Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt; hingegen ist die Revision der klagenden Partei teilweise berechtigt.
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Soweit sich die Revision gegen die Anwendung des Gesetzes Steiermärkisches LGBl. 77/1985 auf das gegenständliche Dienstverhältnis richtet, ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils (§ 48 ASGG) sowie die Entscheidungen des OGH in den gleichgelagerten Fällen 9 Ob A 113/88 und 9 Ob A 43/90 hinzuweisen.Soweit sich die Revision gegen die Anwendung des Gesetzes Steiermärkisches Landesgesetzblatt 77 aus 1985, auf das gegenständliche Dienstverhältnis richtet, ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils (Paragraph 48, ASGG) sowie die Entscheidungen des OGH in den gleichgelagerten Fällen 9 Ob A 113/88 und 9 Ob A 43/90 hinzuweisen.
Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die Zuerkennung von Überstundenentgelt für die von der Klägerin gegenüber der in § 2 Abs 3 leg.cit. für die Führung einer Kindergruppe vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden erbrachte Mehrleistung. Bei Festlegung der wöchentlichen Betreuungszeit wurde vom Gesetzgeber - ähnlich wie etwa bei Festlegung der Lehrverpflichtung von Lehrern im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - die für die jeweilige Tätigkeit im Durchschnitt erforderliche Vorbereitungszeit dadurch berücksichtigt, daß die Zahl der für die Führung der Kindergruppe zu leistenden Stunden niedriger angesetzt wurde als die sonst für Vertragsbedienstete geltende Normalarbeitszeit. Daraus, daß im Gesetz Steiermärkisches LGBl. 77/1985 - anders als im Bundeslehrerlehrverpflichtungsgesetz - ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß die Differenz zur Normalarbeitszeit zu den erforderlichen Vorbereitungsarbeiten dient, kann nicht gefolgt werden, daß darauf abzustellen wäre, daß die Bedienstete für die zum Großteil oder auch zur Gänze außerhalb der Räume des Dienstgebers zu verrichtenden und damit für ihn nicht kontrollierbaren Vorbereitungsarbeiten tatsächlich dem Gesetz vorgesehene Zeit aufgewendet hat. Hat daher die Kindergärtnerin mehr als die gesetzlich vorgesehene Betreuungszeit geleistet, dann ist dieser zusätzlichen Zeit im selben Verhältnis die vom Gesetzgeber zugebilligte Vorbereitungszeit zuzurechnen.Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die Zuerkennung von Überstundenentgelt für die von der Klägerin gegenüber der in Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. für die Führung einer Kindergruppe vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden erbrachte Mehrleistung. Bei Festlegung der wöchentlichen Betreuungszeit wurde vom Gesetzgeber - ähnlich wie etwa bei Festlegung der Lehrverpflichtung von Lehrern im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - die für die jeweilige Tätigkeit im Durchschnitt erforderliche Vorbereitungszeit dadurch berücksichtigt, daß die Zahl der für die Führung der Kindergruppe zu leistenden Stunden niedriger angesetzt wurde als die sonst für Vertragsbedienstete geltende Normalarbeitszeit. Daraus, daß im Gesetz Steiermärkisches Landesgesetzblatt 77 aus 1985, - anders als im Bundeslehrerlehrverpflichtungsgesetz - ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß die Differenz zur Normalarbeitszeit zu den erforderlichen Vorbereitungsarbeiten dient, kann nicht gefolgt werden, daß darauf abzustellen wäre, daß die Bedienstete für die zum Großteil oder auch zur Gänze außerhalb der Räume des Dienstgebers zu verrichtenden und damit für ihn nicht kontrollierbaren Vorbereitungsarbeiten tatsächlich dem Gesetz vorgesehene Zeit aufgewendet hat. Hat daher die Kindergärtnerin mehr als die gesetzlich vorgesehene Betreuungszeit geleistet, dann ist dieser zusätzlichen Zeit im selben Verhältnis die vom Gesetzgeber zugebilligte Vorbereitungszeit zuzurechnen.
