Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft können vermögensrechtliche Ansprüche eines Lebensgefährten wegen der aus Anlaß des gemeinsamen Wohnens getätigten Investitionen und (oder) geleisteten Arbeiten auf verschiedene Rechtsgründe gestützt werden, keinesfalls aber auf eine analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (EvBl 1984/12; 9 Ob 96/98b). Als Rechtsgründe kommen vor allem eine ausdrückliche oder schlüssige Entgeltvereinbarung, der Schenkungswiderruf, eine gesellschaftsvertragliche Regelung über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aber das Bereicherungsrecht in Betracht (vgl zu den denkbaren Rechtsgründen Rummel in JBl 1978, 447; Stabentheiner in NZ 1995, 49; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft4 Rz 252 ff). Der Kläger hat seinen Geldanspruch hier primär auf die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, subsidiär auf Bereicherungsrecht gestützt. Ein auf das Gesetz oder einen Vertrag gestützter Anspruch schließt die Berufung auf Bereicherungsrecht aus. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Parteien im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet haben:Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft können vermögensrechtliche Ansprüche eines Lebensgefährten wegen der aus Anlaß des gemeinsamen Wohnens getätigten Investitionen und (oder) geleisteten Arbeiten auf verschiedene Rechtsgründe gestützt werden, keinesfalls aber auf eine analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (EvBl 1984/12; 9 Ob 96/98b). Als Rechtsgründe kommen vor allem eine ausdrückliche oder schlüssige Entgeltvereinbarung, der Schenkungswiderruf, eine gesellschaftsvertragliche Regelung über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aber das Bereicherungsrecht in Betracht vergleiche zu den denkbaren Rechtsgründen Rummel in JBl 1978, 447; Stabentheiner in NZ 1995, 49; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft4 Rz 252 ff). Der Kläger hat seinen Geldanspruch hier primär auf die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, subsidiär auf Bereicherungsrecht gestützt. Ein auf das Gesetz oder einen Vertrag gestützter Anspruch schließt die Berufung auf Bereicherungsrecht aus. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Parteien im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet haben:
Die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch Vertrag, mit dem zwei oder mehrere Personen ihre Mühe allein, oder auch Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigen und dadurch eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb errichten (§ 1175 ABGB). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß der gemeinsame Erwerb und/oder die Errichtung oder der Ausbau eines Hauses durch Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen können (Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 Rz 37 zu § 1175 mwN), was auch für Lebensgefährten gelten kann (JBl 1988, 516 ua). Voraussetzung ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustandegekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht noch nicht aus. Nicht jede Lebensgemeinschaft ist a priori eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (JBl 1988, 516 ua). In ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird für die Bejahung einer Gesellschaft eine Gemeinschaftsorganisation verlangt, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte verschafft (SZ 48/59; SZ 61/71; 7 Ob 183/97f; 2 Ob 200/98w mwN), woran ein Teil der Lehre nur kritisiert, daß die Gemeinschaftsorganisation kein Tatbestandsmerkmal der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern nur ein Indiz für die Existenz einer solchen sei (Jabornegg/Resch aaO Rz 15 mwN). Diese unterschiedliche Auffassung kann hier auf sich beruhen, weil jedenfalls eine zumindest schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen muß, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Auf diesen Aspekt weist Kerschner in seiner Entscheidungsanmerkung zu der schon zitierten Entscheidung JBl 1988, 516 zutreffend hin. Das Fehlen von Abreden über Einwirkungs- und Mitspracherechte sei als wichtiges Indiz gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Deixler-Hübner formuliert dasselbe Argument dahin, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht vorliege, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet sei (aaO Rz 253). Im Einklang mit diesen Lehrmeinungen steht die schon zitierte Judikatur, wonach die bloße Lebensgemeinschaft allein, also das bloß faktische Zusammenwirken im wirtschaftlichen Bereich, noch nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen sei und daß die bloße Aussicht, im zu erwerbenden Haus später gemeinsam zu wohnen, für die Annahme eines Gesellschaftsvertrages nicht ausreicht (SZ 46/62). Eine gesellschaftsvertragliche Bindung setzt konkrete Rechte und Pflichten und nicht bloß ein faktisches Zusammenwirken voraus. Der Bindungswillen der Lebensgefährten muß auf durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertagspartner gerichtet sein. Bei der