Die Revision ist berechtigt.
Bei Prüfung der Frage, ob das Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten unter das Landesgesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten, LGBl. 1985/77, fällt, ist davon auszugehen, daß dieses Landesgesetz keine neue Definition des Begriffes "Kindergärtnerin" enthält, sondern in seinem § 1 Abs 1 lediglich anordnet, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Kindergärtner(innen), die vom Land Steiermark angestellt werden, Anwendung findet. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ergibt der Umkehrschluß aus § 16 Abs 4 leg cit, daß die dienstrechtlichen Normen dieses Gesetzes mit Ausnahme der neuen Besoldungsregelungen auch für Dienstverhältnisse anzuwenden sind, die vor dem 1. Jänner 1986 begründet wurden. Es ist unbestritten, daß die Klägerin von der beklagten Partei als "Kindergärtnerin" und nicht etwa als Krankenpflegefachkraft (vgl. BGBl. 1961/102 betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes) eingestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Errichtung des schriftlichen Dienstvertrages (13. April 1978) gab es bereits das Landesgesetz vom 29. November 1965 über das Kindergartenwesen in der Steiermark (Steiermärkisches Kindergartengesetz, LGBl. 1966/59) und das Landesgesetz vom 13. Februar 1973 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark ...... anzustellenden Kindergärtnerinnen (LGBl. 1973/58). Soweit die beklagte Partei die Klägerin daher während der Geltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Kindergartengesetzes und auf Grund des nicht bezweifelten Vorliegens der fachlichen Anstellungserfordernisse ausdrücklich als Kindergärtnerin aufgenommen hat, ist die Auffassung der beklagten Partei verfehlt, die Klägerin sei gar keine Kindergärtnerin, weil sie nicht in einem typischen Kindergarten arbeite. Diese schon arbeitsvertraglich erfolgte Einstufung der Tätigkeit der Klägerin entspricht aber auch durchaus ihrer tatsächlichen Verwendung als Sonderkindergärtnerin.Bei Prüfung der Frage, ob das Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten unter das Landesgesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten, LGBl. 1985/77, fällt, ist davon auszugehen, daß dieses Landesgesetz keine neue Definition des Begriffes "Kindergärtnerin" enthält, sondern in seinem Paragraph eins, Absatz eins, lediglich anordnet, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Kindergärtner(innen), die vom Land Steiermark angestellt werden, Anwendung findet. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ergibt der Umkehrschluß aus Paragraph 16, Absatz 4, leg cit, daß die dienstrechtlichen Normen dieses Gesetzes mit Ausnahme der neuen Besoldungsregelungen auch für Dienstverhältnisse anzuwenden sind, die vor dem 1. Jänner 1986 begründet wurden. Es ist unbestritten, daß die Klägerin von der beklagten Partei als "Kindergärtnerin" und nicht etwa als Krankenpflegefachkraft vergleiche BGBl. 1961/102 betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes) eingestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Errichtung des schriftlichen Dienstvertrages (13. April 1978) gab es bereits das Landesgesetz vom 29. November 1965 über das Kindergartenwesen in der Steiermark (Steiermärkisches Kindergartengesetz, LGBl. 1966/59) und das Landesgesetz vom 13. Februar 1973 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark ...... anzustellenden Kindergärtnerinnen (LGBl. 1973/58). Soweit die beklagte Partei die Klägerin daher während der Geltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Kindergartengesetzes und auf Grund des nicht bezweifelten Vorliegens der fachlichen Anstellungserfordernisse ausdrücklich als Kindergärtnerin aufgenommen hat, ist die Auffassung der beklagten Partei verfehlt, die Klägerin sei gar keine Kindergärtnerin, weil sie nicht in einem typischen Kindergarten arbeite. Diese schon arbeitsvertraglich erfolgte Einstufung der Tätigkeit der Klägerin entspricht aber auch durchaus ihrer tatsächlichen Verwendung als Sonderkindergärtnerin.
Gemäß § 6 des Steiermärkischen Kindergartengesetzes haben die Sonderkindergärten die Aufgabe, in ihrer Entwicklung gehemmte oder geschädigte Kinder zwischen dem vollendeten 3. Lebensjahr und dem Schuleintritt nach dem für Kindergärten geltenden Zielsetzungen (§ 5), nach erprobten wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern. Diese auch als heilpädagogisch bezeichneten Kindergärten sind sohin zur Aufnahme und Betreuung körperlich oder geistig behinderter Kinder bestimmt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 676). Nach den Feststellungen obliegt aber der Klägerin gerade eine solche heilpädagogische Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher. Der Umstand, daß sie ihrer Tätigkeit als Sonderkindergärtnerin nicht in einer organisatorisch abgeschlossenen Einheit in einem als Kindergarten bezeichneten Gebäude, sondern in einer eigenen Station des Landes-Sonderkrankenhauses nachkommt, ist für ihre allein maßgebliche berufsfachliche Qualifikation als Sonderkindergärtnerin ohne Belang. Wie der Verwaltungsdirektor des Landes-Sonderkrankenhauses dazu aussagte, sind in diesem Krankenhaus auch Sonderschullehrer tätig, welche mit der Ausbildung der jugendlichen Patienten betraut sind.Gemäß Paragraph 6, des Steiermärkischen Kindergartengesetzes haben die Sonderkindergärten die Aufgabe, in ihrer Entwicklung gehemmte oder geschädigte Kinder zwischen dem vollendeten 3. Lebensjahr und dem Schuleintritt nach dem für Kindergärten geltenden Zielsetzungen (Paragraph 5,), nach erprobten wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern. Diese auch als heilpädagogisch bezeichneten Kindergärten sind sohin zur Aufnahme und Betreuung körperlich oder geistig behinderter Kinder bestimmt vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 676). Nach den Feststellungen obliegt aber der Klägerin gerade eine solche heilpädagogische Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher. Der Umstand, daß sie ihrer Tätigkeit als Sonderkindergärtnerin nicht in einer organisatorisch abgeschlossenen Einheit in einem als Kindergarten bezeichneten Gebäude, sondern in einer eigenen Station des Landes-Sonderkrankenhauses nachkommt, ist für ihre allein maßgebliche berufsfachliche Qualifikation als Sonderkindergärtnerin ohne Belang. Wie der Verwaltungsdirektor des Landes-Sonderkrankenhauses dazu aussagte, sind in diesem Krankenhaus auch Sonderschullehrer tätig, welche mit der Ausbildung der jugendlichen Patienten betraut sind.
