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Rechtssatz RS0119108

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119108

Geschäftszahl

10Ob23/03k

Entscheidungsdatum

21.06.2004

Norm

PresseförderungsG 1985 allg

Rechtssatz

Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte machen ganz deutlich, dass im PresseförderungsG 1985 ein Zusammenhang zwischen der Förderung und einem bestimmten Zeitraum normiert wird, der im Normalfall das vor der jeweiligen Antragstellung gelegene Kalenderjahr ist. Dass die besondere Förderung ein Beitrag "zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern" ist, führt nicht zu einer sachlichen Rechtfertigung der Verweigerung der Gewährung der Subvention, wenn die Zeitung nach dem Förderungsjahr eingestellt wird, für das um die besondere Förderung angesucht und alle Voraussetzungen des PresseförderungsG 1985 erfüllt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119108

Dokumentnummer

JJR_20040621_OGH0002_0100OB00023_03K0000_001