Der Revisionsrekurs ist iS seines Eventualantrags berechtigt.
Über das Vermögen des Antragsgegners wurde mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 das Konkursverfahren eröffnet. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Antragstellerinnen zurück, es möge aussprechen, dass das Verfahren zufolge Eröffnung des Konkurses unterbrochen sei (ON 21). An diese Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof gebunden, weshalb die Frage einer allfälligen Unterbrechung des Verfahrens nicht weiter zu erörtern ist.
In ihrem Revisionsrekurs machen die Antragstellerinnen ausdrücklich Neuerungen geltend. Zum Ersten sei der Antragsgegner (am Tag der Beschlussfassung zweiter Instanz) in Konkurs gefallen und dessen Unternehmen werde vorläufig von einem Masseverwalter fortbetrieben. Weiters seien in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2002 sämtliche Beschuldigte von allen vom Antragsgegner erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen worden.
Soweit sich die Antragstellerinnen auf diese Umstände zur Begründung ihrer Ansicht berufen, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht die Auflösungserklärung als rechtsmissbräuchlich oder als sittenwidrig unwirksam beurteilt, ist ihnen zu erwidern, dass im Verfahren außer Streitsachen nach stRsp neue Tatsachen, die erst nach der Entscheidung erster Instanz eingetreten sind, ungeachtet des § 10 AußStrG nicht zu berücksichtigen sind (6 Ob 190/02p; RIS-Justiz RS0006928). Auf das neue Vorbringen kann daher im Rahmen der Revisionsrekursentscheidung nicht Bedacht genommen werden.Soweit sich die Antragstellerinnen auf diese Umstände zur Begründung ihrer Ansicht berufen, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht die Auflösungserklärung als rechtsmissbräuchlich oder als sittenwidrig unwirksam beurteilt, ist ihnen zu erwidern, dass im Verfahren außer Streitsachen nach stRsp neue Tatsachen, die erst nach der Entscheidung erster Instanz eingetreten sind, ungeachtet des Paragraph 10, AußStrG nicht zu berücksichtigen sind (6 Ob 190/02p; RIS-Justiz RS0006928). Auf das neue Vorbringen kann daher im Rahmen der Revisionsrekursentscheidung nicht Bedacht genommen werden.
Im Ergebnis zu Recht wenden sich die Antragstellerinnen allerdings gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der Antrag auf Benützungsregelung bzw Festsetzung eines Benützungsentgelts müsse an missbräuchlicher Rechtsausübung ihrerseits scheitern bzw sei die vorgenommene Auflösungserklärung als sittenwidrig unwirksam.
Wie sich aus dem Rechtsmittel der Antragstellerinnen ergibt, bestreiten sie weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, dass zwischen ihrer Rechtsvorgängerin im Miteigentum und dem Antragsgegner eine Benützungsvereinbarung stillschweigend zu Stande gekommen war, wonach dieser unentgeltlich die Gesamtliegenschaft für Zwecke seines Unternehmens benützen könne. Ebenso blieb die zutreffende Ansicht des Rekursgerichts unbestritten, wonach eine gerichtliche Benützungsregelung, aber auch bloß das Festsetzen eines Benützungsentgelts die Auflösung der bestehenden Benützungsvereinbarung (hier gestützt auf wichtigen Grund) zur Voraussetzung hat. Nach stRsp ist damit eine gerichtliche Benützungsregelung unzulässig, solange eine rechtswirksame Benützungsvereinbarung besteht (5 Ob 87/90 = ImmZ 1991, 270 = MietSlg 42/32; 5 Ob 108/92 = MietSlg 44/34; Gamerith in Rummel3 § 835 ABGB Rz 5 und Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 § 835 ABGB Rz 19 mwN auch der zweitinstanzlichen Rsp). Ein Benützungsentgelt ist auch dann vom Außerstreitrichter festzusetzen, wenn sich die Miteigentümer (wie auch offenbar hier) zwar über die Benützung des gemeinsamen Grundstücks, nicht aber über das hiefür zu leistende Entgelt einig sind. Erfolgte aber auch eine Einigung über das Benützungsentgelt, dann ist sohin für eine Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen kein Raum (2 Ob 624/86 = MietSlg 38.058 mwN). Die Antragstellerinnen haben nun bereits in erster Instanz mehrere wichtige Gründe behauptet, die ihrer Ansicht nach die vorzeitige Auflösung der Vereinbarung der entgeltfreien Benützung der gemeinsamen Liegenschaften durch den