Rechtssatz RS0118826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118826
Entscheidungsdatum
30.03.2004
Rechtssatz
Wenn sich ein Asylwerber vor der Einreise nach Österreich in einem Staat aufgehalten hat, in dem er Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention finden hätte können (sicherer Drittstaat), ist für das Sicherungsverfahren wegen Aufnahme in die Bundesbetreuung bescheinigt, dass der Asylantrag in Österreich aus asylfremden Motiven eingebracht wurde und der Asylwerber daher gemäß § 2 Abs 2 Z 7 BBetrG nicht in die Bundesbetreuung aufgenommen werden kann.Wenn sich ein Asylwerber vor der Einreise nach Österreich in einem Staat aufgehalten hat, in dem er Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention finden hätte können (sicherer Drittstaat), ist für das Sicherungsverfahren wegen Aufnahme in die Bundesbetreuung bescheinigt, dass der Asylantrag in Österreich aus asylfremden Motiven eingebracht wurde und der Asylwerber daher gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, BBetrG nicht in die Bundesbetreuung aufgenommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118826
Dokumentnummer
JJR_20040330_OGH0002_0040OB00048_04V0000_001