Beide Revisionen sind zulässig, aber nur jener der klagenden Partei kommt Berechtigung zu.
Vor Eingehen in die Revisionsausführungen ist festzuhalten, daß die Abrechnung der Kosten des Filmprojektes, soweit sie Ansprüche dritter, von den Streitteilen verschiedener Personen betrifft, nicht mehr strittig ist; Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vielmehr nur noch die Frage, in welchem Ausmaß der Beklagte berechtigt ist, ein Entgelt für von ihm im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Filmprojekt erbrachte Leistungen aus der ihm vom BM gewährten Subvention abzudecken, also bei dem von ihm zu erbringenden Nachweis deren widmungsgemäßer Verwendung in die Abrechnung als Ausgabenpost einzusetzen.
1. Zur Revision der klagenden Partei:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Ansicht durch
das Berufungsgericht, die mit dem ÖFF ausgehandelten
Vertragsbedingungen seien auch Inhalt der mit dem Beklagten
abgeschlossenen Subventionsvereinbarung geworden, und damit habe
der mit dem ÖFF ausgehandelte "Eigenanteil" schon aus dem
Zusammenhang der einzelnen Förderungen heraus auch für die
Förderung durch das BM gelten sollen. Die Rechtsbeziehungen
zwischen den Streitteilen seien nämlich dahin determiniert
worden, daß "die Vorlage eines Förderungsvertrages mit dem ÖFF"
hinsichtlich des in Rede stehenden Filmprojektes Bedingung für
die Zuerkennung der Bundesförderung gewesen sei und die
Fälligkeit der letzten - allerdings nicht mehr zur Auszahlung
gelangten - Rate sogar an die "Abnahme des Filmes durch den ÖFF"
gebunden gewesen sei. Damit sei zwischen den Streitteilen
vereinbart worden, daß das Filmprojekt insbesondere was die
Kalkulation (Finanzierungsplan, Aufbringen von Eigenmitteln,
Festlegung von Rückstellungen usw) betreffe, aber auch
hinsichtlich Drehbuch, Besetzung und Produktionsvereinbarung dem
durch das FilmförderungsG determinierten Förderungsrichtlinien
des ÖFF entsprechen müsse. Da sowohl der Förderung durch den
Bund, als auch jener durch den ÖFF ein und dasselbe Filmprojekt
zugrunde gelegen sei, dieses Filmprojekt durch den
Förderungsvertrag mit dem ÖFF inhaltlich - insbesondere auch
durch die Kalkulation (Beilage ./Q), den Finanzierungsplan und
die Aufteilung des Eigenmittelanteiles - bestimmt gewesen sei,
könne die Abrechnung der Förderungsmittel nicht je nach dem
Förderungsgeber unterschiedlich erfolgen, sodaß auch bei der
Abrechnung der Bundesförderung von der im Förderungsvertrag mit
dem ÖFF enthaltenen Kalkulation auszugehen sei. Im Sinne dieser
rechtlichen Qualifikation hätte das Berufungsgericht prüfen
müssen, ob bzw inwieweit dem Beklagten die von ihm nunmehr in der
Höhe von 250.000 S in Rechnung gestellten Honorare für die von
ihm neben seiner Regietätigkeit und Kameraführung erbrachten
Leistungen bei Abrechnung unter Zugrundelegung des
Förderungsvertrages mit dem ÖFF zugestanden wären, und sich nicht
mit der Prüfung der Frage begnügen dürfen, ob die Honorare im
Falle einer "Fremdleistung" angemessen gewesen wären. Eine solche
Prüfung hätte ergeben, daß sämtliche vom Beklagten nunmehr
gesondert in Rechnung gestellte Leistungen nach der zum
Vertragsinhalt gehörenden Kalkulation mit dem für die
Regietätigkeit und Kameraführung vorgesehenen (und teilweise
rückzustellenden) Honorar abgegolten seien, sofern dafür nicht
Fremdleistungen kalkuliert und vom Produzenten auch honoriert
worden seien. Dies entspreche - wie auch der Sachverständige in
Beilage ./R festgehalten habe - der Branchenüblichkeit, wonach
"bei einer Mehrfachtätigkeit die zweieinhalbfache Regiegage
angemessen" sei. Zum gleichen Ergebnis komme auch die Auskunft
des ÖFF vom 21.September 1989, Beilage ./S, in der auf § 24
Abs. 1 des Kollektivvertrages für Filmschaffende verwiesen werde.
