Rechtssatz RS0018842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018842
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift aber soweit nicht ein, als die das grobe Verschulden des Schädigers begründenden Umstände jedenfalls der Geschädigte zu beweisen hat.Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB greift aber soweit nicht ein, als die das grobe Verschulden des Schädigers begründenden Umstände jedenfalls der Geschädigte zu beweisen hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 549/82
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 549/82
- 8 Ob 522/87
Entscheidungstext OGH 03.09.1987 8 Ob 522/87
nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muß, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T1)
- 1 Ob 2392/96p
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2392/96p
Vgl; nur T1
- 9 Ob 233/01g
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 Ob 233/01g
Auch; nur: Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. (T2)
- 3 Ob 42/03b
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 42/03b
Vgl auch; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wurde etwa bejaht, wenn ein Partner zumindest grob fahrlässig gegen Vertragspflichten verstieß. (T3)
- 8 Ob 137/03k
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 137/03k
nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muß, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. (T4)
- 6 Ob 191/05i
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
Auch; Beisatz: Vertragsverletzungen rechtfertigen jedoch nicht generell die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Der Auflösungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartner und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Auch die Bewilligung einer Sondernutzung aufgrund eines Gestattungsvertrags kann nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen widerrufen werden, insbesondere dann, wenn es um die wirtschaftliche Existenz des Sonderbenützungsberechtigten geht. (T6)
- 7 Ob 287/05i
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 287/05i
nur T1
- 9 ObA 124/06k
Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 124/06k
nur T2; Beis wie T5
- 7 Ob 45/10h
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 45/10h
Auch; nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens des Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu. (T7)
- 4 Ob 106/12k
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 106/12k
nur T7; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T8)
- 4 Ob 198/13s
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 198/13s
Vgl auch; nur T4
- 4 Ob 99/16m
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 99/16m
Auch; nur T4
- 1 Ob 135/20i
Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 135/20i
nur T7; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T9)
- 8 ObA 29/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 ObA 29/24h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018842
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0050OB00549_8200000_004