Rechtssatz RS0054401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054401
Entscheidungsdatum
27.06.1990
Norm
G über das Dienst - und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden angestellten Kindergärtner (innen) und Erzieher an Horten LGBl 1985/77 allg
Rechtssatz
Wurde eine Vertragsbedienste als "Kindergärtnerin" angestellt und erbringt sie in einem Landes - Sonderkrankenhaus Leistungen, wie sie in einem Sonderkindergarten erbracht werden, ist auch sie eine (echte) Kindergärtnerin im Sinne des § 1 Abs 1 dieses Landesgesetzes.Wurde eine Vertragsbedienste als "Kindergärtnerin" angestellt und erbringt sie in einem Landes - Sonderkrankenhaus Leistungen, wie sie in einem Sonderkindergarten erbracht werden, ist auch sie eine (echte) Kindergärtnerin im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Landesgesetzes.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 113/88
Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 113/88
- 9 ObA 43/90
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 43/90
Beisatz: Eine den Unterschieden der für Kindergärten und Horte geltende Ferienregelung Rechnung tragende besondere Regelung für die an Sonderkrankenhäusern beschäftigten Kindergärtnerinnen ist mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.
- 9 ObA 122/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 122/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054401
Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00113_8800000_001