Demnach werde branchenüblich "bei der gleichzeitigen Ausübung
mehrerer Tätigkeiten durch einen Arbeitnehmer jeweils die
höchstwertige Tätigkeit zur Gagenbemessung herangezogen". Mit dem
vereinbarten Honorar von 400.000,-- S seien daher sämtliche
Tätigkeiten des Klägers abgegolten. Dazu ist wie folgt Stellung
zu nehmen:
Subventionen sind - wie das Erstgericht zutreffend
ausführte - vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 188; Wenger in Wenger, Förderungsverwaltung 42; 3 Ob 41/88). Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluß eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B-VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann (Adamovich-Funk aaO 191; 3 Ob 41/88). Der vom BM dem Beklagten gewährten Subvention liegt eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde, die durch die mit der Förderungszusage des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 17.März 1982 (Beil./A) erfolgte Annahme des vom Beklagten am 15.3.1982 gestellten Subventionsansuchens zustande gekommen ist. In dem genannten Schreiben vom 17.3.1983 wurde dem Beklagten die Bereitschaft des genannten Bundesministeriums mitgeteilt, ihm für die Realisierung des durch Titel, voraussichtliche Dauer, Filmdimension und Art näher umschriebenen Filmes einen Zuschuß in der Höhe von 1,000.000,-- S zu gewähren. Dem Beklagten wurde darin weiters bekanntgegeben, daß die Auszahlung dieses Betrages an die Vorlage eines Förderungsvertrages mit dem österreichischen Filmförderungsfonds bzw an den Nachweis einer verbindlichen Förderungszusage seitens des ORF geknüpft sei und darüber hinaus zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Subvention verlangt werde, daß dem österreichischen Filmförderungsfonds saldierte Originalbelege über die anerkannten Kosten des Filmprojektes vorzulegen seien, wobei der österreichische Filmförderungsfonds es übernehme, eine zumindest stichprobenartige Überprüfung der ihm übermittelten Belege vorzunehmen und hierüber anschließend dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst zu berichten.ausführte - vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 188; Wenger in Wenger, Förderungsverwaltung 42; 3 Ob 41/88). Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluß eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 137, B-VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann (Adamovich-Funk aaO 191; 3 Ob 41/88). Der vom BM dem Beklagten gewährten Subvention liegt eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde, die durch die mit der Förderungszusage des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 17.März 1982 (Beil./A) erfolgte Annahme des vom Beklagten am 15.3.1982 gestellten Subventionsansuchens zustande gekommen ist. In dem genannten Schreiben vom 17.3.1983 wurde dem Beklagten die Bereitschaft des genannten Bundesministeriums mitgeteilt, ihm für die Realisierung des durch Titel, voraussichtliche Dauer, Filmdimension und Art näher umschriebenen Filmes einen Zuschuß in der Höhe von 1,000.000,-- S zu gewähren. Dem Beklagten wurde darin weiters bekanntgegeben, daß die Auszahlung dieses Betrages an die Vorlage eines Förderungsvertrages mit dem österreichischen Filmförderungsfonds bzw an den Nachweis einer verbindlichen Förderungszusage seitens des ORF geknüpft sei und darüber hinaus zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Subvention verlangt werde, daß dem österreichischen Filmförderungsfonds saldierte Originalbelege über die anerkannten Kosten des Filmprojektes vorzulegen seien, wobei der österreichische Filmförderungsfonds es übernehme, eine zumindest stichprobenartige Überprüfung der ihm übermittelten Belege vorzunehmen und hierüber anschließend dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst zu berichten.
Bei Beurteilung des darin zum Ausdruck kommenden Parteiwillens, das heißt der dem Beklagten erkennbaren Absicht des BM (vgl Koziol-Welser8 I 85 samt Rechtsprechungs- und weiteren Literaturhinweisen) darf nicht unbeachtet bleiben, daß das BM dem Beklagten die angestrebte Subvention nicht sofort und unbedingt gewährt, dem Beklagten vielmehr geraten hat, sich vorerst um eine Förderung durch den ÖFF und ORF zu bemühen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag der Grund hiefür darin, daß die Förderungsmittel des BM damals nicht ausgereicht hatten, das beabsichtigte Filmprojekt zu realisieren. Sollte somit die Gewährung der Subvention durch das BM davon abhängig sein, daß der Beklagte für das Filmprojekt (auch) vom ÖFF eine Förderung erhält - um die Finanzierung des Films sicherzustellen -, so kann die in der Zusage des BM (Beilage ./A) als Voraussetzung für die Subventionsgewährung geforderte "Vorlage eines Förderungsvertrages" des Beklagten mit dem ÖFF nicht nur als bloßer Formalakt im Sinne der Verpflichtung zum Vorweis eines Vertragspapieres an sich angesehen werden, es ist vielmehr darin der dem BM zu erbringende Nachweis zu verstehen, daß dem Beklagten für das Filmprojekt vom ÖFF tatsächlich eine Förderung gewährt wird. Entsprechend der bei der Vertragsauslegung auch heranzuziehenden Übung des redlichen Verkehrs muß diese gung aber so verstanden werden, daß beide Vertragsteile von einer gesetzmäßigen Gewährung der Förderung durch den ÖFF ausgegangen sind. Nach der für diese Förderung maßgeblichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 lit c) Filmförderungsgesetz setzt die Darlehensgewährung im Rahmen der Projektförderung (§ 2 Abs 1 lit a) Filmförderungsgesetz) voraus, daß der Förderungswerber an den vom Fonds anerkannten Kosten einen Eigenmittelanteil von mindestens 20 % trägt, der durch keine vom Fonds oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährten Förderung finanziert sein darf. In diesem Sinne ist auch in der Vereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF festgehalten, daß als Grundlage der darin vereinbarten gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ua die für den Film erstellte Kalkulation über Nettofertigungskosten von 4,375.000 S (in der Vereinbarung als Beilage ./B bezeichnet), die Stab- und Besetzungsliste (in der Vereinbarung als Beilage ./C angeführt) und der Finanzierungsplan (in der Vereinbarung: Beilage ./D = Aktenbeilage ./C) dienen solle und der gemäß § 11 Filmförderungsgesetz zu erbringende "Eigenanteil" an den Fertigungskosten, der laut Punkt 7.1. dieser Vereinbarung 875.000 S beträgt, vom Beklagten und Walter P***** gemeinsam aufgebracht wird (Aktenbeilage ./B Punkt 3.). Dementsprechend sieht auch die in der Vereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF geforderte "Produktionsvereinbarung" zwischen dem Beklagten und Walter P***** vom 24.6.1983 (Aktenbeilage ./E, in der Vereinbarung mit dem ÖFF als Beilage ./G angeführt) vor, daß von den Eigenmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1Bei Beurteilung des darin zum Ausdruck kommenden Parteiwillens, das heißt der dem Beklagten erkennbaren Absicht des BM vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 85 samt Rechtsprechungs- und weiteren Literaturhinweisen) darf nicht unbeachtet bleiben, daß das BM dem Beklagten die angestrebte Subvention nicht sofort und unbedingt gewährt, dem Beklagten vielmehr geraten hat, sich vorerst um eine Förderung durch den ÖFF und ORF zu bemühen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag der Grund hiefür darin, daß die Förderungsmittel des BM damals nicht ausgereicht hatten, das beabsichtigte Filmprojekt zu realisieren. Sollte somit die Gewährung der Subvention durch das BM davon abhängig sein, daß der Beklagte für das Filmprojekt (auch) vom ÖFF eine Förderung erhält - um die Finanzierung des Films sicherzustellen -, so kann die in der Zusage des BM (Beilage ./A) als Voraussetzung für die Subventionsgewährung geforderte "Vorlage eines Förderungsvertrages" des Beklagten mit dem ÖFF nicht nur als bloßer Formalakt im Sinne der Verpflichtung zum Vorweis eines Vertragspapieres an sich angesehen werden, es ist vielmehr darin der dem BM zu erbringende Nachweis zu verstehen, daß dem Beklagten für das Filmprojekt vom ÖFF tatsächlich eine Förderung gewährt