwar durch die Festlegung dieses Anwendungsbereiches im Einklang mit dem von Paragraph 8, ABGB für authentische Interpretationen allgemein vorgesehenen Maßstäben. Dies führt im wesentlichen dazu, dass die von diesem Bundesgesetz vorgenommenen Klarstellungen des Bundesbetreuungsgesetzes grundsätzlich auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Verbindlichkeit beanspruchen und vor allem auch in Verfahren, die zum Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beendet sind, Berücksichtigung zu finden haben .....".
Zu § 2 Abs 1 Satz 2 BBetrG idF BGBl I 101/2003 heißt es im Ausschussbericht:Zu Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, heißt es im Ausschussbericht:
„Seit jeher enthielt § 2 Abs 1 Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes .... eine Regelung dahingehend, dass bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern Leistungen, die diesen von dritter Seite erbracht werden, mit zu berücksichtigen sind und diese daher die Tatsache bzw das Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit reduzieren. In der E 1 Ob 272/02k vom 24. 2. 2003 wurde jedoch dieses Tatbestandsmerkmal vom OGH dahingehend ausgelegt, dass Leistungen, die Asylwerbern von kritativen Organisationen erbracht werden, bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern sehr wohl außer Acht zu lassen sind. Durch die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgenommene authentische Interpretation von § 2 Abs 1 Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes .... soll nun klar gestellt werden, dass eine derartige, aus dem Wortlaut der genannten Norm auch gar nicht ableitbare Differenzierung innerhalb jener Leistungen, die von Dritten an Asylwerber erbracht werden, im Zusammenhang mit der Ermittlung ihrer - die Aufnahme in die Bundesbetreuung grundsätzlich ermöglichende - Hilfsbedürftigkeit dem Willen des historischen Gesetzgebers .... keineswegs entspricht. Der historische Gesetzgeber erblickte nämlich in der Bundesbetreuung seit jeher eine vom Bund im transkompetenten Bereich freiwillig zur Verfügung gestellte Hilfeleistung, die lediglich im Verbund mit gleichrangigen Hilfsleistungen anderer natürlicher und juristischer Personen (wie etwa karitativen Organisationen und anderen Gebietskörperschaften) - also gleichsam als „ein Glied der Kette" - mithelfen soll, eine umfassende Betreuung sämtlicher Asylwerber sicherzustellen. Mit dieser Interpretation des historischen Gesetzgebers steht das nunmehr vom OGH gewonnene Verständnis des Tatbestandes von § 2 Abs 1 Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes ... in erheblichem Widerspruch, wonach der Bund gleichsam allein die Lasten für die Betreuung sämtlicher Asylerber zu tragen hätte und daher Regressansprüchen von - nach Ansicht des OGH - nur subsidiär tätig werdenden Dritten ausgesetzt sein könnte, was es im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ebenfalls im Sinn der Interpretation des historischen Gesetzgebers klarzustellen gilt. Weiters darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Bund nicht nur selbst beträchtliche Mittel in die Betreuung von Asylwerbern investiert, sondern auch zahlreichen karitativen Organisationen finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, um derartige Tätigkeiten zu entfalten. Es erscheint daher nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sachlich durchaus gerechtfertigt, wenn durch die nunmehr in § 2 Abs 1 Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes .... vorgenommene Klarstellung sichergestellt wird, dass der Bund lediglich aufgrund der freiwilligen Einrichtung der Bundesbetreuung keinerlei Regressprozessen von Seiten karitativer Organisationen ausgesetzt sein kann, in denen nicht zuletzt verworrene Kompensationsprobleme über die Frage zu lösen wären, in welchem Umfang nicht ohnedies aufgrund der Subventionierung von karitativen Organisationen aus dem Bundesbudget von Anfang an davon ausgegangen werden muss, dass die von diesen faktisch vorgenommene Betreuung von Asylwerbern wirtschaftlich dem Bund zuzurechnen ist und schon aus diesem Grund Regressansprüche gegen die Republik Österreich ausscheiden müssen. Ähnliches gilt es bezüglich jener Betreuungsleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Gebietskörperschaften, va den Ländern erbracht werden: Da diese ja, wie bereits erwähnt, aufgrund der Kompetenzverteilungen des B-VG für den Bereich der Sozialhilfe, der auch die Betreuung von Asylwerbern zuzurechnen ist, zuständig sind, wären auch bei Geltendmachung von Regressansprüchen der Länder gegen den Bund komplexe Rechtsfragen für die rechtlichen Vorgaben der Lastenaufteilung zwischen den Gebietskörperschaft zu beurteilen, was keineswegs mit jenen Vorstellungen vereinbar ist, die der historische Gesetzgeber mit der Erlassung des Bundesbetreuungsgesetzes .... und der dadurch geleisteten freiwilligen Hilfestellung für Asylwerber verbunden hat ....".