Arbeitet aber die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag und ihrer Verwendung als von der beklagten Partei angestellte Kindergärtnerin - dies wird auch vom Berufungsgericht nicht bezweifelt -, dann ist dem den Anwendungsbereich des Gesetzes regelnden § 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 1985, LGBl. 1985/77, nichts darüber zu entnehmen, daß die beklagte Partei etwa Kindergärtnerinnen verschiedenen Rechts beschäftigen wollte. Eine solche Differenzierung in typische Fälle von Kindergärtnerinnen und Sonderfälle widerspräche auch dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach ein Arbeitnehmer nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechtergestellt werden darf als die übrigen Arbeitnehmer unter den nämlichen Voraussetzungen (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 224). Die Tätigkeit der Klägerin unterscheidet sich nicht von jener einer Sonderkindergärtnerin in einem typischen Kindergarten. Es verschlägt daher nichts, daß das zitierte Landesgesetz in der Folge Kindergärtnerinnen in Landes-Sonderkrankenhäuser nicht ausdrücklich erwähnt, da es seinen Anwendungsbereich - wie erwähnt - ohnehin nicht auf Kindergärtner(innnen), die in einem öffentlichen Kindergarten beschäftigt sind, beschränkt. Der Einwand, die Ferien- und Urlaubsregelung des Dienst- und Besoldungsgesetzes könne auf die Klägerin schon deshalb nicht angewendet werden, weil sonst die stationär untergebrachten Kinder während der Sommermonate ohne heilpädagogische Betreuung wären, läßt die Verpflichtung der beklagten Partei zur organisatorischen Vorsorge unberücksichtigt. Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 41, 50, 52, 393 Abs 4 ZPO begründet. Eine Pauschalgebühr ist jedoch nicht zuzuerkennen, da Feststellungsbegehren gemäß § 16 Z 1 lit a GGG mit einem Streitwert von S 6.000,-- bewertet werden und arbeitsgerichtliche Rechtsmittelverfahren bei einem Streitwert bis S 6.000,-- gebührenfrei sind (GGG TP 2 und 3 Anm. 5).Arbeitet aber die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag und ihrer Verwendung als von der beklagten Partei angestellte Kindergärtnerin - dies wird auch vom Berufungsgericht nicht bezweifelt -, dann ist dem den Anwendungsbereich des Gesetzes regelnden Paragraph eins, des Landesgesetzes vom 18. Juni 1985, LGBl. 1985/77, nichts darüber zu entnehmen, daß die beklagte Partei etwa Kindergärtnerinnen verschiedenen Rechts beschäftigen wollte. Eine solche Differenzierung in typische Fälle von Kindergärtnerinnen und Sonderfälle widerspräche auch dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach ein Arbeitnehmer nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechtergestellt werden darf als die übrigen Arbeitnehmer unter den nämlichen Voraussetzungen vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 224). Die Tätigkeit der Klägerin unterscheidet sich nicht von jener einer Sonderkindergärtnerin in einem typischen Kindergarten. Es verschlägt daher nichts, daß das zitierte Landesgesetz in der Folge Kindergärtnerinnen in Landes-Sonderkrankenhäuser nicht ausdrücklich erwähnt, da es seinen Anwendungsbereich - wie erwähnt - ohnehin nicht auf Kindergärtner(innnen), die in einem öffentlichen Kindergarten beschäftigt sind, beschränkt. Der Einwand, die Ferien- und Urlaubsregelung des Dienst- und Besoldungsgesetzes könne auf die Klägerin schon deshalb nicht angewendet werden, weil sonst die stationär untergebrachten Kinder während der Sommermonate ohne heilpädagogische Betreuung wären, läßt die Verpflichtung der beklagten Partei zur organisatorischen Vorsorge unberücksichtigt. Die Kostenentscheidungen sind in den Paragraphen 41, 50, 52, 393, Absatz 4, ZPO begründet. Eine Pauschalgebühr ist jedoch nicht zuzuerkennen, da Feststellungsbegehren gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, GGG mit einem Streitwert von S 6.000,-- bewertet werden und arbeitsgerichtliche Rechtsmittelverfahren bei einem Streitwert bis S 6.000,-- gebührenfrei sind (GGG TP 2 und 3 Anmerkung 5).