Begründung:
Nach § 1 des Bundesbetreuungsgesetzes (BBetrG) übernimmt der Bund die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder, die einen Antrag nach § 2 des Asylgesetzes, BGBl Nr 126/1968, in der geltenden Fassung, gestellt haben (Asylwerber). Gemäß § 1 Abs 3 BBetrG besteht auf die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch. Nach § 3 BBetrG endet die Bundesbetreuung "jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens nach dem Asylgesetz" bzw - nach § 9 Abs 1 Bundesbetreungsverordnung (BBetrVO) - "jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, mit dem freiwilligen Verzicht auf die Leistungen der Bundesbetreuung, mit der Zurückziehung des Asylantrages, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens".Nach Paragraph eins, des Bundesbetreuungsgesetzes (BBetrG) übernimmt der Bund die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder, die einen Antrag nach Paragraph 2, des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1968,, in der geltenden Fassung, gestellt haben (Asylwerber). Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG besteht auf die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch. Nach Paragraph 3, BBetrG endet die Bundesbetreuung "jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens nach dem Asylgesetz" bzw - nach Paragraph 9, Absatz eins, Bundesbetreungsverordnung (BBetrVO) - "jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, mit dem freiwilligen Verzicht auf die Leistungen der Bundesbetreuung, mit der Zurückziehung des Asylantrages, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens".
Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) ist georgische Staatsangehörige. Sie flüchtete gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn wegen indirekter staatlicher Verfolgung aus ethnischen Gründen (ethnisch motivierte Duldung von Übergriffen der Mafia durch die Heimatbehörden) bzw. religiös motivierter Verfolgung aus Georgien. Am 22. 10. 2002 brachte sie in Österreich ihren zweiten Sohn zur Welt.
Die Klägerin ist Asylwerberin auf Grund eines Antrags nach § 3 AsylG 1997 idgF. Ihr Asylantrag wurde in erster Instanz abgewiesen; das Verfahren befindet sich derzeit im Berufungsstadium. Die Klägerin ist hilfsbedürftig, da sie den Lebensbedarf einschließlich Unterbringung für sich und ihre Kinder nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und auch keine Leistungen von dritter Seite bezieht. Auf Grund dieser Hilfsbedürftigkeit wurde die Klägerin gemeinsam mit ihren Söhnen von der Beklagten bzw. Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) nach einer mündlichen Zusage vom 28. 10. 2002 am 15. 11. 2002 in die Bundesbetreuung nach § 1 Abs 1 BBetrG aufgenommen. Sie bezog Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung und Taschengeld. Mit Schreiben vom 30. 1. 2003 wurde der Klägerin und ihren beiden Söhnen mitgeteilt, dass sie per 12. 2. 2003 aus der Bundesbetreuung entlassen werden. Interventionen bei der Beklagten durch eine Mitarbeiterin der Caritas St. Georgen mit dem Ziel einer Verlängerung der Bundesbetreuung blieben erfolglos, was von der zuständigen Referentin im Bundesministerium für Inneres mit dem Fehlen einer lebensbedrohlichen Situation begründet wurde. Der für das Flüchtlingslager Thalheim zuständige Leiter erklärte der Mitarbeiterin der Caritas zwar am 11. 2. 2003, dass ein weiterer Aufenthalt der Klägerin im Flüchtlingslager bis 12. 3. 2003 unter der Voraussetzung möglich sei, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Caritasquartier zur Verfügung gestellt werden könne; letzteres ist jedoch nicht möglich.Die Klägerin ist Asylwerberin auf Grund eines Antrags nach Paragraph 3, AsylG 1997 idgF. Ihr Asylantrag wurde in erster Instanz abgewiesen; das Verfahren befindet sich derzeit im Berufungsstadium. Die Klägerin ist hilfsbedürftig, da sie den Lebensbedarf einschließlich Unterbringung für sich und ihre Kinder nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und auch keine Leistungen von dritter Seite bezieht. Auf Grund dieser Hilfsbedürftigkeit wurde die Klägerin gemeinsam mit ihren Söhnen von der Beklagten bzw. Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagte) nach einer mündlichen Zusage vom 28. 10. 2002 am 15. 11. 2002 in die Bundesbetreuung nach Paragraph eins, Absatz eins, BBetrG aufgenommen. Sie bezog Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung und Taschengeld. Mit Schreiben vom 30. 1. 2003 wurde der Klägerin und ihren beiden Söhnen mitgeteilt, dass sie per 12. 2. 