„Seit jeher enthielt Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes .... eine Regelung dahingehend, dass bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern Leistungen, die diesen von dritter Seite erbracht werden, mit zu berücksichtigen sind und diese daher die Tatsache bzw das Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit reduzieren. In der E 1 Ob 272/02k vom 24. 2. 2003 wurde jedoch dieses Tatbestandsmerkmal vom OGH dahingehend ausgelegt, dass Leistungen, die Asylwerbern von kritativen Organisationen erbracht werden, bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern sehr wohl außer Acht zu lassen sind. Durch die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgenommene authentische Interpretation von Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes .... soll nun klar gestellt werden, dass eine derartige, aus dem Wortlaut der genannten Norm auch gar nicht ableitbare Differenzierung innerhalb jener Leistungen, die von Dritten an Asylwerber erbracht werden, im Zusammenhang mit der Ermittlung ihrer - die Aufnahme in die Bundesbetreuung grundsätzlich ermöglichende - Hilfsbedürftigkeit dem Willen des historischen Gesetzgebers .... keineswegs entspricht. Der historische Gesetzgeber erblickte nämlich in der Bundesbetreuung seit jeher eine vom Bund im transkompetenten Bereich freiwillig zur Verfügung gestellte Hilfeleistung, die lediglich im Verbund mit gleichrangigen Hilfsleistungen anderer natürlicher und juristischer Personen (wie etwa karitativen Organisationen und anderen Gebietskörperschaften) - also gleichsam als „ein Glied der Kette" - mithelfen soll, eine umfassende Betreuung sämtlicher Asylwerber sicherzustellen. Mit dieser Interpretation des historischen Gesetzgebers steht das nunmehr vom OGH gewonnene Verständnis des Tatbestandes von Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes ... in erheblichem Widerspruch, wonach der Bund gleichsam allein die Lasten für die Betreuung sämtlicher Asylerber zu tragen hätte und daher Regressansprüchen von - nach Ansicht des OGH - nur subsidiär tätig werdenden Dritten ausgesetzt sein könnte, was es im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ebenfalls im Sinn der Interpretation des historischen Gesetzgebers klarzustellen gilt. Weiters darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Bund nicht nur selbst beträchtliche Mittel in die Betreuung von Asylwerbern investiert, sondern auch zahlreichen karitativen Organisationen finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, um derartige Tätigkeiten zu entfalten. Es erscheint daher nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sachlich durchaus gerechtfertigt, wenn durch die nunmehr in Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes .... vorgenommene Klarstellung sichergestellt wird, dass der Bund lediglich aufgrund der freiwilligen Einrichtung der Bundesbetreuung keinerlei Regressprozessen von Seiten karitativer Organisationen ausgesetzt sein kann, in denen nicht zuletzt verworrene Kompensationsprobleme über die Frage zu lösen wären, in welchem Umfang nicht ohnedies aufgrund der Subventionierung von karitativen Organisationen aus dem Bundesbudget von Anfang an davon ausgegangen werden muss, dass die von diesen faktisch vorgenommene Betreuung von Asylwerbern wirtschaftlich dem Bund zuzurechnen ist und schon aus diesem Grund Regressansprüche gegen die Republik Österreich ausscheiden müssen. Ähnliches gilt es bezüglich jener Betreuungsleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Gebietskörperschaften, va den Ländern erbracht werden: Da diese ja, wie bereits erwähnt, aufgrund der Kompetenzverteilungen des B-VG für den Bereich der Sozialhilfe, der auch die Betreuung von Asylwerbern zuzurechnen ist, zuständig sind, wären auch bei Geltendmachung von Regressansprüchen der Länder gegen den Bund komplexe Rechtsfragen für die rechtlichen Vorgaben der Lastenaufteilung zwischen den Gebietskörperschaft zu beurteilen, was keineswegs mit jenen Vorstellungen vereinbar ist, die der historische Gesetzgeber mit der Erlassung des Bundesbetreuungsgesetzes .... und der dadurch geleisteten freiwilligen Hilfestellung für Asylwerber verbunden hat ....".
