Rechtssatz RS0119108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119108
Entscheidungsdatum
21.06.2004
Norm
PresseförderungsG 1985 allg
Rechtssatz
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte machen ganz deutlich, dass im PresseförderungsG 1985 ein Zusammenhang zwischen der Förderung und einem bestimmten Zeitraum normiert wird, der im Normalfall das vor der jeweiligen Antragstellung gelegene Kalenderjahr ist. Dass die besondere Förderung ein Beitrag "zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern" ist, führt nicht zu einer sachlichen Rechtfertigung der Verweigerung der Gewährung der Subvention, wenn die Zeitung nach dem Förderungsjahr eingestellt wird, für das um die besondere Förderung angesucht und alle Voraussetzungen des PresseförderungsG 1985 erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119108
Dokumentnummer
JJR_20040621_OGH0002_0100OB00023_03K0000_001