Aus dem auf Grund der Verweisung auf das die Bestimmungen des VBG 1948 übernehmende Landesvertragsbedienstetengesetz LGBl. 125/1974 (idF LGBl 34/1984; 89/1986 und 88/1989) anzuwendenden Bestimmungen der §§ 22 VBG, 16 GehG und 49 BDG läßt sich für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewinnen. Bei § 2 Abs 3 des Gesetzes Steiermärkisches Landesgesetzblatt 77/1985 handelt es sich um eine besondere Besoldungsvorschrift über die Entlohnung von Sonderkindergärtnerinnen, nach der die bei Führung einer Kindergruppe verbrachte Zeit unter Berücksichtigung einer entsprechenden - fiktiven - Vorbereitungszeit auf die Normalarbeitszeit angerechnet wird. Dem Revisionswerber ist zwar zuzubilligen, daß nicht jegliches über die Normalarbeitszeit hinausgehende Versehen von Dienst - etwa die während einer Dienstreise verbrachte Zeit - als Überstundenzeit zu werten ist;Aus dem auf Grund der Verweisung auf das die Bestimmungen des VBG 1948 übernehmende Landesvertragsbedienstetengesetz Landesgesetzblatt 125 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt 34 aus 1984,; 89 aus 1986, und 88 aus 1989,) anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 22, VBG, 16 GehG und 49 BDG läßt sich für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewinnen. Bei Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes Steiermärkisches Landesgesetzblatt 77 aus 1985, handelt es sich um eine besondere Besoldungsvorschrift über die Entlohnung von Sonderkindergärtnerinnen, nach der die bei Führung einer Kindergruppe verbrachte Zeit unter Berücksichtigung einer entsprechenden - fiktiven - Vorbereitungszeit auf die Normalarbeitszeit angerechnet wird. Dem Revisionswerber ist zwar zuzubilligen, daß nicht jegliches über die Normalarbeitszeit hinausgehende Versehen von Dienst - etwa die während einer Dienstreise verbrachte Zeit - als Überstundenzeit zu werten ist;
handelt es sich aber um eine Dienstleistung im Sinne der üblichen
Verrichtung des Dienstes, dann ist die Mehrleistung als
Überstundenleistung zu entlohnen (vgl. SZ 57/103 = DRdA 1986/17
= Arb. 10.356; RdW 1990, 53; VwSlgNF 8.829/A). Weiters ist es nicht
erforderlich, daß die Anordnung von Mehrleistungen das Wort "Überstunde" ausdrücklich enthalten muß; es reicht aus, wenn die Anordnung auf Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages feststand, daß seine Erfüllung die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht (vgl. auch die in Z***, Geh3 zu § 16 angeführten Entscheidungen des VwGH).erforderlich, daß die Anordnung von Mehrleistungen das Wort "Überstunde" ausdrücklich enthalten muß; es reicht aus, wenn die Anordnung auf Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages feststand, daß seine Erfüllung die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht vergleiche auch die in Z***, Geh3 zu Paragraph 16, angeführten Entscheidungen des VwGH).
Was weiters die Stattgebung auch des Feststellungsbegehrens zu Punkt 1 b) betrifft, ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).Was weiters die Stattgebung auch des Feststellungsbegehrens zu Punkt 1 b) betrifft, ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
2. Zur Revision der Klägerin:
Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die DO sei nach Anwendung des Gesetzes Steiermärkisches LGBl 77/1985 auf das Dienstverhältnis der Klägerin nicht mehr anzuwenden. Die mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1974 erlassene DO für die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark (VB-Statut) findet gemäß § 1 Abs 1 auf Personen Anwendung, die in einem den Bestimmungen des VBG 1948 in der geltenden Fassung unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen; ausgenommen sind nach § 1 Abs 2 DO lediglich Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch Sondervertrag geregelt ist, sowie Spitalsärzte. Die auf die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II Bezug nehmenden §§ 2 und 7 DO schließen hingegen nicht aus, daß die DO auch auf andere - also nicht nach diesen Schemas zuZu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die DO sei nach Anwendung des Gesetzes Steiermärkisches Landesgesetzblatt 77 aus 1985, auf das Dienstverhältnis der Klägerin nicht mehr anzuwenden. Die mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1974 erlassene DO für die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark (VB-Statut) findet gemäß Paragraph eins, Absatz eins, auf Personen Anwendung, die in einem den Bestimmungen des VBG 1948 in der geltenden Fassung unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen; ausgenommen sind nach Paragraph eins, Absatz 2, DO lediglich Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch Sondervertrag geregelt ist, sowie Spitalsärzte. Die auf die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei Bezug nehmenden Paragraphen 2 und 7 DO schließen hingegen nicht aus, daß die DO auch auf andere - also nicht nach diesen Schemas zu
entlohnende - Vertragsbedienstete anzuwenden ist (so 9 Ob A 134/87 im Falle eines in das Entlohnungsschema I L einzustufenden Musiklehrers). Die Verweisung auf das VBG 1948 (statt auf das damals bereits erlassene Steiermärkische LVBG 1974 vom 3. Juli 1974) im § 1 DO ist dadurch erklärbar, daß nach dem LVBG 1974 das VBG 1948 entweder kraft Gesetzes (durch Übernahme der Regelung für Vertragsbedienstete des Bundes für Vertragsbedienstete, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben im § 2) oder ex contractu (durch Selbstbindung des Landes, mit anderen Vertragsbediensteten nur Dienstverträge unter Zugrundelegung der nach § 2 anzuwendenden Vorschriften abzuschließen, im § 3) für die Landesvertragsbediensteten das VBG 1948 anzuwenden war. Im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Dienstvertrages am 7.Oktober 1981 war das VBG 1948 nicht kraft Gesetzes auf das Dienstverhältnis mit der Klägerin anzuwenden, sondern hatte die Landesregierung kraft Selbstbindung des Landes im § 3 LVBG 1974 mit Landesvertragsbediensteten, die nicht behördliche Aufgaben zu besorgen hatten, Dienstverträge mit dem Inhalt des VBG 1948 zu schließen. Ein solches Gesetz richtet sich lediglich an die mit der Wahrnehmung von nicht hoheitlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Ogane und begründet als Akt der "inneren Gesetzgebung" keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen (so 14 Ob 123-125/86). Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch entsteht erst dann, wenn die Verwaltung ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung vorgenommen hat (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht2 109). Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist von der Einhaltung derartiger gesetzlicher Vorschriften unabhängig (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Lehr- und Handbuch 228). Daraus folgt aber, daß sich die beklagte Partei ungeachtet der gehörigen Kundmachung des erlassenen Selbstbindungsgesetzes gegenüber dem Dritten nicht darauf berufen kann, daß ihre Organe den Vertrag mit dem Dritten unter Verletzung des Selbstbindungsgesetzes abgeschlossen haben. Die DO wurde daher ungeachtet des Verstoßes gegen § 3 LVBG 1974 Bestandteil des Dienstvertrages mit der Klägerin (ähnlich 9 Ob A 134/87).entlohnende - Vertragsbedienstete anzuwenden ist (so 9 Ob A 134/87 im Falle eines in das Entlohnungsschema römisch eins L einzustufenden Musiklehrers). Die Verweisung auf das VBG 1948 (statt auf das damals bereits erlassene Steiermärkische LVBG 1974 vom 3. Juli 1974) im Paragraph eins, DO ist dadurch erklärbar, daß nach dem LVBG 1974 das VBG 1948 entweder kraft Gesetzes (durch Übernahme der Regelung für Vertragsbedienstete des Bundes für Vertragsbedienstete, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben im Paragraph 2,) oder ex contractu (durch Selbstbindung des Landes, mit anderen Vertragsbediensteten nur Dienstverträge unter Zugrundelegung der nach Paragraph 2, anzuwendenden Vorschriften abzuschließen, im Paragraph 3,) für die Landesvertragsbediensteten das VBG 1948 anzuwenden war. Im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Dienstvertrages am 7.Oktober 1981 war das VBG 1948 nicht kraft Gesetzes auf das Dienstverhältnis mit der Klägerin anzuwenden, sondern hatte die Landesregierung kraft Selbstbindung des Landes im Paragraph 3, LVBG 1974 mit Landesvertragsbediensteten, die nicht behördliche Aufgaben zu besorgen hatten, Dienstverträge mit dem Inhalt des VBG 1948 zu schließen. Ein solches Gesetz richtet sich lediglich an die mit der Wahrnehmung von nicht hoheitlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Ogane und begründet als Akt der "inneren Gesetzgebung" keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen (so 14 Ob 123-125/86). Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch entsteht erst dann, wenn die Verwaltung ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung vorgenommen hat (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht2 109). Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist von der Einhaltung derartiger gesetzlicher Vorschriften unabhängig (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Lehr- und Handbuch 228). Daraus folgt aber, daß sich die beklagte Partei ungeachtet der gehörigen Kundmachung des erlassenen Selbstbindungsgesetzes gegenüber dem Dritten nicht darauf berufen kann, daß ihre Organe den Vertrag mit dem Dritten unter Verletzung des Selbstbindungsgesetzes abgeschlossen haben. Die DO wurde daher ungeachtet des Verstoßes gegen Paragraph 3, LVBG 1974 Bestandteil des Dienstvertrages mit der Klägerin (ähnlich 9 Ob A 134/87).