3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. 10. 2004, G 237/03:
Mit dem am 19. Dezember 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Gesetzesprüfungsantrag begehrte die oberösterreichische Landesregierung die Aufhebung (ua) der § 1 Abs 3 und der Wortfolge „und Abs 3" im § 13a BBetrG idF BGBl I 101/2003. Mit dem am 2. Februar 2004 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Gesetzesprüfungsantrag begehrte die Wiener Landesregierung, (ua) § 13a BBetrG idF BGBl I 101/2003, eventualiter dessen Wendung „und Abs 3" als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Anträge hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 15. 10. 2004, G 237/03, jeweils zurückgewiesen. § 2 Abs 1 BBetrG idF BGBl I 101/2003 war nicht Gegenstand der genannten Gesetzesprüfungsanträge.Mit dem am 19. Dezember 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Gesetzesprüfungsantrag begehrte die oberösterreichische Landesregierung die Aufhebung (ua) der Paragraph eins, Absatz 3 und der Wortfolge „und Absatz 3, im Paragraph 13 a, BBetrG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,. Mit dem am 2. Februar 2004 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Gesetzesprüfungsantrag begehrte die Wiener Landesregierung, (ua) Paragraph 13 a, BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, eventualiter dessen Wendung „und Absatz 3, als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Anträge hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 15. 10. 2004, G 237/03, jeweils zurückgewiesen. Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, war nicht Gegenstand der genannten Gesetzesprüfungsanträge.
4. Zur Zulässigkeit der „authentischen Interpretation" durch § 13a BBetrG (BGBl I 101/2003):4. Zur Zulässigkeit der „authentischen Interpretation" durch Paragraph 13 a, BBetrG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,):
4.1. § 8 ABGB bestimmt, nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle angewendet werden, sofern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle. Von einer „authentische Interpretation" spricht man dann, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn diese zu verstehen ist (1 Ob 712/84 = SZ 58/15). Diese authentische Interpretation ist keine Auslegung im eigentlichen Sinn; vielmehr sieht § 8 die Möglichkeit vor, dass der Gesetzgeber den normativen Sinn eines (unklaren) Gesetzes durch ein neuerliches Gesetz erklärt. Diese Aufklärung hat - sofern keine andere Regelung erfolgt - rückwirkende Kraft, da sie ab dem Inkrafttreten des „erklärten Gesetzes" gilt (vgl F. Bylinski in Rummel³, § 8 ABGB Rz 1; Posch in Schwimann³, § 8 ABGB Rz 1 f); § 8 ABGB ermöglicht demnach die „versteckte" Anordnung einer Rückwirkung (VwGH 15. 10. 2004, G 237/03; Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, § 8 ABGB Rz 1).4.1. Paragraph 8, ABGB bestimmt, nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle angewendet werden, sofern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle. Von einer „authentische Interpretation" spricht man dann, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn diese zu verstehen ist (1 Ob 712/84 = SZ 58/15). Diese authentische Interpretation ist keine Auslegung im eigentlichen Sinn; vielmehr sieht Paragraph 8, die Möglichkeit vor, dass der Gesetzgeber den normativen Sinn eines (unklaren) Gesetzes durch ein neuerliches Gesetz erklärt. Diese Aufklärung hat - sofern keine andere Regelung erfolgt - rückwirkende Kraft, da sie ab dem Inkrafttreten des „erklärten Gesetzes" gilt vergleiche F. Bylinski in Rummel³, Paragraph 8, ABGB Rz 1; Posch in Schwimann³, Paragraph 8, ABGB Rz 1 f); Paragraph 8, ABGB ermöglicht demnach die „versteckte" Anordnung einer Rückwirkung (VwGH 15. 10. 2004, G 237/03; Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, Paragraph 8, ABGB Rz 1).
Die Zulässigkeit der „authentischen Interpretation" wird von der hA anerkannt (vgl M. Schmidt, Authentische Interpretation und Verfassung, ÖJZ 1987, 428 [insb 429 und die Nachweise in FN 1]; Posch, aaO, Rz 1; F. Bylinski, aaO). Die von Kobzina (in Verwaltungsgerichtsbarkeit im Staat der Parteien und Verbänder, FS 100 Jahre VwGH [1976], 201) vertretene Ansicht, dem § 8 ABGB sei durch das B-VG derogiert, hat sich nicht durchgesetzt; vielmehr steht dem Gesetzgeber die Möglichkeit einer Klarstellung mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Gesetzgebungsakt - freilich im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots - grundsätzlich offen (VfGH ZAS 1976, 104 [zust Hellbling]). Der Verfassungsgerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass der Gesetzgeber im Prinzip frei ist, die Rechtslage zu verändern, auch wenn er damit auf höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert (vgl VfSlg 15.231/1998, 15.319/1998; VfGH 11. 12. 2002, G186/02); freilich sind rückwirkende Gesetzesänderungen, welche die Rechtsposition der Normunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, im Lichte des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebots nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03).Die Zulässigkeit der „authentischen Interpretation" wird von der hA anerkannt vergleiche M. Schmidt, Authentische Interpretation und Verfassung, ÖJZ 1987, 428 [insb 429 und die Nachweise in FN 1]; Posch, aaO, Rz 1; F. Bylinski, aaO). Die von Kobzina (in Verwaltungsgerichtsbarkeit im Staat der Parteien und Verbänder, FS 100 Jahre VwGH [1976], 201) vertretene Ansicht, dem Paragraph 8, ABGB sei durch das B-VG derogiert, hat sich nicht durchgesetzt; vielmehr steht dem Gesetzgeber die Möglichkeit einer Klarstellung mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Gesetzgebungsakt - freilich im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots - grundsätzlich offen (VfGH ZAS 1976, 104 [zust Hellbling]). Der Verfassungsgerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass der Gesetzgeber im Prinzip frei ist, die Rechtslage zu verändern, auch wenn er damit auf höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert vergleiche VfSlg 15.231 aus 1998,, 15.319 aus 1998,; VfGH 11. 12. 2002, G186/02); freilich sind rückwirkende Gesetzesänderungen, welche die Rechtsposition der Normunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, im Lichte des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebots nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03).
Dass nun der Gesetzgeber mit § 13a BBetrG (BGBl I 101/2003) eine authentische Interpretation vornehmen wollte, ist angesichts der ausdrücklich Erwähnung des § 8 ABGB und der zu 2.2. dargestellten Gesetzesmaterialien unzweifelhaft, iS einer rückwirkenden Gesetzesänderung - wie zuvor ausgeführt - grundsätzlich zulässig, und es hat der Verfassungsgerichtshof diese Vorgangsweise im konkret hier vorliegenden Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 15. 10. 2004, G 237/03, auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht beanstandet (vgl dazu auch Vonkilch, Alte und neue Rechtsfragen zur Betreuung von Asylwerbern, JBl 2004, 538); vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis - mit Recht - auf den Gesetzestext des § 1 Abs 3 BBetrG idF vor der Novelle BGBl I 101/2003 hingewiesen, der ein Vertrauen in das Bestehen eines Anspruchs keinesfalls bewirken konnte, war dort doch ein Rechtsanspruch nach dem BBetrG sogar explizit ausgeschlossen. Auch hat § 2 Abs 1 BBetrG schon in seiner früheren Fassung mit der Definition des Begriffes „hilfsbedürftig" Regressansprüche Dritter, die den Asylsuchenden versorgten, gegen den Bund nicht als erfolgversprechend erscheinen lassen können. Erst durch die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 2003, 1 Ob 272/02k, wurde erkennbar, dass doch ein Rechtsanspruch - abgeleitet jedoch nicht unmittelbar aus dem BBetrG, sondern dem Gebot der Gleichbehandlung von Leistungsempfängern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - bestehen könnte. Der erkennende Senat vermag daher auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die offenbar von der Klägerin gegen die authentische Interpretation gehegten Bedenken nicht zu teilen.Dass nun der Gesetzgeber mit Paragraph 13 a, BBetrG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) eine authentische Interpretation vornehmen wollte, ist angesichts der ausdrücklich Erwähnung des Paragraph 8, ABGB und der zu 2.2. dargestellten Gesetzesmaterialien unzweifelhaft, iS einer rückwirkenden Gesetzesänderung - wie zuvor ausgeführt - grundsätzlich zulässig, und es hat der Verfassungsgerichtshof diese Vorgangsweise im konkret hier vorliegenden Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 15. 10. 2004, G 237/03, auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht beanstandet vergleiche dazu auch Vonkilch, Alte und neue Rechtsfragen zur Betreuung von Asylwerbern, JBl 2004, 538); vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis - mit Recht - auf den Gesetzestext des Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG in der Fassung , vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, hingewiesen, der ein Vertrauen in das Bestehen eines Anspruchs keinesfalls bewirken konnte, war dort doch ein Rechtsanspruch nach dem BBetrG sogar explizit ausgeschlossen. Auch hat Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG schon in seiner früheren Fassung mit der Definition des Begriffes „hilfsbedürftig" Regressansprüche Dritter, die den Asylsuchenden versorgten, gegen den Bund nicht als erfolgversprechend erscheinen lassen können. Erst durch die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 2003, 1 Ob 272/02k, wurde erkennbar, dass doch ein Rechtsanspruch - abgeleitet jedoch nicht unmittelbar aus dem BBetrG, sondern dem Gebot der Gleichbehandlung von Leistungsempfängern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - bestehen könnte. Der erkennende Senat vermag daher auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die offenbar von der Klägerin gegen die authentische Interpretation gehegten Bedenken nicht zu teilen.