wird. Entsprechend der bei der Vertragsauslegung auch heranzuziehenden Übung des redlichen Verkehrs muß diese gung aber so verstanden werden, daß beide Vertragsteile von einer gesetzmäßigen Gewährung der Förderung durch den ÖFF ausgegangen sind. Nach der für diese Förderung maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) Filmförderungsgesetz setzt die Darlehensgewährung im Rahmen der Projektförderung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) Filmförderungsgesetz) voraus, daß der Förderungswerber an den vom Fonds anerkannten Kosten einen Eigenmittelanteil von mindestens 20 % trägt, der durch keine vom Fonds oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährten Förderung finanziert sein darf. In diesem Sinne ist auch in der Vereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF festgehalten, daß als Grundlage der darin vereinbarten gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ua die für den Film erstellte Kalkulation über Nettofertigungskosten von 4,375.000 S (in der Vereinbarung als Beilage ./B bezeichnet), die Stab- und Besetzungsliste (in der Vereinbarung als Beilage ./C angeführt) und der Finanzierungsplan (in der Vereinbarung: Beilage ./D = Aktenbeilage ./C) dienen solle und der gemäß Paragraph 11, Filmförderungsgesetz zu erbringende "Eigenanteil" an den Fertigungskosten, der laut Punkt 7.1. dieser Vereinbarung 875.000 S beträgt, vom Beklagten und Walter P***** gemeinsam aufgebracht wird (Aktenbeilage ./B Punkt 3.). Dementsprechend sieht auch die in der Vereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF geforderte "Produktionsvereinbarung" zwischen dem Beklagten und Walter P***** vom 24.6.1983 (Aktenbeilage ./E, in der Vereinbarung mit dem ÖFF als Beilage ./G angeführt) vor, daß von den Eigenmitteln im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins
lit c) Filmförderungsgesetz) in der Höhe von 875.464 S 700.000 S vom Beklagten aufgebracht werden. Nach dem der Förderungsvereinbarung mit dem ÖFF zugrunde liegenden "Finanzierungsplan" (Aktenbeilage ./C, in der Vereinbarung mit dem ÖFF als Beilage ./D genannt) soll der Eigenmittelanteil (875.464 S), das sind die aus der Entlohnung für Trickarbeiten (300.000 S), für die Erstellung des Drehbuches (250.000 S) und für die Regie (150.000 S) sowie des Produktionsleiters (123.750 S) sich ergebenden Filmkosten und die Eigenmittel P***** (51.714 S) aus den Einspielerlösen aus dem Film abgedeckt werden. Daraus muß aber der Schluß gezogen werden, daß diese aus "Eigenmitteln" abzudeckenden Filmkosten keiner der in Aussicht genommenen Förderung zugänglich sind (§ 11 Abs. 1 lit c) Filmförderungsgesetz). Daß der Beklagte dies auch so verstanden hat, ergibt sich selbst aus der von ihm mit P***** abgeschlossenen Produktionsvereinbarung, wonach diese "integraler Bestandteil aller Förderungsverträge" ist (Punkt 3.3. der Aktenbeilage ./E) und beide Teile von der bereits wiederholt genannten Filmfinanzierung, insbesondere auch von der Subventionsgewährung durch das BM, ausgegangen sind. Hat somit der Beklagte die vom BM für notwendig erachtete Absicherung der Filmfinanzierung durch die Gewährung zusätzlicher Subventionsmittel, insbesondere seitens des ÖFF akzeptiert, so muß der Vertragswille beider Vertragsteile dahin ausgelegt werden, daß durch die dem Beklagten vom BM gemachte Zusage jedenfalls jene Vertragspunkte der Förderungsvereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF und damit auch der "Produktionsvereinbarung" des Beklagten mit P***** zum Inhalt der Subventionsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem BM gemacht wurden, die mit dem vom Beklagten selbst übernommenen finanziellen Beitrag zu den Filmproduktionskosten zusammenhängen. Diese Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, daß alle jene Kosten, die der Beklagte für Leistungen verzeichnet hat, die nach der "Produktionsvereinbarung" mit P***** und damit auch nach der Vereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF als aus "Eigenmitteln" des Beklagten abzudecken anzusehen sind, bei der zur Erbringung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung der dem Beklagten vom BM gewährten Subvention erforderlichen Abrechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Würde das bei der Planung des Filmprojektes für die vom Beklagten als sein