2003 aus der Bundesbetreuung entlassen werden. Interventionen bei der Beklagten durch eine Mitarbeiterin der Caritas St. Georgen mit dem Ziel einer Verlängerung der Bundesbetreuung blieben erfolglos, was von der zuständigen Referentin im Bundesministerium für Inneres mit dem Fehlen einer lebensbedrohlichen Situation begründet wurde. Der für das Flüchtlingslager Thalheim zuständige Leiter erklärte der Mitarbeiterin der Caritas zwar am 11. 2. 2003, dass ein weiterer Aufenthalt der Klägerin im Flüchtlingslager bis 12. 3. 2003 unter der Voraussetzung möglich sei, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Caritasquartier zur Verfügung gestellt werden könne; letzteres ist jedoch nicht möglich.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihr Leistungen im Sinne des § 1 BBetrG und der §§ 1 ff BBetrVO für sich und ihre beiden Söhne mit sofortiger Wirkung weiter zu gewähren, insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Krankenhilfe und Taschengeld sowie alle sonstigen notwendigen Betreuungsmaßnahmen. Gleichzeitig beantragte sie, zur Sicherung ihres Anspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage die Beklagte mittels einstweiliger Verfügung zu verpflichten, die Bundesbetreuung weiterzugewähren, in eventu, ihr alle Handlungen zu untersagen, die zur Entlassung der Klägerin aus der Bundesbetreuung führen.Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihr Leistungen im Sinne des Paragraph eins, BBetrG und der Paragraphen eins, ff BBetrVO für sich und ihre beiden Söhne mit sofortiger Wirkung weiter zu gewähren, insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Krankenhilfe und Taschengeld sowie alle sonstigen notwendigen Betreuungsmaßnahmen. Gleichzeitig beantragte sie, zur Sicherung ihres Anspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage die Beklagte mittels einstweiliger Verfügung zu verpflichten, die Bundesbetreuung weiterzugewähren, in eventu, ihr alle Handlungen zu untersagen, die zur Entlassung der Klägerin aus der Bundesbetreuung führen.
Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie keinerlei Möglichkeit habe, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, zumal sie mittellos sei und über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Anlass für ihre Entlassung aus der Bundesbetreuung sei die mit 1. 10. 2002 in Kraft getretene neue "Richtlinie" für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber des Bundesministeriums für Inneres. In dieser seien für Asylwerber(innen) aus bestimmten Herkunftsländern Ausschlussgründe von der Aufnahme in die Bundesbetreuung vorgesehen. Auch die georgische Staatsangehörigkeit gelte als absoluter Ausschlussgrund, sobald der Asylantrag in erster Instanz ab- oder zurückgewiesen worden sei. Der von der Beklagten herangezogene Ausschlussgrund im Sinne dieser Richtlinie sei weder im BBetrG noch in der BBetrVO enthalten; die wahrscheinlich als Erlass zu qualifizierende Richtlinie sei somit rechtswidrig. Das Entlassungsschreiben vom 30. 1. 2003 habe davon ausgehend keine rechtliche Grundlage, weshalb die vorzeitige Beendigung der Bundesbetreuung keine Rechtswirkungen entfalten könne und der durch die Aufnahme in die Bundesbetreuung geschlossene Vertrag nach wie vor aufrecht sei. Durch die willkürliche und daher rechtswidrige Aufhebung der Bundesbetreuung entstehe der Klägerin ein unwiederbringlicher Schaden, zumal ihre Existenz und Gesundheit ernsthaft bedroht sei. Sie habe auch nicht die Möglichkeit, nach Georgien zurückzukehren, weil ihr dort die Verfolgung aus ethnischen und religiös motivierten Gründen drohe.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren und den Sicherungsantrag abzuweisen. Gemäß § 1 Abs 3 BBetrG bestehe auf die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch. Die Unterstützung von Menschen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, obliege der Sozialhilfe und falle gemäß Art 15 Abs 1 und 6 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder. Dessen ungeachtet erbringe der Bund freiwillig seit vielen Jahren Leistungen zur Betreuung von Asylwerbern. Das BBetrG statuiere aber keinerlei Verpflichtung dazu, weder zur Aufnahme in die Bundesbetreuung, noch zu deren Weitergewährung. Zudem sei die Klägerin nicht einseitig entlassen worden, weil schon ihre Aufnahme befristet - bis längstens 12. 2. 2003 - ausgesprochen worden sei. Erst auf Grund der Zusage der Caritas, bis 12. 3. 2003 eine Unterkunft für die Klägerin zu besorgen, sei die Bundesbetreuung um einen Monat verlängert worden. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten werde daher mit Ablauf der Befristung und nicht rechtsgrundlos beendet.