4.2. Es entspricht sodann stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen (hier: authentisch interpretierten) Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (vgl RIS-Justiz RS0031419). § 13a BBetrG sieht ausdrücklich vor, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 2 Abs 1 und Abs 2 sowie § 2a BBetrG - mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. 10. 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind - nach den Regelungen des § 8 ABGB bestimmt. Der Gesetzgeber hat damit - auch und gerade für zuvor verwirklichte - Sachverhalte, die in einem - wie hier (Klagseinbringung am 18. 3. 2004) - nach dem 14. 10. 2003 anhängig gemachte Verfahren zu beurteilen sind, ausdrücklich die Gesetzesrückwirkung angeordnet, weshalb im vorliegenden Fall § 2 Abs 1 BBetrG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 (BGBl I Nr 101/2003) anzuwenden ist (so schon 4 Ob 48/04v zu § 2 Abs 2 Z 7 BBetrG idF BGBl I 101/2003).4.2. Es entspricht sodann stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen (hier: authentisch interpretierten) Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind vergleiche RIS-Justiz RS0031419). Paragraph 13 a, BBetrG sieht ausdrücklich vor, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz eins, und Absatz 2, sowie Paragraph 2 a, BBetrG - mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. 10. 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind - nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB bestimmt. Der Gesetzgeber hat damit - auch und gerade für zuvor verwirklichte - Sachverhalte, die in einem - wie hier (Klagseinbringung am 18. 3. 2004) - nach dem 14. 10. 2003 anhängig gemachte Verfahren zu beurteilen sind, ausdrücklich die Gesetzesrückwirkung angeordnet, weshalb im vorliegenden Fall Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2003,) anzuwenden ist (so schon 4 Ob 48/04v zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,).
5. Zu Inhalt und sachlicher Rechtfertigung der „authentischen Interpretation" (der rückwirkenden Gesetzesänderung) durch § 13a BBetrG (BGBl I 101/2003):5. Zu Inhalt und sachlicher Rechtfertigung der „authentischen Interpretation" (der rückwirkenden Gesetzesänderung) durch Paragraph 13 a, BBetrG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,):
5.1. Die authentische Gesetzesinterpretation (das rückwirkende Gesetz) ist - wie die damit ausgelegte (geänderte) Norm - ebenfalls Gesetz und daher einerseits der Auslegung (iSd § 6 ABGB) zumindest soweit zugänglich, als damit der - im Gesetz angelegten - Intention des auslegenden Gesetzgebers gefolgt wird, und kann andererseits auch der Überprüfung auf seine Verfassungsmäßigkeit zugeführt werden.5.1. Die authentische Gesetzesinterpretation (das rückwirkende Gesetz) ist - wie die damit ausgelegte (geänderte) Norm - ebenfalls Gesetz und daher einerseits der Auslegung (iSd Paragraph 6, ABGB) zumindest soweit zugänglich, als damit der - im Gesetz angelegten - Intention des auslegenden Gesetzgebers gefolgt wird, und kann andererseits auch der Überprüfung auf seine Verfassungsmäßigkeit zugeführt werden.
5.2. Dass der Gesetzgeber mit der Änderung der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 BBetrG durch die AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) bezweckte, jeden Regress, insbesondere von Seiten karitativer Organisationen auszuschließen, ist auf Grund der dargestellten Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesänderung und der ebenfalls schon angesprochenen Gesetzesmaterialien unzweifelhaft; eine diese Absicht des Gesetzgebers verneinende Interpretation der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 BBetrG idF der AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) wäre mit den Auslegungsregeln des § 6 ABGB nicht vereinbar.5.2. Dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins, BBetrG durch die AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) bezweckte, jeden Regress, insbesondere von Seiten karitativer Organisationen auszuschließen, ist auf Grund der dargestellten Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesänderung und der ebenfalls schon angesprochenen Gesetzesmaterialien unzweifelhaft; eine diese Absicht des Gesetzgebers verneinende Interpretation der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins, BBetrG in der Fassung , der AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) wäre mit den Auslegungsregeln des Paragraph 6, ABGB nicht vereinbar.
