Rechtssatz RS0059650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059650
Entscheidungsdatum
27.06.1990
Rechtssatz
Eine Anordnung von Überstunden liegt auch dann vor und begründet einen Anspruch auf Überstundenvergütung nach dem GehG, wenn ein Auftrag auf Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorliegt und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung feststeht, daß seine Erfüllung die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht.
VwGH vom 10.03.1977, 2976/76; Veröff: SozM ID,1005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059650
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_009OBA00122_9000000_002