Rechtssatz RS0054409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054409
Entscheidungsdatum
27.06.1990
Norm
G über das Dienst - und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden angestellten Kindergärtner (innen) und Erzieher an Horten LGBl 1985/77 §2 Abs3
Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der Bedienstete für die Vorbereitungsarbeiten tatsächlich die im Gesetz vorgesehene Zeit aufgewendet hat. Hat der Bedienstete mehr als die gesetzlich vorgesehene Betreuungszeit geleistet, dann ist dieser zusätzlichen Zeit im selben Verhältnis die vom Gesetzgeber zugebilligte Vorbereitungszeit zuzurechnen und als Überstundenzeit zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054409
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_009OBA00122_9000000_001