Antragsgegner rechtfertigen. Von diesen Gründen wurde von der zweiten Instanz nur jener abschließend beurteilt, der sich mit der Vereitelung der Erwartung der Antragstellerinnen befasst, das Familienvermögen übertragen zu erhalten. Im Übrigen hat sich die zweite Instanz aber ohne eine Berechtigung der Antragstellerinnen zur vorzeitigen Auflösung der Benützungsvereinbarung und darauf aufbauend auf gerichtliche Benützungsregelung anzuerkennen, zur Begründung der Abweisung des Antrags allein auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits gestützt. In diesem Zusammenhang ist der Auffassung der zweiten Instanz entgegenzutreten, der Oberste Gerichtshof habe bisher das Kriterium des augenscheinlich in Vordergrund stehenden Schädigungszwecks und des Zurücktretens anderer Ziele der Rechtsausübung nur im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen angewendet. Vielmehr ist er beispielsweise bereits zu § 1052 ABGB der Ansicht der Lehre gefolgt, missbräuchliche Rechtsausübung liege auch vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (SZ 62/169). In der Entscheidung SZ 63/49 wurden die in der Rekursentscheidung genannten Rechtssätze im Zusammenhang mit dem Erlöschen einer Rechnungslegungspflicht angewendet. In der Entscheidung 6 Ob 326/99f wurde anhand der genannten Kriterien die Wirksamkeit einer Stundungsvereinbarung geprüft.Wie sich aus dem Rechtsmittel der Antragstellerinnen ergibt, bestreiten sie weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, dass zwischen ihrer Rechtsvorgängerin im Miteigentum und dem Antragsgegner eine Benützungsvereinbarung stillschweigend zu Stande gekommen war, wonach dieser unentgeltlich die Gesamtliegenschaft für Zwecke seines Unternehmens benützen könne. Ebenso blieb die zutreffende Ansicht des Rekursgerichts unbestritten, wonach eine gerichtliche Benützungsregelung, aber auch bloß das Festsetzen eines Benützungsentgelts die Auflösung der bestehenden Benützungsvereinbarung (hier gestützt auf wichtigen Grund) zur Voraussetzung hat. Nach stRsp ist damit eine gerichtliche Benützungsregelung unzulässig, solange eine rechtswirksame Benützungsvereinbarung besteht (5 Ob 87/90 = ImmZ 1991, 270 = MietSlg 42/32; 5 Ob 108/92 = MietSlg 44/34; Gamerith in Rummel3 Paragraph 835, ABGB Rz 5 und Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 Paragraph 835, ABGB Rz 19 mwN auch der zweitinstanzlichen Rsp). Ein Benützungsentgelt ist auch dann vom Außerstreitrichter festzusetzen, wenn sich die Miteigentümer (wie auch offenbar hier) zwar über die Benützung des gemeinsamen Grundstücks, nicht aber über das hiefür zu leistende Entgelt einig sind. Erfolgte aber auch eine Einigung über das Benützungsentgelt, dann ist sohin für eine Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen kein Raum (2 Ob 624/86 = MietSlg 38.058 mwN). Die Antragstellerinnen haben nun bereits in erster Instanz mehrere wichtige Gründe behauptet, die ihrer Ansicht nach die vorzeitige Auflösung der Vereinbarung der entgeltfreien Benützung der gemeinsamen Liegenschaften durch den Antragsgegner rechtfertigen. Von diesen Gründen wurde von der zweiten Instanz nur jener abschließend beurteilt, der sich mit der Vereitelung der Erwartung der Antragstellerinnen befasst, das Familienvermögen übertragen zu erhalten. Im Übrigen hat sich die zweite Instanz aber ohne eine Berechtigung der Antragstellerinnen zur vorzeitigen Auflösung der Benützungsvereinbarung und darauf aufbauend auf gerichtliche Benützungsregelung anzuerkennen, zur Begründung der Abweisung des Antrags allein auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits gestützt. In diesem Zusammenhang ist der Auffassung der zweiten Instanz entgegenzutreten, der Oberste Gerichtshof habe bisher das Kriterium des augenscheinlich in Vordergrund stehenden Schädigungszwecks und des Zurücktretens anderer Ziele der Rechtsausübung nur im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen angewendet. Vielmehr ist er beispielsweise bereits zu Paragraph 1052, ABGB der Ansicht der Lehre gefolgt, missbräuchliche Rechtsausübung liege auch vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (SZ 62/169). In der Entscheidung SZ 63/49 wurden die in der Rekursentscheidung genannten Rechtssätze im Zusammenhang mit dem Erlöschen einer Rechnungslegungspflicht angewendet. In der Entscheidung 6 Ob 326/99f wurde anhand der genannten Kriterien die Wirksamkeit einer Stundungsvereinbarung geprüft.