Anschaffung, Errichtung oder Renovierung eines Hauses, das gemeinsam bewohnt werden soll oder schon bewohnt wird, muß zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muß. Im vorliegenden Fall hat der behauptungs- und beweispflichtige Kläger zum Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages keine konkrete Aufgabenteilung bei der Finanzierung des Ankaufs des Althauses und hinsichtlich der für die Renovierung erforderlichen Arbeiten und Investitionen behauptet und nur einen Sachverhalt angeführt, wie die finanziellen Mittel tatsächlich aufgebracht und von wem die Arbeiten geleistet worden sein sollen. Es fehlen die von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Sachverhaltselemente einer Gemeinschaftsorganisation, also bindende Organisationsabsprachen. Das Erstgericht hat zu diesem Thema auch nur die gemeinsame Kreditaufnahme zur Finanzierung des Althauses und den nach der Aufnahme der Lebensgemeinschaft gefaßten Beschluß der Lebensgefährten festgestellt "da halt (zu) arbeiten und investieren". Bei diesem Sachverhalt kann von einem schlüssigen Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages noch nicht ausgegangen werden.Die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch Vertrag, mit dem zwei oder mehrere Personen ihre Mühe allein, oder auch Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigen und dadurch eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb errichten (Paragraph 1175, ABGB). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß der gemeinsame Erwerb und/oder die Errichtung oder der Ausbau eines Hauses durch Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen können (Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 Rz 37 zu Paragraph 1175, mwN), was auch für Lebensgefährten gelten kann (JBl 1988, 516 ua). Voraussetzung ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustandegekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht noch nicht aus. Nicht jede Lebensgemeinschaft ist a priori eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (JBl 1988, 516 ua). In ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird für die Bejahung einer Gesellschaft eine Gemeinschaftsorganisation verlangt, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte verschafft (SZ 48/59; SZ 61/71; 7 Ob 183/97f; 2 Ob 200/98w mwN), woran ein Teil der Lehre nur kritisiert, daß die Gemeinschaftsorganisation kein Tatbestandsmerkmal der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern nur ein Indiz für die Existenz einer solchen sei (Jabornegg/Resch aaO Rz 15 mwN). Diese unterschiedliche Auffassung kann hier auf sich beruhen, weil jedenfalls eine zumindest schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen muß, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Auf diesen Aspekt weist Kerschner in seiner Entscheidungsanmerkung zu der schon zitierten Entscheidung JBl 1988, 516 zutreffend hin. Das Fehlen von Abreden über Einwirkungs- und Mitspracherechte sei als wichtiges Indiz gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Deixler-Hübner formuliert dasselbe Argument dahin, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht vorliege, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet sei (aaO Rz 253). Im Einklang mit diesen Lehrmeinungen steht die schon zitierte Judikatur, wonach die bloße Lebensgemeinschaft allein, also das bloß faktische Zusammenwirken im wirtschaftlichen Bereich, noch nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen sei und daß die bloße Aussicht, im zu erwerbenden Haus später gemeinsam zu wohnen, für die Annahme eines Gesellschaftsvertrages nicht ausreicht (SZ 46/62). Eine gesellschaftsvertragliche Bindung setzt konkrete Rechte und Pflichten und nicht bloß ein faktisches Zusammenwirken voraus. Der Bindungswillen der Lebensgefährten muß auf durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertagspartner gerichtet sein. Bei der Anschaffung, Errichtung oder Renovierung eines Hauses, das gemeinsam bewohnt werden soll oder schon bewohnt wird, muß zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muß. Im vorliegenden Fall hat der behauptungs- und beweispflichtige Kläger zum Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages keine konkrete Aufgabenteilung bei der Finanzierung des Ankaufs des Althauses und hinsichtlich der für die Renovierung erforderlichen Arbeiten und Investitionen behauptet und nur einen Sachverhalt angeführt, wie die finanziellen Mittel tatsächlich aufgebracht und von wem die Arbeiten geleistet worden sein sollen. Es fehlen die von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Sachverhaltselemente einer Gemeinschaftsorganisation, also bindende Organisationsabsprachen. Das Erstgericht hat zu diesem Thema auch nur die gemeinsame Kreditaufnahme zur Finanzierung des Althauses und den nach der Aufnahme der Lebensgemeinschaft gefaßten Beschluß der Lebensgefährten festgestellt "da halt (zu) arbeiten und investieren". Bei diesem Sachverhalt kann von einem schlüssigen Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages noch nicht ausgegangen werden.