persönlicher finanzieller Beitrag zu den Produktionskosten zu erbringenden Leistungen in Rechnung gestellte Honorar - das ja als vom Beklagten aufzubringende Eigenmittel keiner Förderung zugänglich ist (§ 11 Abs. 1 lit c Filmförderungsgesetz) - bei der Abrechnung der vom BM gewährten Förderung als widmungsgemäße Ausgabe berücksichtigt werden, so hätte dies zur Folge, daß der Beklagte letztlich im Ergebnis selbst keinen eigenen finanziellen Beitrag zu den Produktionskosten tragen würde, ein Ergebnis, das aber mit dem von Anfang an dem Filmprojekt durch Einschaltung der ÖFF-Förderung zugrundegelegten Finanzierungskonzept nicht in Einklang gebracht werden könnte.Litera c,) Filmförderungsgesetz) in der Höhe von 875.464 S 700.000 S vom Beklagten aufgebracht werden. Nach dem der Förderungsvereinbarung mit dem ÖFF zugrunde liegenden "Finanzierungsplan" (Aktenbeilage ./C, in der Vereinbarung mit dem ÖFF als Beilage ./D genannt) soll der Eigenmittelanteil (875.464 S), das sind die aus der Entlohnung für Trickarbeiten (300.000 S), für die Erstellung des Drehbuches (250.000 S) und für die Regie (150.000 S) sowie des Produktionsleiters (123.750 S) sich ergebenden Filmkosten und die Eigenmittel P***** (51.714 S) aus den Einspielerlösen aus dem Film abgedeckt werden. Daraus muß aber der Schluß gezogen werden, daß diese aus "Eigenmitteln" abzudeckenden Filmkosten keiner der in Aussicht genommenen Förderung zugänglich sind (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) Filmförderungsgesetz). Daß der Beklagte dies auch so verstanden hat, ergibt sich selbst aus der von ihm mit P***** abgeschlossenen Produktionsvereinbarung, wonach diese "integraler Bestandteil aller Förderungsverträge" ist (Punkt 3.3. der Aktenbeilage ./E) und beide Teile von der bereits wiederholt genannten Filmfinanzierung, insbesondere auch von der Subventionsgewährung durch das BM, ausgegangen sind. Hat somit der Beklagte die vom BM für notwendig erachtete Absicherung der Filmfinanzierung durch die Gewährung zusätzlicher Subventionsmittel, insbesondere seitens des ÖFF akzeptiert, so muß der Vertragswille beider Vertragsteile dahin ausgelegt werden, daß durch die dem Beklagten vom BM gemachte Zusage jedenfalls jene Vertragspunkte der Förderungsvereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF und damit auch der "Produktionsvereinbarung" des Beklagten mit P***** zum Inhalt der Subventionsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem BM gemacht wurden, die mit dem vom Beklagten selbst übernommenen finanziellen Beitrag zu den Filmproduktionskosten zusammenhängen. Diese Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, daß alle jene Kosten, die der Beklagte für Leistungen verzeichnet hat, die nach der "Produktionsvereinbarung" mit P***** und damit auch nach der Vereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF als aus "Eigenmitteln" des Beklagten abzudecken anzusehen sind, bei der zur Erbringung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung der dem Beklagten vom BM gewährten Subvention erforderlichen Abrechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Würde das bei der Planung des Filmprojektes für die vom Beklagten als sein persönlicher finanzieller Beitrag zu den Produktionskosten zu erbringenden Leistungen in Rechnung gestellte Honorar - das ja als vom Beklagten aufzubringende Eigenmittel keiner Förderung zugänglich ist (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, Filmförderungsgesetz) - bei der Abrechnung der vom BM gewährten Förderung als widmungsgemäße Ausgabe berücksichtigt werden, so hätte dies zur Folge, daß der Beklagte letztlich im Ergebnis selbst keinen eigenen finanziellen Beitrag zu den Produktionskosten tragen würde, ein Ergebnis, das aber mit dem von Anfang an dem Filmprojekt durch Einschaltung der ÖFF-Förderung zugrundegelegten Finanzierungskonzept nicht in Einklang gebracht werden könnte.
Ob aus der vom BM formulierten Förderungszusage darüber hinaus auf die Übernahme weiterer, allenfalls aller Bestimmungen des Förderungsvertrages des Beklagten mit dem ÖFF auch als Inhalt der vom BM gewährten Subventionsvereinbarung geschlossen werden kann, ist hier nicht entscheidend, weil die Abrechnung - aus Sicht der klagenden Partei - ja nur mehr hinsichtlich der Berücksichtigung von Eigenleistungen des Beklagten strittig ist.