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren und den Sicherungsantrag abzuweisen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG bestehe auf die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch. Die Unterstützung von Menschen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, obliege der Sozialhilfe und falle gemäß Artikel 15, Absatz eins und 6 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder. Dessen ungeachtet erbringe der Bund freiwillig seit vielen Jahren Leistungen zur Betreuung von Asylwerbern. Das BBetrG statuiere aber keinerlei Verpflichtung dazu, weder zur Aufnahme in die Bundesbetreuung, noch zu deren Weitergewährung. Zudem sei die Klägerin nicht einseitig entlassen worden, weil schon ihre Aufnahme befristet - bis längstens 12. 2. 2003 - ausgesprochen worden sei. Erst auf Grund der Zusage der Caritas, bis 12. 3. 2003 eine Unterkunft für die Klägerin zu besorgen, sei die Bundesbetreuung um einen Monat verlängert worden. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten werde daher mit Ablauf der Befristung und nicht rechtsgrundlos beendet.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an und stellte überdies fest, dass die Klägerin von Beginn an nur befristet (bis längstens 12. 2. 2003) in die Bundesbetreuung aufgenommen worden sei und dass die Betreuung erst auf Grund der Intervention und der von der Beklagten behaupteten Zusage der Caritas um einen Monat bis 12. 2. 2003 verlängert wurde.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass § 1 Abs 3 BBetrG der Klägerin keinen klagbaren Anspruch vermittle und dass daher die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben seien. Darüber hinaus habe zwischen den Parteien ein befristetes Rechtsverhältnis bestanden, dass durch Zeitablauf erloschen sei. Ein Fall einer einseitigen Entlassung aus der Bundesbetreuung liege daher nicht vor.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG der Klägerin keinen klagbaren Anspruch vermittle und dass daher die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben seien. Darüber hinaus habe zwischen den Parteien ein befristetes Rechtsverhältnis bestanden, dass durch Zeitablauf erloschen sei. Ein Fall einer einseitigen Entlassung aus der Bundesbetreuung liege daher nicht vor.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung iS der Erlassung der begehrte einstweiligen Verfügung ab und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Bundesbetreuung iS des § 1 BBetrG weiter zu gewähren. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-, nicht aber EUR 20.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung iS der Erlassung der begehrte einstweiligen Verfügung ab und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Bundesbetreuung iS des Paragraph eins, BBetrG weiter zu gewähren. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-, nicht aber EUR 20.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mangels Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung habe der Bund das BBetrG, nach dessen § 1 Abs 3 kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung bestehe, auf Art 17 B-VG gestützt. Dieser gestatte auch im jeweils anderen Vollzugsbereich nichthoheitliche Verwaltung ebenso wie die Erlassung von Selbstbindungsgesetzen. Ein solches Gesetz richte sich lediglich an die mit der Wahrnehmung von nichthoheitlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Organe und begründe als Akt der "inneren Gesetzgebung" keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen. Gleiches gilt für die erlassene "Selbstbindungsverordnung", nämlich die BBetrVO.Mangels Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung habe der Bund das BBetrG, nach dessen Paragraph eins, Absatz 3, kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung bestehe, auf Artikel 17, B-VG gestützt. Dieser gestatte auch im jeweils anderen Vollzugsbereich nichthoheitliche Verwaltung ebenso wie die Erlassung von Selbstbindungsgesetzen. Ein solches Gesetz richte sich lediglich an die mit der Wahrnehmung von nichthoheitlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Organe und begründe als Akt der "inneren Gesetzgebung" keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen. Gleiches gilt für die erlassene "Selbstbindungsverordnung", nämlich die BBetrVO.
Soweit der Staat - wie hier - im Rahmen des Privatrechts tätig werde, hätten auch für ihn dessen Grundsätze - und damit grundsätzlich auch die Privatautonomie - Geltung. Der Privatautonomie seien aber (neben Beschränkungen durch gesetzliche Bestimmungen) auch aus dem verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz dort Grenzen gesetzt, wo besondere Umstände (zB wirtschaftliche Übermacht) hinzuträten. Der Staat sei daher auch dann an die Grundrechte gebunden, wenn er nicht hoheitlich, sondern in der Rechtsform des Privatrechts handle ("Fiskalgeltung der Grundrechte").
