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Entscheidung 1 Ob 2392/96p×

Entscheidung 1 Ob 2392/96p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2392/96p

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adalbert W*****, vertreten durch Dr.Klaus und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Rudolf W*****, vertreten durch Dr.Rudolf Christian Stichl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9.August 1996, GZ 39 R 428/96-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es besteht eine ausreichende und einhellige Judikatur, daß obligatorische Wohnungsrecht ganz allgemein und damit natürlich auch im familiären Bereich wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können (JBl 1996, 106; 6 Ob 1530/95; MietSlg 46.149 uva), insbesondere wenn einem Teil die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (6 Ob 1530/95; NZ 1994, 20; SZ 66/81; JBl 1992, 187 uva). Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist aber das „äußerste Notventil“ (JBl 1996, 106). Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt (6 Ob 1530/95), die Gründe müssen entsprechend gewichtig sein (MietSlg 46.149; NZ 1994, 20; JBl 1992, 187). Gewiß ist das gedeihliche Zusammenleben der Vertragspartner gestört. Es mag auch sein, daß der Kläger nicht allein oder überwiegend für das Auftreten der Mißhelligkeiten verantwortlich ist vergleiche 4, Ob 501/88) und deshalb grundsätzlich die Auflösung begehren könnte (JBl 1996, 106; NZ 1994, 20; 4 Ob 501/88 uva). Die Vorinstanzen haben eine Abwägung des Bestandinteresses des Beklagten und des Auflösungsinteresses des Klägers vorgenommen und dem Interesse des Klägers keine größere Beachtlichkeit zugemessen vergleiche , NZ 1994, 20; SZ 61/281). Tatsächlich ist dem Beklagten ein erhebliches Interesse am Weiterbestand seines Wohnungsrecht zuzuerkennen vergleiche NZ 1994, 20). Auflösungsgründe, die ihn als „nicht des Wohnungsrechts würdig“ erscheinen ließen vergleiche MietSlg 31.222), liegen nach der Beurteilung der Vorinstanzen nicht vor. Unter Würdigung des gesamten Verhaltens der Parteien zueinander vergleiche SZ 61/281) ist die Einzelfallbeurteilung (4 Ob 501/88; SZ 60/218) keine „auffallende Fehlbeurteilung“ und liegt daher keine Verkennung der Rechtslage vor. Die Aufrechterhaltung des Vertrags mag für den Kläger lästig sein, seine Fortsetzung ist ihm aber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vertragstreue und in Anbetracht des Sachverhalts zumutbar (SZ 60/218; MietSlg 37.181).

Auf eine Änderung der typischen Geschäftsgrundlage kann sich eine Partei dann nicht berufen, wenn es sich um eine solche handelt, mit deren Eintritt gerechnet werden mußte (8 Ob 585/88). Zum Zeitpunkt der Einräumung des Wohnungsrechts waren der Beklagte und die Tochter des Klägers noch gar nicht verehelicht, die Tatsache des Zusammenlebens wurde nicht zur Bedingung gemacht und ist auch keine typische Vertragsvoraussetzung (1 Ob 1538/94 mwN), sodaß vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gesprochen werden kann.

Auf die Einvernahme des Klägers als Partei wurde verzichtet (AS 89). Die wichtigen Gründe für eine vorzeitige Auflösung hat der die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses Erklärende (= Kläger) zu beweisen (6 Ob 1530/95).

Es ist nicht aktenwidrig, daß der Beklagte wesentliche Gegenleistungen erbracht hat (siehe die Zitate in S 7 des Berufungsurteils). Das Vorliegen der Unentgeltlichkeit wäre aber auch bedeutungslos, weil das Klagebegehren nicht auf Widerruf einer allfälligen Schenkung wegen groben Undanks gestützt wurde vergleiche , SZ 61/281).

Nach den Feststellungen benützt der Beklagte die Wohnung, wenngleich er frühmorgens weggeht und erst spätabends wieder kommt (S 5 des Ersturteils). Ohne entsprechende Benützung könnte im übrigen die vom Kläger behauptete Störung des Zusammenlebens gar nicht vorliegen.

Textnummer

E44833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02392.96P.1216.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19961216_OGH0002_0010OB02392_96P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011875 Rechtssatz 06.10.1966Zivilrecht
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RS0017309 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag) kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. Zur Auflösung des Vertrages ist jedoch nu …
RS0018813 Rechtssatz 09.07.1991Zivilrecht
Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärker …
RS0018842 Rechtssatz 26.04.1983Zivilrecht
Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, d …
RS0027780 Rechtssatz 06.07.1965Zivilrecht
Dauerschuldverhältnisse (hier: Abbauverträge) können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.
RS0042834 Rechtssatz 09.02.1988Zivilrecht
Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlassfall, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Recht …