Diese Erwägungen zum Nichtvorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren erforderlich, weil nur in diesem Fall in die Prüfung des weiteren Anspruchsgrundes nach Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB) einzutreten ist. Läge eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, wäre das auf Zahlung der Hälfte des behaupteten Werts der Liegenschaft gerichtete Klagebegehren aus dem von den Vorinstanzen richtig erkannten Grund nicht berechtigt. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist für die Gesellschaft ein wichtiger Auflösungsgrund, der nur zur Erhebung der Klage auf Zivilteilung berechtigt (§ 1215 ABGB; SZ 59/161 mwN; Jabornegg/Resch aaO Rz 5 zu § 1215 mwN).Diese Erwägungen zum Nichtvorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren erforderlich, weil nur in diesem Fall in die Prüfung des weiteren Anspruchsgrundes nach Bereicherungsrecht (Paragraph 1435, ABGB) einzutreten ist. Läge eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, wäre das auf Zahlung der Hälfte des behaupteten Werts der Liegenschaft gerichtete Klagebegehren aus dem von den Vorinstanzen richtig erkannten Grund nicht berechtigt. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist für die Gesellschaft ein wichtiger Auflösungsgrund, der nur zur Erhebung der Klage auf Zivilteilung berechtigt (Paragraph 1215, ABGB; SZ 59/161 mwN; Jabornegg/Resch aaO Rz 5 zu Paragraph 1215, mwN).
Zum Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB:Zum Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB:
§ 1435 ABGB wird über seinen reinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen des Wegfalls des Grundes oder Nichteintritts des erwarteten Erfolges verwendet (condictio causa data, causa non secuta). Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind zwar in der Regel unentgeltlich und können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, wenn sie ihrer Natur nach für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt und daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben. Außergewöhnliche Zuwendungen aber, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Dies gilt für die Aufwendungen, die einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bewirkt haben. Wenn die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt werden und dann der Geschäftszweck infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft wegfällt, kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (SZ 69/89 mwN; Honsell/Mader in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 1435 mwN; Deixler-Hübner aaO Rz 254). Geld- und Arbeitsleistungen des Klägers sind daher - gestützt auf Bereicherungsrecht - grundsätzlich wegen der Zweckverfehlung infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft rückforderbar. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch aber wegen des dem Kläger eingeräumten lebenslangen Wohnrechts verneint und dabei offenkundig den schon erwähnten Grundsatz im Auge, daß das Bereicherungsrecht gegenüber einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung nur subsidiär ist.Paragraph 1435, ABGB wird über seinen reinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen des Wegfalls des Grundes oder Nichteintritts des erwarteten Erfolges verwendet (condictio causa data, causa non secuta). Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind zwar in der Regel unentgeltlich und können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, wenn sie ihrer Natur nach für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt und daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben. Außergewöhnliche Zuwendungen aber, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Dies gilt für die Aufwendungen, die einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bewirkt haben. Wenn die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt werden und dann der Geschäftszweck infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft wegfällt, kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (SZ 69/89 mwN; Honsell/Mader in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 1435, mwN; Deixler-Hübner aaO Rz 254). Geld- und Arbeitsleistungen des Klägers sind daher - gestützt auf Bereicherungsrecht - grundsätzlich wegen der Zweckverfehlung infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft rückforderbar. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch aber wegen des dem Kläger eingeräumten lebenslangen Wohnrechts verneint und dabei offenkundig den schon erwähnten Grundsatz im Auge, daß das Bereicherungsrecht gegenüber einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung nur subsidiär ist.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt tatsächlich in dem Umstand, daß die Leistungen des Klägers sich nicht nur im Vermögen der Beklagten als Grundeigentümerin auswirkten, sondern - zumindest wirtschaftlich gesehen - auch in seinem Vermögen, weil damit eine Verbesserung (Werterhöhung) des vertraglich abgesicherten Wohnrechts erzielt wurde. Dieses Wohnrecht geht wegen der Auflösung der Lebensgemeinschaft noch nicht unter.