Bei der Fiskalgeltung des Gleichheitssatzes handle es sich um eine Erscheinungsform der mittelbaren Drittwirkung. Die dem Gleichheitssatz entspringenden Pflichten und Ansprüche seien mit den privatrechtlich vorgesehenen Rechtsinstitutionen durchzusetzen. Die wichtigsten Anwendungsbereiche dieser Fiskalgeltung fänden sich in den Bereichen der staatlichen und kommunalen Leistungsverwaltung, insbesondere bei der Erbringung von Versorgungsleistungen, bei der Vergabe von Aufträgen und - wie der Oberste Gerichtshof bereits judiziert habe - bei der Vergabe von Subventionen. Danach bestehe auch in diesem Bereich ein Diskriminierungsverbot im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes, das verhindere, dass sich die Subventionsmittlerin gegenüber dem Subventionsnehmer mit Erfolg darauf berufe, dass nach ihren Förderungsrichtlinien kein Rechtsanspruch auf eine Förderung bestehe.
Daraus folge, dass auch der Klägerin ein vor Gericht durchsetzbarer Anspruch auf Bundesbetreuung zustehe; dem Bund sei es verwehrt, unter Hinweis auf den in § 1 Abs 3 BBetrG festgelegten Ausschluss eines Rechtsanspruchs die Bundesbetreuung zu verweigern. Er sei nicht berechtigt, einem Asylwerber von vornherein, ohne Vorliegen einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung, die nach den im BBetrG und in der BBetrVO aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen sei, die Bundesbetreuung zu verweigern. Damit könne aber auch die vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Befristung der Bundesbetreuung das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, das als vertragsähnliches Dauerschuldverhältnis zu verstehen sei, nicht beenden. Zum einen liege keiner der im BBetrG oder in der BBetrVO vorgesehenen Gründe für die Beendigung der Bundesbetreuung vor; zum anderen sei in den genannten Rechtsquellen eine von Beginn an nur befristet ausgesprochene Gewährung der Bundesbetreuung nicht vorgesehen. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Befristung berufen, weil sie damit gegen ihre Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Asylwerber verstoßen würde.Daraus folge, dass auch der Klägerin ein vor Gericht durchsetzbarer Anspruch auf Bundesbetreuung zustehe; dem Bund sei es verwehrt, unter Hinweis auf den in Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG festgelegten Ausschluss eines Rechtsanspruchs die Bundesbetreuung zu verweigern. Er sei nicht berechtigt, einem Asylwerber von vornherein, ohne Vorliegen einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung, die nach den im BBetrG und in der BBetrVO aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen sei, die Bundesbetreuung zu verweigern. Damit könne aber auch die vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Befristung der Bundesbetreuung das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, das als vertragsähnliches Dauerschuldverhältnis zu verstehen sei, nicht beenden. Zum einen liege keiner der im BBetrG oder in der BBetrVO vorgesehenen Gründe für die Beendigung der Bundesbetreuung vor; zum anderen sei in den genannten Rechtsquellen eine von Beginn an nur befristet ausgesprochene Gewährung der Bundesbetreuung nicht vorgesehen. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Befristung berufen, weil sie damit gegen ihre Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Asylwerber verstoßen würde.
Die Klägerin habe daher einen vor Gericht durchsetzbaren Anspruch auf Bundesbetreuung, der auch mit einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO gesichert werden könne. Die Klägerin habe konkrete Umstände behauptet und bescheinigt, die die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens rechtfertigten: Sie sei mittellos, beziehe keine Leistungen von dritter Seite und habe mangels Beschäftigungsbewilligung auch keine Möglichkeit, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auf Weitergewährung von Bundesbetreuung wäre daher durch die von der Beklagten bereits ausgesprochene Entlassung aus der Bundesbetreuung und die dadurch eingetretene Situation tatsächlich vereitelt.Die Klägerin habe daher einen vor Gericht durchsetzbaren Anspruch auf Bundesbetreuung, der auch mit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO gesichert werden könne. Die Klägerin habe konkrete Umstände behauptet und bescheinigt, die die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens rechtfertigten: Sie sei mittellos, beziehe keine Leistungen von dritter Seite und habe mangels Beschäftigungsbewilligung auch keine Möglichkeit, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auf Weitergewährung von Bundesbetreuung wäre daher durch die von der Beklagten bereits ausgesprochene Entlassung aus der Bundesbetreuung und die dadurch eingetretene Situation tatsächlich vereitelt.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dazu vorliege, ob ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Bundesbetreuung bestehe, welches Rechtsverhältnis durch die Gewährung begründet werde und ob die Bundesbetreuung von vornherein befristet ausgesprochen werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Rekursentscheidung im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs nicht zuzulassen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.