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Rechtssatz RS0059650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059650

Geschäftszahl

9ObA122/90

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Rechtssatz

Eine Anordnung von Überstunden liegt auch dann vor und begründet einen Anspruch auf Überstundenvergütung nach dem GehG, wenn ein Auftrag auf Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorliegt und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung feststeht, daß seine Erfüllung die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht.

VwGH vom 10.03.1977, 2976/76; Veröff: SozM ID,1005

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059650

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_009OBA00122_9000000_002