Gegen diese Auslegung der zwischen dem BM und dem Beklagten
zustandegekommenen Förderungsvereinbarung spricht auch nicht der
Umstand, daß die Zuzählung der gesamten Subvention (der zweiten
Rate) von der "Abnahme des Filmes durch den ÖFF" abhängig sein
sollte und für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der
Subvention die Vorlage saldierter Originalrechnungen über
anerkannte Produktionskosten an den ÖFF verlangt wurde. Denn
diese Forderung durfte der Beklagte - wie das Berufungsgericht
insoweit zutreffend erkannte - im Sinne einer teilweisen
Übertragung der Ausübung der Kontrolle auf den ÖFF unter
Vorbehalt der abschließenden Beurteilung der widmungsgemäßen
Verwendung der Subvention nach Vorliegen des vom ÖFF über die
(wenngleich bloß) stichprobenartig vorgenommene Prüfung zu
erstattenden Berichtes auffassen. Daß dadurch alle
Vertragsbestimmungen der Förderungsvereinbarung des Beklagten mit
dem ÖFF auch Inhalt der Subventionsvereinbarung des Beklagten mit
dem BM geworden wären, läßt sich auch aus den der letztlich
gewährten Subvention vorangegangenen Gesprächen über die zur
Sicherung der Filmfinanzierung erforderlichen Erlangung weiterer
Förderungsmittel nicht ableiten. Der geforderte Nachweis der
"Abnahme" des Filmes durch den ÖFF als Voraussetzung für die Auszahlung der zweiten Rate der Förderung konnte vom Beklagten wohl auch dahin verstanden werden, daß er im Sinne des vom BM in den Vorgesprächen zum Ausdruck gebrachten Anliegens, die Filmproduktion finanziell sicherzustellen, wohl den Zweck haben sollte, die Gewährung der Subvention letztlich davon abhängig zu machen, daß dem Beklagten die zur Finanzierung des Filmvorhabens zugesagten Mittel auch wirklich zugekommen sind, die Realisierung des Filmprojekts somit tatsächlich gewährleistet ist.
Von der hier maßgeblichen Vertragsauslegung ausgehend ist somit die vom Beklagten gelegte Abrechnung dahin zu prüfen, welche Leistungen von ihm tatsächlich erbracht wurden, die er nach dem zwischen ihm und dem ÖFF vereinbarten und damit auch in der "Produktionsvereinbarung" mit P***** vorgesehenen Finanzierungsplan als Eigenleistungen erbringen sollte. Honorare für diese Leistungen dürfen bei der Subventionsabrechnung nicht als Ausgaben berücksichtigt werden.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sollte der Eigenanteil des Förderungsempfängers (rund 875.000 S) einerseits durch das Produktionsleiterhonorar P***** (123.750 S) und dessen Eigenmittel (51.714 S) anderseits aber dadurch aufgebracht werden, daß die für "Trickarbeiten-Rückstellung U*****" (300.000 S), "Rückstellung Drehbuch M*****" (250.000 S) und "Rückstellung Regie M*****" (150.000 S) vorgesehene Entlohnung erst aus den Einspielerlösen aus dem Film erfolgen sollte. Die Vorinstanzen haben weiters - unter Hinweis auf die der Produktionsvereinbarung angeschlossene
"Stabsliste" - festgestellt, daß der Beklagte "außer der Erstellung des Drehbuches, der Regie und der Kameratätigkeit" noch weitere Arbeiten (Roh-, Fein- und Tonschnitt, Titelgestaltung, "Realtricks" und Trickgestaltung, Gestaltung der Bauten sowie optischer Effekte) erbracht hat. In der von den Vorinstanzen mitberücksichtigten "Stabsliste" ist bei der Position "optische Effekte, Trickkamera" allerdings neben dem Namen des Beklagten ein weiterer Name (Ferry U*****) angeführt. In welchem Ausmaß diese Leistungen vom Beklagten bzw U***** zu erbringen sein sollten und erbracht wurden, und wie die Leistungen "Trickkamera" (Beklagter und U*****) und "Realtricks" (Beklagter) mit den zu den Eigenmitteln des Beklagten in der Höhe von 700.000 S zählenden, mit 300.000 S bewerteten "Trickarbeiten U*****" in Einklang zu bringen sind, läßt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen, ebensowenig, wie die Leistung "Kameratätigkeit" nach der vorgesehenen Finanzierung honoriert werden sollte. Es kann damit noch nicht abschließend gesagt werden, welche Leistungen der Beklagte tatsächlich erbracht hat und in welchem Ausmaß Entgelte dafür erst aus den Einspielerlösen abgedeckt werden, also einer Förderung nicht zugänglich sein sollten. Damit erweist sich aber die Rechtssache noch nicht spruchreif und eine Aufhebung der Entscheidungen im Rahmen der Anfechtung unumgänglich.