Die im Übergabsvertrag getroffene Eigentumsregelung soll nach dem Vorbringen beider Prozeßparteien offenkundig aufrecht bleiben. Fraglich ist ohnehin, ob der Übergabsvertrag einseitig (aus wichtigen Gründen) auflösbar wäre, was nach der Lehre und ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zumindest für bäuerliche Übergabsverträge verneint wird (SZ 50/166; NZ 1991, 30; zuletzt 6 Ob 48/99g). Dingliche, auf Lebenszeit des Berechtigten wirksame Wohnungsrechte können aber - wie andere Dauerschuldverhältnisse auch - aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, wobei im Fall einer dinglichen Bindung nur besonders wichtige Gründe in Frage kommen (NZ 1994, 20; 7 Ob 547/95; 1 Ob 2392/96p mwN). Es ist im vorliegenden Fall unklar, ob der Kläger die grundsätzlich mögliche Auflösung des Dauerschuldverhältnisses (Wohnrechtsverhältnisses) aus wichtigem Grund mit der Wirkung ex nunc überhaupt anstrebt. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, weil der Kläger die Unzumutbarkeit der weiteren Ausübung seines Wohnrechts im Verfahren erster Instanz zwar behauptet, diesen Einwand aber im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt habe. Abgesehen davon, daß der Kläger auch in seiner Berufung auf den "Hinauswurf" durch die Beklagte hingewiesen hat, kommt es primär auf den vom Kläger im Verfahren erster Instanz insgesamt vorgebrachten Sachverhalt an. Die irrige Annahme des Klägers, es läge eine aufzulösende Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, schadete jedenfalls dann nicht, wenn er den wesentlichen Sachverhalt zur Auflösung des Wohnrechtsverhältnisses behauptet hätte. Dies ist hier weitgehend - wenn auch nicht zweifelsfrei - geschehen, hat der Kläger doch schon in der Klage vorgebracht, daß ihm die "widmungsmäßige Nutzung" des Hauses unmöglich gemacht werde. Das auf die Zahlung der Hälfte des Schätzwertes des Hauses gerichtete Begehren könnte als Auflösungserklärung in bezug auf das vertragliche lebenslange Wohnrechtsverhältnis gedeutet werden. Gegen diese Auslegung spricht freilich der vom Erstgericht hervorgehobene Umstand, daß sich der Kläger mit Besitzstörungsklage zur Wehr gesetzt und zur Wiedereinräumung des Besitzes sogar Exekution geführt hat. Im possessorium geht es aber nicht um das Recht, sondern nur um den Besitz, den der Kläger allenfalls auch nur für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seine Geldansprüche verfolgen will. Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß schon das Erstgericht auf eine Klarstellung hätte dringen müssen, ob der Kläger auch weiterhin auf seinem vertraglichen Wohnrecht besteht oder aber das Dauerschuldverhältnis aufgelöst haben möchte. Nur in letzterem Fall wäre ein Zahlungsbegehren schlüssig. Bei Festhalten am Wohnrecht wird der Übergabsvertrag zur Gänze aufrecht erhalten und stünde einer Beurteilung nach Bereicherungsrecht entgegen. Der Kläger kann von der Beklagten nicht vollen Ersatz für seine Geld- und Arbeitsleistungen verlangen und gleichzeitig sein lebenslanges Wohnrecht behalten. Die Frau hätte sonst die Liegenschaft zur Gänze finanziert, alle Investitionen aus eigenem getragen und dennoch keine unbelastete Liegenschaft erhalten. Dies kann weder das Ergebnis einer Vertragsauslegung noch einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sein.
Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang die angeführte Klarstellung durch den Kläger zu veranlassen haben. Sollte er die Auflösung des Wohnrechtsverhältnisses aus wichtigem Grund geltend machen und die Beklagte anderseits weiterhin von einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis ausgehen, werden Feststellungen über den behaupteten Sachverhalt zu treffen sein. Sollte danach ein Auflösungsgrund bejaht werden können (vgl den "Unvergleichsfall" bei bäuerlichen Übergabsverträgen: Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 34 zu § 1284 mwN; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 56 zu §§ 1284, 1286), ist eine Rückabwicklung nach § 1435 ABGB wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungsgrundes möglich. Die condictio causa finita wird nicht nur bei der Auflösung von Verträgen mit der Wirkung ex tunc, sondern auch bei der ex nunc wirkenden Auflösung von Dauerschuldverhältnissen gewährt (Koziol/Welser, Grundriß10 433). Die im Hinblick auf ein lebenslanges Wohnrecht erbrachten Vorleistungen des Klägers wären dann im Ausmaß der Zweckverfehlung rückforderbar. Der Umstand, daß der Kläger in dem gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, wird dann bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs, der nach dem der Beklagten verbleibenden Restnutzen zu ermitteln ist, zu berücksichtigen sein (Deixler-Hübner aaO Rz 254 mwN; SZ 53/20; JBl 1988, 253; SZ 60/89 ua). Der Kläger hat seinen Anspruch der Höhe nach mit der Hälfte des (Verkehrs-)Wertes der Liegenschaft geltend gemacht und weder die einzeln angeführten Arbeitsleistungen noch die für das Haus aufgewendeten Kreditrückzahlungsraten ziffernmäßig aufgeschlüsselt. Damit ist sein Begehren aber noch nicht unschlüssig, weil der wesentliche Sachverhalt jedenfalls vorgetragen wurde. Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht Feststellungen über die vom Kläger geleisteten Kreditrückzahlungsraten, seine Arbeitsleistungen und den Wert derselben zu treffen haben. Seine Grenze wird der Bereicherungsanspruch aber in der vom Kläger bewirkten Wertschöpfung im Liegenschaftsvermögen der Beklagten haben.Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang die angeführte Klarstellung durch den Kläger zu veranlassen haben. Sollte er die Auflösung des Wohnrechtsverhältnisses aus wichtigem Grund geltend machen und die Beklagte anderseits weiterhin von einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis ausgehen, werden Feststellungen über den behaupteten Sachverhalt zu treffen sein. Sollte danach ein Auflösungsgrund bejaht werden können vergleiche den "Unvergleichsfall" bei bäuerlichen Übergabsverträgen: Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 34 zu Paragraph 1284, mwN; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 56 zu Paragraphen 1284, 1286,), ist eine Rückabwicklung nach Paragraph 1435, ABGB wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungsgrundes möglich. Die condictio causa finita wird nicht nur bei der Auflösung von Verträgen mit der Wirkung ex tunc, sondern auch bei der ex nunc wirkenden Auflösung von Dauerschuldverhältnissen gewährt (Koziol/Welser, Grundriß10 433). Die im Hinblick auf ein lebenslanges Wohnrecht erbrachten Vorleistungen des Klägers wären dann im Ausmaß der Zweckverfehlung rückforderbar. Der Umstand, daß der Kläger in dem gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, wird dann bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs, der nach dem der Beklagten verbleibenden Restnutzen zu ermitteln ist, zu berücksichtigen sein (Deixler-Hübner aaO Rz 254 mwN; SZ 53/20; JBl 1988, 253; SZ 60/89 ua). Der Kläger hat seinen Anspruch der Höhe nach mit der Hälfte des (Verkehrs-)Wertes der Liegenschaft geltend gemacht und weder die einzeln angeführten Arbeitsleistungen noch die für das Haus aufgewendeten Kreditrückzahlungsraten ziffernmäßig aufgeschlüsselt. Damit ist sein Begehren aber noch nicht unschlüssig, weil der wesentliche Sachverhalt jedenfalls vorgetragen wurde. Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht Feststellungen über die vom Kläger geleisteten Kreditrückzahlungsraten, seine Arbeitsleistungen und den Wert derselben zu treffen haben. Seine Grenze wird der Bereicherungsanspruch aber in der vom Kläger bewirkten Wertschöpfung im Liegenschaftsvermögen der Beklagten haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.