5.3. Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 272/02k zur Frage der Hilfsbedürftigkeit betont, der Bund dürfe sich der seiner gesetzlichen Selbstbindung entsprechenden Leistungspflicht nicht etwa dadurch entziehen, dass er zunächst auf Leistungen von dritter Seite zur Beseitigung oder Linderung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern warte. Ein solcher Sinn dürfe § 2 Abs 1 letzter Satz BBetrG nicht unterstellt werden, führe doch eine solche Sicht der Rechtslage zur Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht. Der in der genannten Entscheidung grundsätzlich für möglich erachtete Anspruch Dritter, die den Asylsuchenden versorgten, folgte demnach „nicht unmittelbar aus dem BBetrG, sondern dem Gebot der Gleichbehandlung von Leistungsempfängern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung" (so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. 10. 2004, G 237/03) und beruhte daher primär auf - vom Berufungsgericht betonten - verfassungsrechtlichen Überlegungen. Auch der Gesetzgeber selbst hat im Ausschussbericht die verfassungsrechtlichen Aspekte bei der Erlassung von Selbstdingungsgesetzen im Einklang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 272/02k erkannt (AB 253 BlgNR XXII. GP, 5 Punkt 3. 2. Absatz) und auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Gesetzesinterpretation hingewiesen [AB 253 BlgNR XXII. GP, 8 lit A) Punkt 2.].5.3. Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 272/02k zur Frage der Hilfsbedürftigkeit betont, der Bund dürfe sich der seiner gesetzlichen Selbstbindung entsprechenden Leistungspflicht nicht etwa dadurch entziehen, dass er zunächst auf Leistungen von dritter Seite zur Beseitigung oder Linderung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern warte. Ein solcher Sinn dürfe Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz BBetrG nicht unterstellt werden, führe doch eine solche Sicht der Rechtslage zur Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht. Der in der genannten Entscheidung grundsätzlich für möglich erachtete Anspruch Dritter, die den Asylsuchenden versorgten, folgte demnach „nicht unmittelbar aus dem BBetrG, sondern dem Gebot der Gleichbehandlung von Leistungsempfängern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung" (so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. 10. 2004, G 237/03) und beruhte daher primär auf - vom Berufungsgericht betonten - verfassungsrechtlichen Überlegungen. Auch der Gesetzgeber selbst hat im Ausschussbericht die verfassungsrechtlichen Aspekte bei der Erlassung von Selbstdingungsgesetzen im Einklang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 272/02k erkannt Ausschussbericht 253, BlgNR römisch 22 . GP, 5 Punkt 3. 2. Absatz) und auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Gesetzesinterpretation hingewiesen [AB 253 BlgNR römisch 22 . GP, 8 lit A) Punkt 2.].
5.4. Die sachliche Rechtfertigung für die nach der Entscheidung 1 Ob 272/02k für erforderlich erachteten und durch die authentische Interpretation iS des Ausschlusses jeglichen Regressanspruchs vorgenommenen „Klarstellung" sieht nun der Gesetzgeber darin, dass er selbst einerseits unmittelbar beträchtliche Mittel (direkt) im Rahmen der Bundesbetreuung für Asylwerber aufwendet, andererseits auch karitativen Organisationen finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, um derartige Tätigkeiten zu entfalten; schließlich sei auch die Lastenaufteilung zwischen Gebietskörperschaften (insbesondere im Hinblick auf die aus dem Titel der Sozialhilfe leistenden Länder) zu berücksichtigen. Diese Argumente des Bundes sind im Kern beachtlich und vermögen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit der AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) vorgenommene Änderung der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 BBetrG zu zerstreuen:5.4. Die sachliche Rechtfertigung für die nach der Entscheidung 1 Ob 272/02k für erforderlich erachteten und durch die authentische Interpretation iS des Ausschlusses jeglichen Regressanspruchs vorgenommenen „Klarstellung" sieht nun der Gesetzgeber darin, dass er selbst einerseits unmittelbar beträchtliche Mittel (direkt) im Rahmen der Bundesbetreuung für Asylwerber aufwendet, andererseits auch karitativen Organisationen finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, um derartige Tätigkeiten zu entfalten; schließlich sei auch die Lastenaufteilung zwischen Gebietskörperschaften (insbesondere im Hinblick auf die aus dem Titel der Sozialhilfe leistenden Länder) zu berücksichtigen. Diese Argumente des Bundes sind im Kern beachtlich und vermögen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit der AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) vorgenommene Änderung der Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins, BBetrG zu zerstreuen:
5.5. Nach § 4 Abs 1 BBetrG idF BGBl Nr 405/1991 waren Asylwerber möglichst in privaten Unterkünften, ausnahmsweise und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in Betreuungsheimen des Bundes unterzubringen. Gemäß § 4 Abs 2 BBetrG aF hatte sich der Bund bei der Bundesbetreuung möglichst privater, humanitärer und kirchlicher Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden zu bedienen, mit denen zu diesem Zweck privatrechtliche Verträge nach einheitlichem Muster abzuschließen waren. § 8 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bundesbetreuung für Asylwerber (Bundesbetreuungsverordnung - BBetrVO), BGBl 31/1992, aufgehoben durch BGBl II 314/2004, sah dafür je Betreutem und Tag bestimmte, vom Bund zu bezahlende Höchstsätze vor. Nach § 10 Z 3 BBetrG idF BGBl Nr 405/1991 musste, soweit die Betreuung von Asylwerbern für den Bereich eines Landes ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Landesbehörden übertragen war, dem Land der dadurch entstehende Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung in Höhe von 150 S jährlich für jeden in Bundesbetreuung untergebrachten Asylwerber zu ersetzen. Dieser Kostenersatz war in monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der zum Monatsersten im jeweiligen Land untergebrachten Asylwerber zu berechnen und bis zum 20. desselben Monats zu überweisen. Schließlich unterhielt der Bund für die Aufnahme in die Bundesbetreuung sogenannte Bundesbetreuungsstellen insbesondere in Bad Kreuzen, Mödling-Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen (§ 1 Abs 2 BBetrVO). Nach dem Jahresbericht 1999 des Bundesministeriums für Inneres (http://www.bmi.gv.at/jahresberichte/jahresbericht_1999_fremdenwesen.asp) bestand in diesem Jahr in den Bundesbetreuungsstellen für Asylwerber eine Kapazität von etwa 2.000 Unterkunftsplätzen; darüber hinaus wurden Verträge mit 96 privaten Beherbergungsbetrieben abgeschlossen. 1999 wurden insgesamt 6.775 Asylantragsteller in die Betreuung des Bundes aufgenommen und per 31. Dezember 1999 insgesamt 4.500 Personen aus 39 Ländern betreut, wofür vom Bund 325 Mio. Schilling aufzuwenden waren. Dass der Bund auch andere Organisationen, wie etwa karitative Einrichtungen unterstützt, die sich (ua auch) der Betreuung von Asylwerbern widmen, ist ebenfalls nicht zu bezweifeln, und wird - wenngleich nicht gerade für den fraglichen Zeitraum aber doch im Allgemeinen - auch durch das Prozessvorbringen der Klägerin untermauert. Es zeigt sich demnach, dass am wesentlichen Beitrag des Bundes an der Betreuung von Asylwerbern - auch zur hier maßgeblichen Zeit - keine grundsätzlichen Zweifel bestehen.5.5. Nach Paragraph 4, Absatz eins, BBetrG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr 405 aus 1991, waren Asylwerber möglichst in privaten Unterkünften, ausnahmsweise und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in Betreuungsheimen des Bundes unterzubringen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BBetrG aF hatte sich der Bund bei der Bundesbetreuung möglichst privater, humanitärer und kirchlicher Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden zu bedienen, mit denen zu diesem Zweck privatrechtliche Verträge nach einheitlichem Muster abzuschließen waren. Paragraph 8, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bundesbetreuung für Asylwerber (Bundesbetreuungsverordnung - BBetrVO), Bundesgesetzblatt 31 aus 1992,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 314 aus 2004,, sah dafür je Betreutem und Tag bestimmte, vom Bund zu bezahlende Höchstsätze vor. Nach Paragraph 10, Ziffer 3, BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 405 aus 1991, musste, soweit die Betreuung von Asylwerbern für den Bereich eines Landes ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Landesbehörden übertragen war, dem Land der dadurch entstehende Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung in Höhe von 150 S jährlich für jeden in Bundesbetreuung untergebrachten Asylwerber zu ersetzen. Dieser Kostenersatz war in monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der zum Monatsersten im jeweiligen Land untergebrachten Asylwerber zu berechnen und bis zum 20. desselben Monats zu überweisen. Schließlich unterhielt der Bund für die Aufnahme in die Bundesbetreuung sogenannte Bundesbetreuungsstellen insbesondere in Bad Kreuzen, Mödling-Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen (Paragraph eins, Absatz 2, BBetrVO). Nach dem Jahresbericht 1999 des Bundesministeriums für Inneres (http://www.bmi.gv.at/jahresberichte/jahresbericht_1999_fremdenwesen.asp) bestand in diesem Jahr in den Bundesbetreuungsstellen für Asylwerber eine Kapazität von etwa 2.000 Unterkunftsplätzen; darüber hinaus wurden Verträge mit 96 privaten Beherbergungsbetrieben abgeschlossen. 1999 wurden insgesamt 6.775 Asylantragsteller in die Betreuung des Bundes aufgenommen und per 31. Dezember 1999 insgesamt 4.500 Personen aus 39 Ländern betreut, wofür vom Bund 325 Mio. Schilling aufzuwenden waren. Dass der Bund auch andere Organisationen, wie etwa karitative Einrichtungen unterstützt, die sich (ua auch) der Betreuung von Asylwerbern widmen, ist ebenfalls nicht zu bezweifeln, und wird - wenngleich nicht gerade für den fraglichen Zeitraum aber doch im Allgemeinen - auch durch das Prozessvorbringen der Klägerin untermauert. Es zeigt sich demnach, dass am wesentlichen Beitrag des Bundes an der Betreuung von Asylwerbern - auch zur hier maßgeblichen Zeit - keine grundsätzlichen Zweifel bestehen.