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären und dementsprechend darüber Feststellungen zu treffen haben, welche Leistungen der Beklagte selbst wirklich erbracht hat, welche Leistungen davon auf als Eigenmittelanteil im Sinne des § 11 Abs. 1 lit c FilmförderungsG anzusehende Eigenleistungen entfallen, und ob dem Beklagten bzw U***** für die tatsächlich erbrachten Leistungen und bejahendenfalls für welche Leistungen Entgelte - etwa aus Mitteln des ORF durch P***** - zugekommen sind.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären und dementsprechend darüber Feststellungen zu treffen haben, welche Leistungen der Beklagte selbst wirklich erbracht hat, welche Leistungen davon auf als Eigenmittelanteil im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, FilmförderungsG anzusehende Eigenleistungen entfallen, und ob dem Beklagten bzw U***** für die tatsächlich erbrachten Leistungen und bejahendenfalls für welche Leistungen Entgelte - etwa aus Mitteln des ORF durch P***** - zugekommen sind.
Erst nach Klärung dieser Umstände wird eine abschließende Beurteilung der offengebliebenen Frage möglich sein, welche Honorare des Beklagten für tatsächlich von ihm erbrachte zusätzliche, der Förderung durch das BM zugängliche Leistungen bei der Subventionsabrechnung als widmungsgemäß verwendete Ausgaben berücksichtigt werden dürfen. Dabei wird das Erstgericht aber auch zu berücksichtigen haben, daß es - wie von den Vorinstanzen ja auch festgestellt wurde - nach der vom Beklagten mit dem ÖFF getroffenen Vereinbarung im Hinblick auf den Umstand, daß die tatsächlichen Filmherstellungskosten geringer waren als die vorerst veranschlagten, zu einer einvernehmlichen Absenkung des Eigenmittelanteiles des Beklagten und in diesem Ausmaß zu einer Erhöhung der förderbaren Honorare des Beklagten gekommen ist.
2. Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte erachtet sich durch die Entscheidungen der Vorinstanzen vor allem dadurch beschwert, daß diese die ordnungsgemäße Verwendung der Subvention durch ihn verneint haben. Ihm sei ein nicht rückzahlbarer Zuschuß von einer Million Schilling gewährt worden. Vereinbarungsgemäß habe Dr. Evelyne M***** für die widmungsgemäße Verwendung des Geldes Sorge tragen sollen. Darüber hinaus sei vom BM bloß eine stichprobenartige Überprüfung der Originalbelege durch den ÖFF gefordert und auch als ausreichend angesehen, keinesfalls aber eine lückenlose buchhalterische Verrechnung der Subvention vereinbart worden. Die Einschaltung des ÖFF sei nicht in der Absicht erfolgt, die widmungsgemäße Verwendung der Subvention schärfer zu kontrollieren, sondern bloß aus der Notwendigkeit der Zuziehung weiterer Geldgeber zur Finanzierung des Films. Das BM habe - wie bei den bisherigen Vereinbarungen mit ihm und anderen Filmemachern - ausschließlich auf das Endprodukt "Film", also auf dessen "Realisierung" Wert gelegt. Aus dem Umstand, daß ihm die Herstellung eines künstlerisch wertvollen und dem Förderungsziel völlig entsprechenden, international ausgezeichneten Filmes gelungen sei, ergebe sich, daß die Subvention widmungsgemäß verwendet worden sei. Erst nach der Förderungsvereinbarung mit dem BM sei - um den Anforderungen des ÖFF und des Filmförderungsgesetzes als Voraussetzung für eine zusätzliche Förderung zu entsprechen - eine weitere detaillierte Vorkalkulation erstellt und - nach außen hin - die "Firma P*****" als Hersteller in das Projekt einbezogen und für finanzielle Belange zuständig gemacht worden. Tatsächlich sei aber der Film von ihm als "Lowbudget-Film" mit der damit verbundenen Freundschaftshilfe, Fremd- und Selbstausbeutung realisiert worden, wodurch es zwangsläufig zu Geldflüssen ohne Belege gekommen sei. Das Fehlen saldierter Belege für tatsächlich widmungsgemäß verwendete Teile der Subvention sei daher verständlich.
All diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie lassen hinsichtlich der Subventionsvereinbarung des Beklagten mit dem BM über die Frage, inwieweit ihm zustehende Honorare für seine Leistungen bei der Subventionsabrechnung als widmungsgemäß erfolgte Ausgaben zu berücksichtigen sind, keine andere Auslegung zu, als sie im Rahmen der Behandlung der Revision der klagenden Partei dargestellt wurde. Daß der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln einer genauen Abrechnung bedarf, ist selbstverständlich, steht doch auch der Förderungsgeber selbst hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Subventionen unter Kontrolle. Daß der Förderungsgeber sich mit einer stichprobenweisen Überprüfung durch eine andere von ihm selbst kontrollierte Stelle begnügt, beruht offenbar auf der Annahme einer ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der Subventionsmittel durch den Förderungswerber, läßt aber keineswegs den Schluß zu, daß es keiner genauen Abrechnung der Ausgaben selbst bedürfte. Aus dem Umstand, daß dem Beklagten ein nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt wurde, läßt sich nicht ableiten, daß er die Verwendung der Subvention überhaupt nicht abrechnen müßte, diese ungeachtet ihrer widmungsgemäßen Verwendung also jedenfalls behalten dürfte. Auch der Hinweis darauf, daß ihm die Subvention zur "Realisierung" des Filmes gewährt wurde, spricht nicht für die von der Klägerin gewünschte Auslegung der Subventionsvereinbarung mit dem BM, weil damit im Sinne der zur Auslegung auch heranzuziehenden Vorgespräche zwischen dem Beklagten und dem BM bloß die Verwirklichung des Filmprojektes gemeint war, diesem Ausdruck allein jedoch nicht die Bedeutung beizumessen ist, daß die Herstellung des Filmes allein ohne genaue Abrechnung der Förderungsmittel als widmungsgemäße Verwendung der Subvention anzusehen sein sollte. Der Hinweis des Beklagten, daß sein Film als "Lowbudget-Film" hergestellt worden sei, spricht auch nicht für die vom Beklagten vorgenommene Vertragsauslegung, weil nach der zwischen ihm und dem BM jedenfalls maßgeblichen Förderungszusage die Vorlage saldierter Originalbelege im Rahmen der Subventionsabrechnung verlangt wurde, eine Forderung, die mit dem Wunsch auf Anerkennung von unbelegten Geldflüssen nicht in Einklang zu bringen ist.
Schließlich vetritt der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge noch den Standpunkt, daß sich auch die Kosten der Teilnahme an den Filmfestivals in St.Sebastian und Oporto als widmungsgemäße Verwendung der Bundessubvention darstellten. Auch die dafür vorgetragene Argumentation, ihm sei der Zuschuß zur "Realisierung" des Films gewährt worden, zur Realisierung eines Filmes gehörten aber nicht nur die Herstellungskosten, sondern auch die Präsentation des Filmes, geht ins Leere, weil bei den vorvertraglichen Verhandlungen lediglich die Sorge der Finanzierung der Herstellungskosten des Filmes artikuliert wurde, der Ausdruck "Realisierung" nach Treu und Glauben somit auch nur im Sinne der Herstellung des Filmes verstanden werden konnte. Der von den Vorinstanzen festgestellte "Auftrag" eines Beamten des BM an den Kläger zur Teilnahme an im Ausland stattfindenden, der Verwertung des Filmes dienenden Veranstaltungen allein ist jedenfalls nicht geeignet, die diesbezüglichen Ausgaben als widmungsgemäße Verwendung der Herstellungskosten zu werten, zumal darin allein keine einvernehmliche Änderung der Subventionsvereinbarung erblickt werden kann und auch gar nicht behauptet wurde, der Beamte hätte dem Beklagten die Möglichkeit einer Verrechnung dieser Kosten als widmungsgemäße Verwendung der Subvention zugesagt.
Damit erweist sich aber die Revision des Klägers als unberechtigt.
Aus all diesen Gründen mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen wie aus dem Spruche ersichtlich zum Teil bestätigt und zum anderen Teil aufgehoben werden. Im Hinblick auf die erforderliche Ergänzung des Verfahrens war die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht notwendig.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.