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Rechtssatz RS0082318

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082318

Geschäftszahl

7Ob560/95

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Norm

BEinstG §6 Abs2

Rechtssatz

Zweck der Zuschüsse nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, BEinstG ist eine Abgeltung für die nicht volle Leistungsfähigkeit des beschäftigten begünstigten Behinderten sowie die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Dienstgebers, der Behinderte einstellt, wozu nach den Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (abgedruckt in Ernst/Haller, BEinstG 353 ff [357 f]) auch noch der Schutz älterer behinderter Arbeitskräfte kommt. Der Zweck dieser Zuschüsse wird daher bei Dienstgebern verfehlt, die - aufgrund verfassungsmäßiger Kompetenz oder gesetzlicher Verpflichtung - selbst Träger der Rehabilitation Behinderter sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 560/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082318

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0070OB00560_9500000_003