Die vom Berufungsgericht nachträglich zugelassene Revision des Klägers, mit der die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen wie in der Berufung begehrt wird, ist entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig.
Mag auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung über den Vorrang vertraglicher Regelungen zu einem Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB ergangen sein, gilt dasselbe nach der Rsp auch für Ansprüche nach § 1435 ABGB, wie der Oberste Gerichtshof auch bereits im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ehemaligen Lebensgefährten ausgesprochen hat (6 Ob 135/99t = EFSlg 90.215). Wie schon das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nach § 508 ZPO zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich im Übrigen die in der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 40/00h auf eine Lebensgemeinschaft, bei der vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rede war.Mag auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung über den Vorrang vertraglicher Regelungen zu einem Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB ergangen sein, gilt dasselbe nach der Rsp auch für Ansprüche nach Paragraph 1435, ABGB, wie der Oberste Gerichtshof auch bereits im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ehemaligen Lebensgefährten ausgesprochen hat (6 Ob 135/99t = EFSlg 90.215). Wie schon das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nach Paragraph 508, ZPO zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich im Übrigen die in der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 40/00h auf eine Lebensgemeinschaft, bei der vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rede war.
Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf es ebenso wenig zu der Frage, ob die Zweifelsregel des § 839 ABGB auch dann anzuwenden ist, wenn einer von zwei Gesellschaftern beweist, dass seine Beteiligung im Hauptstamm deutlich mehr als 50 % beträgt. Dass sie in einem solchen Fall nicht anzuwenden ist, ergibt sich schon aus § 839 letzter Satz ABGB. Auf Billigkeitserwägungen kommt es in Wahrheit beim vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht an, weil es - ausgehend von der in der Revision in Wahrheit nicht mehr bekämpften Beurteilung der Vorinstanzen, es liege eine Einbringung quoad usum vor - nach den Feststellungen keineswegs zutrifft, der Kläger habe eine Beteiligung am Hauptstamm von mehr als 50 % nachweisen können. Er lässt nämlich außer Acht, dass gemäß § 1183 letzter Satz ABGB die bloße Einbringung von Arbeitsleistungen ("Mühe") zwar Anspruch auf den Gewinn, nicht aber auf den Hauptstamm gibt. Wenn es sich dabei auch um eine dispositive Regel handelt (Jabornegg/Resch in Schwimann2 § 1183 ABGB Rz 7), hat hier doch der Kläger eine abweichende Regelung weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Daher hat er nur im Ausmaß seiner Kapitalbeteiligung auch Anteil am Hauptstamm der Gesellschaft (Jabornegg/Resch aaO § 1184 Rz 3). Berücksichtigt man die Feststellungen über die von den beiden Parteien ursprünglich eingebrachten Baumaterialien und sonstigen einzubauende beweglichen Sachen, verbleibt nur ein Überschuss zu Gunsten des Klägers von unter 28.000 S. Dazu müsste aber noch berücksichtigt werden, dass eben die Beklagte den Gebrauch ihrer Liegenschaft durch immerhin rund 12 Jahre in die Gesellschaft eingebracht hat, weshalb in der Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe eine überhälftige Beteiligung nicht bewiesen, keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegen kann.Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf es ebenso wenig zu der Frage, ob die Zweifelsregel des Paragraph 839, ABGB auch dann anzuwenden ist, wenn einer von zwei Gesellschaftern beweist, dass seine Beteiligung im Hauptstamm deutlich mehr als 50 % beträgt. Dass sie in einem solchen Fall nicht anzuwenden ist, ergibt sich schon aus Paragraph 839, letzter Satz ABGB. Auf Billigkeitserwägungen kommt es in Wahrheit beim vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht an, weil es - ausgehend von der in der Revision in Wahrheit nicht mehr bekämpften Beurteilung der Vorinstanzen, es liege eine Einbringung quoad usum vor - nach den Feststellungen keineswegs zutrifft, der Kläger habe eine Beteiligung am Hauptstamm von mehr als 50 % nachweisen können. Er lässt nämlich außer Acht, dass gemäß Paragraph 1183, letzter Satz ABGB die bloße Einbringung von Arbeitsleistungen ("Mühe") zwar Anspruch auf den Gewinn, nicht aber auf den Hauptstamm gibt. Wenn es sich dabei auch um eine dispositive Regel handelt (Jabornegg/Resch in Schwimann2 Paragraph 1183, ABGB Rz 7), hat hier doch der Kläger eine abweichende Regelung weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Daher hat er nur im Ausmaß seiner Kapitalbeteiligung auch Anteil am Hauptstamm der Gesellschaft (Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1184, Rz 3). Berücksichtigt man die Feststellungen über die von den beiden Parteien ursprünglich eingebrachten Baumaterialien und sonstigen einzubauende beweglichen Sachen, verbleibt nur ein Überschuss zu Gunsten des Klägers von unter 28.000 S. Dazu müsste aber noch berücksichtigt werden, dass eben die Beklagte den Gebrauch ihrer Liegenschaft durch immerhin rund 12 Jahre in die Gesellschaft eingebracht hat, weshalb in der Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe eine überhälftige Beteiligung nicht bewiesen, keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegen kann.