Im Hinblick auf den diesbezüglichen Einwand der beklagten Partei ist nun weiters zu prüfen, ob die Übernahme der im Landesgesetz Steiermärkisches LGBl. 77/1985 für Kindergärtnerinnen getroffenen Besoldungsregelung die Anwendung der einen Bestandteil des Dienstvertrages der Klägerin gewordenen DO ausschloß. Nach § 1 Abs 2 lit b leg cit sowie nach § 1 Abs 3 des Steiermärkischen LVBG idF der Novelle 1986 findet das Steiermärkische LVBG (und damit zufolge Verweisung das VBG 1948) auch weiterhin auf die Dienstverhältnisse der Kindergärtnerinnen Anwendung, soweit im Landesgesetz Steiermärkisches LGBl. 77/1985 nicht besondere Regelungen getroffen wurden. Damit unterliegt das Dienstverhältnis der Klägerin weiterhin dem VBG 1948, sodaß darauf grundsätzlich die DO auch weiterhin anwendbar ist, soweit ihre Regelungen nicht mit der im zitierten Landesgesetz LGBl. 77/1985 getroffenen Besoldungsregelung unvereinbar sind. Da die Bestimmung des § 4 DO - anders als die des § 7 DO - nicht auf die von den im obzitierten Gesetz für Kindergärtnerinnen getroffenen Besoldungsregelungen ersetzten Entlohnungsschemas des VBG 1948 abstellt, wird die Regelung des § 4 DO über zusätzliche Vorrückungsbeträge von der Neuordnung der Besoldung der Kindergärtnerinnen mit Landesgesetz Steiermärkisches LGBl. 77/1985 nicht berührt.Im Hinblick auf den diesbezüglichen Einwand der beklagten Partei ist nun weiters zu prüfen, ob die Übernahme der im Landesgesetz Steiermärkisches Landesgesetzblatt 77 aus 1985, für Kindergärtnerinnen getroffenen Besoldungsregelung die Anwendung der einen Bestandteil des Dienstvertrages der Klägerin gewordenen DO ausschloß. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, leg cit sowie nach Paragraph eins, Absatz 3, des Steiermärkischen LVBG in der Fassung der Novelle 1986 findet das Steiermärkische LVBG (und damit zufolge Verweisung das VBG 1948) auch weiterhin auf die Dienstverhältnisse der Kindergärtnerinnen Anwendung, soweit im Landesgesetz Steiermärkisches Landesgesetzblatt 77 aus 1985, nicht besondere Regelungen getroffen wurden. Damit unterliegt das Dienstverhältnis der Klägerin weiterhin dem VBG 1948, sodaß darauf grundsätzlich die DO auch weiterhin anwendbar ist, soweit ihre Regelungen nicht mit der im zitierten Landesgesetz Landesgesetzblatt 77 aus 1985, getroffenen Besoldungsregelung unvereinbar sind. Da die Bestimmung des Paragraph 4, DO - anders als die des Paragraph 7, DO - nicht auf die von den im obzitierten Gesetz für Kindergärtnerinnen getroffenen Besoldungsregelungen ersetzten Entlohnungsschemas des VBG 1948 abstellt, wird die Regelung des Paragraph 4, DO über zusätzliche Vorrückungsbeträge von der Neuordnung der Besoldung der Kindergärtnerinnen mit Landesgesetz Steiermärkisches Landesgesetzblatt 77 aus 1985, nicht berührt.
Was schließlich den Anspruch auf Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubes betrifft, ist auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen hinzuweisen (§ 48 ASGG).Was schließlich den Anspruch auf Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubes betrifft, ist auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.