Die dagegen von der klagenden Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Daß die Subventionsgewährung, wenn sie nicht durch Bescheid erfolgt, der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, wurde von der Rechtsprechung (JBl 1990, 169; SZ 66/84) im Einklang mit der herrschenden Lehre (Schragel, Kommentar zum AHG2 Rz 107; Bernhard,
Die Judikatur im Förderungswesen, in Wenger, Förderungsverwaltung 282 f; Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger aaO 203 ff) bejaht. Im BehinderteneinstellungsG ist für die Gewährung der genannten Förderungsmaßnahmen kein Verwaltungsverfahren vorgesehen. Die Gewährung einer Förderung an Dienstgeber, die begünstigte Behinderte beschäftigen, durch Zuschüsse zu den Lohnkosten im Sinne des § 6 Abs 2 lit c BEinstG geschieht demnach im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages.Die Judikatur im Förderungswesen, in Wenger, Förderungsverwaltung 282 f; Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger aaO 203 ff) bejaht. Im BehinderteneinstellungsG ist für die Gewährung der genannten Förderungsmaßnahmen kein Verwaltungsverfahren vorgesehen. Die Gewährung einer Förderung an Dienstgeber, die begünstigte Behinderte beschäftigen, durch Zuschüsse zu den Lohnkosten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, BEinstG geschieht demnach im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages.
Die Geltung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis der öffentlichen Hand als Träger von Privatrechten zu einzelnen Rechtssubjekten ist von der Rechtsprechung im Bereich des Vergabewesens (JBl 1990, 520; 7 Ob 568/94) im Anschluß an Aicher (in Korinek/Rill, Zur Reform des Vergaberechts 345 ff) anerkannt worden. Für den Bereich der privatrechtlichen Subventionsvergabe besteht im Schrifttum Übereinstimmung, daß der Staat an den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist (Wilhelm aaO 208 und die in FN 34 angeführte Literaturübersicht). In JBl 1990, 169 wurde diese Frage offengelassen. Sie bedarf auch hier keiner abschließenden Beurteilung, weil dem Beklagten kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zur Last fällt.
Der in Art 2 StGG, Art 7 B-VG sowie in den Art 66 Abs 1 und 2 und Art 67 StV von St. Germain verankerte Gleichheitsgrundsatz enthält nicht nur ein Willkürverbot, sondern auch ein Verbot unsachlicher Differenzierung (Mayer, B-VG 364 f). Wilhelm (aaO 212) folgert daraus, daß - entspreche es überwiegender Praxis, die Subvention bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu gewähren - im Einzelfall davon nur dann abgewichen werden dürfe, wenn besondere sachliche Gründe das rechtfertigen; was ein sachlicher Grund sei, ergebe sich insbesondere aus dem Zweck der Förderungsmaßnahmen.Der in Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG sowie in den Artikel 66, Absatz eins und 2 und Artikel 67, StV von St. Germain verankerte Gleichheitsgrundsatz enthält nicht nur ein Willkürverbot, sondern auch ein Verbot unsachlicher Differenzierung (Mayer, B-VG 364 f). Wilhelm (aaO 212) folgert daraus, daß - entspreche es überwiegender Praxis, die Subvention bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu gewähren - im Einzelfall davon nur dann abgewichen werden dürfe, wenn besondere sachliche Gründe das rechtfertigen; was ein sachlicher Grund sei, ergebe sich insbesondere aus dem Zweck der Förderungsmaßnahmen.