Aus diesen Ausführungen folgt bereits, dass es auf die Frage der von Verwandten eines der Lebensgefährten erbrachten Arbeitsleistungen nicht ankommen kann.
Was schließlich die von den Vorinstanzen angenommene titellose Benützung der Liegenschaft durch den Kläger seit Auflösung der Lebensgemeinschaft angeht, trifft es zu, dass in der Lehre zum Teil - gestützt auf eine dies nicht tragende Entscheidung des LG für ZRS Wien (MietSlg 36.201) - die Auffassung vertreten wird, auch bei quoad usum eingebrachten Sachen liege nach Auflösung der Gesellschaft keine titellose Benützung vor, solange die "Auseinandersetzung" nicht beendet sei (Deixler/Hübner, Probleme der Leistungsabgeltung im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft in ÖJZ 1999, 201 [206]; Meissel/Preslmayr, Die Abgeltung von Leistungen in der Lebensgemeinschaft in Harrer/Titta, Familie und Recht, 515 [531]). Diese Autoren übersehen allerdings, dass es mangels einer entsprechenden Vereinbarung keine förmliche Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt (HS 24.634; Strasser in Rummel3 § 1215 ABGB Rz 2 mN) und quoad usum eingebrachte Sachen nach Beendigung der Gesellschaft einfach dem Eigentümer zurückzustellen sind (Strasser aaO Rz 4 mN; ebenso Jabornegg/Resch aaO § 1215 ABGB Rz 3 und die oben Genannten, je aaO). Daraus folgt, dass mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft (vgl dazu Strasser aaO Rz 2) bestehen kann, die allein einen Titel zur Weiterbenützung durch einen Gesellschafter auch über seinen Anteil hinaus gewähren könnte (JBl 1988, 516 [Kerschner] = MietSlg 39/44). Die hier abgelehnte Auffassung müsste zu dem Ergebnis führen, dass die Räumung wie begehrt werden könnte, weil erst diese die Auseinandersetzung der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht jedenfalls für die betreffende Liegenschaft bzw die betreffenden Räume beenden würde. Nichts anderes ergibt ein Vergleich mit der Rechtslage beim Ausschluss eines Gesellschafters aus der Zweimanngesellschaft. Der Ausgeschlossene kann die der Gesellschaft nur zur Benützung überlassenen Gegenstände herausverlangen (2 Ob 141/98v = ecolex 1998, 912 = EvBl 1999/16 = MietSlg 50.192), dem anderen Gesellschafter fehlt demnach ein Titel zur weiteren Benützung. Diesen besser zu stellen, wenn er den Einbringer nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen hat, sondern nur ein Auflösungsgrund verwirklicht wurde, besteht kein Anlass.Was schließlich die von den Vorinstanzen angenommene titellose Benützung der Liegenschaft durch den Kläger seit Auflösung der Lebensgemeinschaft angeht, trifft es zu, dass in der Lehre zum Teil - gestützt auf eine dies nicht tragende Entscheidung des LG für ZRS Wien (MietSlg 36.201) - die Auffassung vertreten wird, auch bei quoad usum eingebrachten Sachen liege nach Auflösung der Gesellschaft keine titellose Benützung vor, solange die "Auseinandersetzung" nicht beendet sei (Deixler/Hübner, Probleme der Leistungsabgeltung im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft in ÖJZ 1999, 201 [206]; Meissel/Preslmayr, Die Abgeltung von Leistungen in der Lebensgemeinschaft in Harrer/Titta, Familie und Recht, 515 [531]). Diese Autoren übersehen allerdings, dass es mangels einer entsprechenden Vereinbarung keine förmliche Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt (HS 24.634; Strasser in Rummel3 Paragraph 1215, ABGB Rz 2 mN) und quoad usum eingebrachte Sachen nach Beendigung der Gesellschaft einfach dem Eigentümer zurückzustellen sind (Strasser aaO Rz 4 mN; ebenso Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1215, ABGB Rz 3 und die oben Genannten, je aaO). Daraus folgt, dass mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft vergleiche dazu Strasser aaO Rz 2) bestehen kann, die allein einen Titel zur Weiterbenützung durch einen Gesellschafter auch über seinen Anteil hinaus gewähren könnte (JBl 1988, 516 [Kerschner] = MietSlg 39/44). Die hier abgelehnte Auffassung müsste zu dem Ergebnis führen, dass die Räumung wie begehrt werden könnte, weil erst diese die Auseinandersetzung der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht jedenfalls für die betreffende Liegenschaft bzw die betreffenden Räume beenden würde. Nichts anderes ergibt ein Vergleich mit der Rechtslage beim Ausschluss eines Gesellschafters aus der Zweimanngesellschaft. Der Ausgeschlossene kann die der Gesellschaft nur zur Benützung überlassenen Gegenstände herausverlangen (2 Ob 141/98v = ecolex 1998, 912 = EvBl 1999/16 = MietSlg 50.192), dem anderen Gesellschafter fehlt demnach ein Titel zur weiteren Benützung. Diesen besser zu stellen, wenn er den Einbringer nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen hat, sondern nur ein Auflösungsgrund verwirklicht wurde, besteht kein Anlass.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Der Beklagten war kein Kostenersatz zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hat (§§ 50, 40 ZPO).Der Beklagten war kein Kostenersatz zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hat (Paragraphen 50, 40, ZPO).