5.6. Der erkennende Senat hält es im Sinne der Ausführungen des Ausschussberichtes für legitim, dass der Bund die Betreuung von Asylwerbern gleichsam als solidarische Aufgabe des Gemeinwesens begreift, so lange er im Hinblick auf die Eigenschaft des Bundesbetreuungsgesetzes als Selbstbindungsgesetz und zur Gewährleistung des Sachlichkeitsgebotes unter Bedachtnahme auf seine höherrangige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit selbst einen entscheidenden wirtschaftlichen Betreuungsbeitrag leistet, was angesichts der dargestellten Kennzahlen für den fraglichen Zeitraum nicht zweifelhaft erscheint. Dies entkräftet den Verdacht der Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht.
6. Ergebnis:
Die authentische Interpretation (die rückwirkende Änderung) des § 2 Abs 1 Satz 2 BBetrG durch die Asylgesetznovelle 2003 (BGBl I Nr 101/2003), war grundsätzlich zulässig und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich. Die dadurch erfolgte Neuregelung, wonach bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit eines Asylwerber Leistungen dritter Seite, „etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden", mitzuberücksichtigen sind, kann im Lichte der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesänderung und der Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden, das damit jegliche Regressansprüche Dritter, die Asylwerbern Leistungen erbrachten, ausgeschlossen sein sollten; eine diese Absicht des Gesetzgebers verneinende Interpretation der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 BBetrG idF der AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) wäre mit den Auslegungsregeln des § 6 ABGB unvereinbar. Es ist unzweifelhaft, dass der Bund im fraglichen Zeitraum durch seine Bundesbetreuungsstellen, durch den Abschluss von Verträgen mit Privaten, durch die vorgesehene Abgeltung an die Länder und durch die Unterstützung hilfeleistender Organisation einen so wesentlichen Betrag leistete, dass die authentische Interpretation (die rückwirkende Änderung) des § 2 Abs 1 Satz 2 BBetrG keinen verfassungsrechtliche Bedenken begegnet. Für den vorliegenden Fall folgt aus der Anwendung des § 2 Abs 1 Satz 2 BBetrG iS der durch die AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) vorgenommenen authentischen Interpretation, dass mangels Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber keine Leistungspflicht der Beklagten bestand, was sowohl Ansprüche der Klägerin gemäß § 1042 ABGB als auch solche aus der behaupteten Zession ausschließt. In Stattgebung der Revision war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Die authentische Interpretation (die rückwirkende Änderung) des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 BBetrG durch die Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2003,), war grundsätzlich zulässig und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich. Die dadurch erfolgte Neuregelung, wonach bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit eines Asylwerber Leistungen dritter Seite, „etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden", mitzuberücksichtigen sind, kann im Lichte der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesänderung und der Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden, das damit jegliche Regressansprüche Dritter, die Asylwerbern Leistungen erbrachten, ausgeschlossen sein sollten; eine diese Absicht des Gesetzgebers verneinende Interpretation der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins, BBetrG in der Fassung , der AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) wäre mit den Auslegungsregeln des Paragraph 6, ABGB unvereinbar. Es ist unzweifelhaft, dass der Bund im fraglichen Zeitraum durch seine Bundesbetreuungsstellen, durch den Abschluss von Verträgen mit Privaten, durch die vorgesehene Abgeltung an die Länder und durch die Unterstützung hilfeleistender Organisation einen so wesentlichen Betrag leistete, dass die authentische Interpretation (die rückwirkende Änderung) des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 BBetrG keinen verfassungsrechtliche Bedenken begegnet. Für den vorliegenden Fall folgt aus der Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 BBetrG iS der durch die AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) vorgenommenen authentischen Interpretation, dass mangels Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber keine Leistungspflicht der Beklagten bestand, was sowohl Ansprüche der Klägerin gemäß Paragraph 1042, ABGB als auch solche aus der behaupteten Zession ausschließt. In Stattgebung der Revision war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
7. Kosten:
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.