Gerade, wenn man sich die noch darzustellenden Voraussetzungen für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, insbesondere aber einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern vor Augen hält, wird deutlich, dass in derartigen Fällen die Berufung auf schikanöse oder rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung in aller Regel nicht zu prüfen ist, weil bei Vorliegen von deren Voraussetzungen bereits die Berechtigung der Auflösung der Benützungsvereinbarung aus wichtigem Grund zu verneinen sein wird. Wäre nämlich das in Rsp und Lehre immer wieder betonte ganz krasse Missverhältnis zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen (vgl etwa Krejci im Rummel3 § 879 ABGB Rz 138c) zu bejahen, müsste man schon - logisch vorher - das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Beendigung der bestehenden Vereinbarung verneinen. So leuchtet keineswegs ein, dass es des Rekurses auf das Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauches bedürfte, um die Auflösung der Benützungsregelung als unwirksam zu beurteilen, wenn dies, wie vom Rekursgericht, darauf gestützt wird, dass den Antragstellerinnen deshalb ein geschütztes Interesse fehle, weil sie nur durch die Erbsentschlagung des Antragsgegners Miteigentümerinnen der Liegenschaften geworden seien, der darauf geführte Betrieb nach wie vor dem Antragsgegner gehöre und die angestrebte Gesellschaftsgründung gescheitert sei. Es wäre wohl ein krasser Wertungswiderspruch, in solchen Umständen einen wichtigen Grund zu sehen, der "an sich" zur Auflösung berechtigen würde, dann jedoch aus denselben Umständen auf Rechtsmissbrauch zu schließen. Schließlich beruft sich das Rekursgericht selbst auf die Entscheidung 7 Ob 206/00w, wonach nur dann ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerrechtsverhältnisses gegeben sei, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen des Verlusts des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden sei.Gerade, wenn man sich die noch darzustellenden Voraussetzungen für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, insbesondere aber einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern vor Augen hält, wird deutlich, dass in derartigen Fällen die Berufung auf schikanöse oder rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung in aller Regel nicht zu prüfen ist, weil bei Vorliegen von deren Voraussetzungen bereits die Berechtigung der Auflösung der Benützungsvereinbarung aus wichtigem Grund zu verneinen sein wird. Wäre nämlich das in Rsp und Lehre immer wieder betonte ganz krasse Missverhältnis zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen vergleiche etwa Krejci im Rummel3 Paragraph 879, ABGB Rz 138c) zu bejahen, müsste man schon - logisch vorher - das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Beendigung der bestehenden Vereinbarung verneinen. So leuchtet keineswegs ein, dass es des Rekurses auf das Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauches bedürfte, um die Auflösung der Benützungsregelung als unwirksam zu beurteilen, wenn dies, wie vom Rekursgericht, darauf gestützt wird, dass den Antragstellerinnen deshalb ein geschütztes Interesse fehle, weil sie nur durch die Erbsentschlagung des Antragsgegners Miteigentümerinnen der Liegenschaften geworden seien, der darauf geführte Betrieb nach wie vor dem Antragsgegner gehöre und die angestrebte Gesellschaftsgründung gescheitert sei. Es wäre wohl ein krasser Wertungswiderspruch, in solchen Umständen einen wichtigen Grund zu sehen, der "an sich" zur Auflösung berechtigen würde, dann jedoch aus denselben Umständen auf Rechtsmissbrauch zu schließen. Schließlich beruft sich das Rekursgericht selbst auf die Entscheidung 7 Ob 206/00w, wonach nur dann ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerrechtsverhältnisses gegeben sei, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen des Verlusts des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden sei.
