Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die vom Rekursgericht aufgeworfene und als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO beurteilte Frage, ob das vom Kläger gestellte Begehren auf Erbringung von Leistungen der Bundesbetreuung, dessen Sicherung er mit inhaltsgleicher einstweiliger Verfügung anstrebt, hinreichend bestimmt ist, muss im vorliegenden Fall nicht erörtert werden (vgl RIS-Justiz RS0000466, RS0000532, RS0004864, RS0000935 und RS0000974), weil bereits nach dem unstrittig gebliebenen Sachverhalt der vom Kläger erhobene Anspruch auf Leistungen aus der Bundesbetreuung als unberechtigt zu beurteilen ist.Die vom Rekursgericht aufgeworfene und als erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO beurteilte Frage, ob das vom Kläger gestellte Begehren auf Erbringung von Leistungen der Bundesbetreuung, dessen Sicherung er mit inhaltsgleicher einstweiliger Verfügung anstrebt, hinreichend bestimmt ist, muss im vorliegenden Fall nicht erörtert werden vergleiche RIS-Justiz RS0000466, RS0000532, RS0004864, RS0000935 und RS0000974), weil bereits nach dem unstrittig gebliebenen Sachverhalt der vom Kläger erhobene Anspruch auf Leistungen aus der Bundesbetreuung als unberechtigt zu beurteilen ist.
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist nach den Übergangsbestimmungen, allenfalls nach dem entsprechenden Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs bei Aufhebung einer Gesetzesbestimmung zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (SZ 67/161 uva, zuletzt 4 Ob 123/03x; RIS-Justiz RS0031419). Im vorliegenden Fall ist daher - wovon beide Parteien gleichermaßen ausgehen - das Bundesbetreuungsgesetz idF der mit 22. 11. 2003 in Kraft getretenen Asylrechtsnovelle 2003 (BGBl I Nr 101/2003) anzuwenden. § 13a BBetrG sieht ausdrücklich vor, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 2 Abs 1 und Abs 2 sowie § 2a BBetrG - mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. 10. 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind - nach den Regelungen des § 8 ABGB bestimmt. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Gesetzgeber für nach dem 14. 10. 2003 anhängig gemachte Verfahren ausdrücklich eine Rückwirkung angeordnet hat (siehe auch AB 253 der Blg 22. GP 6; F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 8 Rz 1 mwN; vgl RIS-Justiz RS0008905). Es ist daher auch auf diesen zwar vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle 2003, aber nach dem 14. 10. 2003 anhängig gemachten Fall § 2 Abs 2 Z 7 BBetrG idF BGBl I Nr 101/2003 anzuwenden, wonach trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit Asylwerber, die ihren Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben, in die Bundesbetreuung nicht aufgenommen werden können.Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist nach den Übergangsbestimmungen, allenfalls nach dem entsprechenden Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs bei Aufhebung einer Gesetzesbestimmung zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (SZ 67/161 uva, zuletzt 4 Ob 123/03x; RIS-Justiz RS0031419). Im vorliegenden Fall ist daher - wovon beide Parteien gleichermaßen ausgehen - das Bundesbetreuungsgesetz in der Fassung der mit 22. 11. 2003 in Kraft getretenen Asylrechtsnovelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2003,) anzuwenden. Paragraph 13 a, BBetrG sieht ausdrücklich vor, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 2 a, BBetrG - mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. 10. 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind - nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB bestimmt. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Gesetzgeber für nach dem 14. 10. 2003 anhängig gemachte Verfahren ausdrücklich eine Rückwirkung angeordnet hat (siehe auch Ausschussbericht 253 der Blg 22. Gesetzgebungsperiode 6, ; F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 8, Rz 1 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0008905). Es ist daher auch auf diesen zwar vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle 2003, aber nach dem 14. 10. 2003 anhängig gemachten Fall Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2003, anzuwenden, wonach trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit Asylwerber, die ihren Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben, in die Bundesbetreuung nicht aufgenommen werden können.
Da gemäß § 7 AsylG Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren ist, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist - ohne dass es diesbezüglicher Erläuterungen im Gesetz oder den zugehörigen Materialien bedürfte - klar, dass unter asylfremden Motiven eines Asylwerbers solche zu verstehen sind, die nicht auf wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, beruhen. Ausgehend von der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass der Kläger bereits am 20. 9. 2003 versuchte, nach Österreich einzureisen, allerdings von der Polizei festgenommen und in die Slowakei zurückgeschoben worden ist, ist davon auszugehen, dass sich der Kläger vor der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 8. 10. 2003 in einem Staat befand, in welchem er Schutz vor Verfolgung finden konnte (sicherer Drittstaat). Da der Kläger dessenungeachtet nicht in der Slowakei um Asyl angesucht hat, sondern vielmehr neuerlich (auf welchem Weg auch immer) nach Österreich eingereist ist, ist im Sinne des Vorbringens der Beklagten als bescheinigt anzusehen, dass der Kläger nach Österreich nicht aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern aus anderen, sohin asylfremden Motiven, eingereist ist. Der Beklagten ist daher die Bescheinigung des von ihr behaupteten Grundes für die Versagung der Aufnahme in die Bundesbetreuung iSd § 2 Abs 2 Z 7 BBetrG idgF gelungen. Es ist daher bescheinigt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, dessen Sicherung er mit der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung anstrebt, nicht besteht.Da gemäß Paragraph 7, AsylG Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren ist, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist - ohne dass es diesbezüglicher Erläuterungen im Gesetz oder den zugehörigen Materialien bedürfte - klar, dass unter asylfremden Motiven eines Asylwerbers solche zu verstehen sind, die nicht auf wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, beruhen. Ausgehend von der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass der Kläger bereits am 20. 9. 2003 versuchte, nach Österreich einzureisen, allerdings von der Polizei festgenommen und in die Slowakei zurückgeschoben worden ist, ist davon auszugehen, dass sich der Kläger vor der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 8. 10. 2003 in einem Staat befand, in welchem er Schutz vor Verfolgung finden konnte (sicherer Drittstaat). Da der Kläger dessenungeachtet nicht in der Slowakei um Asyl angesucht hat, sondern vielmehr neuerlich (auf welchem Weg auch immer) nach Österreich eingereist ist, ist im Sinne des Vorbringens der Beklagten als bescheinigt anzusehen, dass der Kläger nach Österreich nicht aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern aus anderen, sohin asylfremden Motiven, eingereist ist. Der Beklagten ist daher die Bescheinigung des von ihr behaupteten Grundes für die Versagung der Aufnahme in die Bundesbetreuung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, BBetrG idgF gelungen. Es ist daher bescheinigt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, dessen Sicherung er mit der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung anstrebt, nicht besteht.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit , Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO.