Rechtssatz RS0082316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082316
Entscheidungsdatum
06.09.1995
Norm
ABGB §938 D
BEinstG §6 Abs2
Rechtssatz
Im Behinderteneinstellungsgesetz ist für die Gewährung der darin genannten Förderungsmaßnahmen kein Verwaltungsverfahren vorgesehen. Die Gewährung einer Förderung an Dienstgeber, die begünstigte Behinderte beschäftigen, durch Zuschüsse zu den Lohnkosten im Sinne des § 6 Abs 2 lit c BEinstG geschieht demnach im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages.Im Behinderteneinstellungsgesetz ist für die Gewährung der darin genannten Förderungsmaßnahmen kein Verwaltungsverfahren vorgesehen. Die Gewährung einer Förderung an Dienstgeber, die begünstigte Behinderte beschäftigen, durch Zuschüsse zu den Lohnkosten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, BEinstG geschieht demnach im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082316
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0070OB00560_9500000_001