Rechtssatz RS0018989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018989
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B - VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann.Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 137, B - VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 41/88
Entscheidungstext OGH 22.06.1988 3 Ob 41/88
Veröff: JBl 1988,797 = SZ 61/152
- 2 Ob 594/91
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 594/91
- 8 Ob 639/92
Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 639/92
Vgl auch
- 4 Ob 82/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 82/93
Vgl auch; Veröff: SZ 66/84
- 6 Ob 514/95
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 514/95
Auch; nur: Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. (T1)
- 9 Ob 95/01p
Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
- 1 Ob 272/02k
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 272/02k
Vgl aber; Beisatz: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. (T2); Veröff: SZ 2003/17
- 9 Ob 71/03m
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 71/03m
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 36/14m
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T3)
- 3 Ob 83/18d
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/40
- 6 Ob 162/20x
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 162/20x
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 184/22b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
Beisatz wie T2
- 1 Ob 30/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 30/24d
vgl; Beisatz wie T2: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T4)
- 1 Ob 94/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
Beisatz wie T2
Beisatz: Sowohl im Fall einer Ungleichbehandlung einzelner Förderungswerber im Vergleich zu anderen Subventionswerbern als auch bei einer – allenfalls auch sämtliche Förderungswerber gleichermaßen betreffenden – Entscheidung über Förderansuchen nach unsachlichen bzw willkürlichen Kriterien (die sich auch aus einer willkürlichen Auslegung der Förderrichtlinien ergeben können) besteht nach der Rechtsprechung ein durchsetzbarer Förderanspruch. (T5)
- 10 Ob 19/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 19/24b
vgl; Beisatz nur wie T2
- 10 Ob 60/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 Ob 60/25h
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018989
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19880622_OGH0002_0030OB00041_8800000_003