Gemäß § 6 Abs 1 BEinstG haben Dienstgeber bei der Beschäftigung begünstigter Behinderter auf deren Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen; diese Beschäftigten sollen zur Erhaltung ihrer sozialen Stellung entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit nicht Behinderten zu behaupten vermögen. Gemäß § 6 Abs 2 lit c BEinstG können nach Maßgabe der Richtlinien aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds Zuschüsse oder Darlehen zu den Lohn- und Ausbildungskosten für beschäftigte begünstigte Behinderte gewährt werden, welche infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen oder deren Arbeits- und Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre. Gemäß 1.4.3.1 der Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (abgedruckt in Ernst/Haller, BEinstG 353 ff [357 f]) können Dienstgebern Zuschüsse zu den Lohn- oder Ausbildungskosten gewährt werden, wenn ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einem begünstigten Behinderten neu begründet oder nach Eintritt des die Behinderung bewirkenden Ereignisses fortgesetzt wurde, für die Zeit einer angemessenen Erprobungsphase, und in der Folge, wenn weiterhin eine nachweisbare Leistungsminderung besteht, die durch technische Arbeitshilfe nicht ausgeglichen werden kann, oder der begünstigte Behinderte das 50.Lebensjahr bereits überschritten hat oder ohne eine Zuschußleistung das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis des begünstigten Behinderten nicht aufrechterhalten werden könnte. Zweck der Zuschüsse ist demnach eine Abgeltung für die nicht volle Leistungsfähigkeit des beschäftigten begünstigten Behinderten sowie die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Dienstgebers, der Behinderte einstellt, wozu nach den Richtlinien auch noch der Schutz älterer behinderter Arbeitskräfte kommt. Der Zweck dieser Zuschüsse wird daher bei Dienstgebern verfehlt, die - aufgrund verfassungsmäßiger Kompetenz oder gesetzlicher Verpflichtung - selbst Träger der Rehabilitation Behinderter sind. Ist der Beklagte verpflichtet, diese Subvention unter Bindung an den Gleichheitsgrundsatz zu gewähren, dann liegt in der Verweigerung der Zuschüsse an die klagende Partei ein sachlicher Grund, gewährt diese doch selbst nach § 19 NÖ SozialhilfeG LGBl 9200 behinderten Menschen Hilfe zur beruflichen Eingliederung sowie nach § 21 dieses Gesetzes Hilfe durch geschützte Arbeit.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG haben Dienstgeber bei der Beschäftigung begünstigter Behinderter auf deren Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen; diese Beschäftigten sollen zur Erhaltung ihrer sozialen Stellung entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit nicht Behinderten zu behaupten vermögen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, BEinstG können nach Maßgabe der Richtlinien aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds Zuschüsse oder Darlehen zu den Lohn- und Ausbildungskosten für beschäftigte begünstigte Behinderte gewährt werden, welche infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen oder deren Arbeits- und Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre. Gemäß 1.4.3.1 der Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (abgedruckt in Ernst/Haller, BEinstG 353 ff [357 f]) können Dienstgebern Zuschüsse zu den Lohn- oder Ausbildungskosten gewährt werden, wenn ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einem begünstigten Behinderten neu begründet oder nach Eintritt des die Behinderung bewirkenden Ereignisses fortgesetzt wurde, für die Zeit einer angemessenen Erprobungsphase, und in der Folge, wenn weiterhin eine nachweisbare Leistungsminderung besteht, die durch technische Arbeitshilfe nicht ausgeglichen werden kann, oder der begünstigte Behinderte das 50.Lebensjahr bereits überschritten hat oder ohne eine Zuschußleistung das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis des begünstigten Behinderten nicht aufrechterhalten werden könnte. Zweck der Zuschüsse ist demnach eine Abgeltung für die nicht volle Leistungsfähigkeit des beschäftigten begünstigten Behinderten sowie die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Dienstgebers, der Behinderte einstellt, wozu nach den Richtlinien auch noch der Schutz älterer behinderter Arbeitskräfte kommt. Der Zweck dieser Zuschüsse wird daher bei Dienstgebern verfehlt, die - aufgrund verfassungsmäßiger Kompetenz oder gesetzlicher Verpflichtung - selbst Träger der Rehabilitation Behinderter sind. Ist der Beklagte verpflichtet, diese Subvention unter Bindung an den Gleichheitsgrundsatz zu gewähren, dann liegt in der Verweigerung der Zuschüsse an die klagende Partei ein sachlicher Grund, gewährt diese doch selbst nach Paragraph 19, NÖ SozialhilfeG Landesgesetzblatt 9200 behinderten Menschen Hilfe zur beruflichen Eingliederung sowie nach Paragraph 21, dieses Gesetzes Hilfe durch geschützte Arbeit.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.