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Rechtssatz RS0054409

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054409

Geschäftszahl

9ObA122/90

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Norm

G über das Dienst - und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden angestellten Kindergärtner (innen) und Erzieher an Horten LGBl 1985/77 §2 Abs3

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob der Bedienstete für die Vorbereitungsarbeiten tatsächlich die im Gesetz vorgesehene Zeit aufgewendet hat. Hat der Bedienstete mehr als die gesetzlich vorgesehene Betreuungszeit geleistet, dann ist dieser zusätzlichen Zeit im selben Verhältnis die vom Gesetzgeber zugebilligte Vorbereitungszeit zuzurechnen und als Überstundenzeit zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054409

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_009OBA00122_9000000_001