Nach stRsp können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, wenn einem Teil die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, wobei die Auflösung das "äußerste Notventil" ist. Bei der Beurteilung, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen, die Gründe müssen ein erhebliches Gewicht haben (3 Ob 274/02v = immolex 2003/59 mwN). Das gilt auch für Benützungsvereinbarungen über im Miteigentum stehende Liegenschaften (Gamerith in Rummel3 § 834 ABGB Rz 4; Hofmeister/Egglmeier aaO § 834 ABGB Rz 26, je mN).Nach stRsp können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, wenn einem Teil die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, wobei die Auflösung das "äußerste Notventil" ist. Bei der Beurteilung, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen, die Gründe müssen ein erhebliches Gewicht haben (3 Ob 274/02v = immolex 2003/59 mwN). Das gilt auch für Benützungsvereinbarungen über im Miteigentum stehende Liegenschaften (Gamerith in Rummel3 Paragraph 834, ABGB Rz 4; Hofmeister/Egglmeier aaO Paragraph 834, ABGB Rz 26, je mN).
Ein derartig wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wurde etwa bejaht, wenn ein Partner zumindest grob fahrlässig gegen Vertragspflichten verstieß (5 Ob 549/82). In so einem Fall könnte dem anderen die Fortsetzung des Schuldverhältnisses nicht zugemutet werden. Einem derartigen groben Fehlverhalten wird man auch eine zumindest grob fahrlässig unrichtige Strafanzeige bzw Privatanklage gegen die Miteigentümer gleich halten müssen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch die wiederholte Nichterfüllung von Vertragspflichten, die zu Klageführung nötigte, grundsätzlich einen Auflösungsgrund bilden (9 Ob 233/01g). Wenngleich bei Dienstbarkeiten und ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf dem Fortbestand des gegenseitigen Vertrauens beruhen, besonders strenge Voraussetzungen für die vorzeitige Auflösung des Rechtsverhältnisses gelten sollen (RIS-Justiz RS0011519), kann dies für die Miteigentumsgemeinschaft, die jedenfalls bei der Verwaltung auch ein Zusammenwirken voraussetzt, nicht gelten.
Schon jetzt kann gesagt werden, dass die mangelnde Erfüllung der Erwartung der Antragstellerinnen in Bezug auf die Gründung einer Gesellschaft und die Erlangung des Unternehmens des Antragsgegners keinen wichtigen Grund zur Auflösung der seinerzeit zwischen dem Antragsgegner und ihrer Mutter geschlossenen Benützungsvereinbarung darstellen. Dass Derartiges bereits dieser Vereinbarung zugrunde gelegen wäre, wurde ja gar nicht geltend gemacht. Dann können aber nachträglich erweckte und in der Folge vereitelte Erwartungen der neuen Miteigentümerinnen die Unzumutbarkeit der weiteren unentgeltlichen Benützung durch den Antragsgegner nicht rechtfertigen.
Keinesfalls kann es auch einen wichtigen Grund zur Auflösung der Vereinbarung darstellen, dass infolge des Erb- und Pflichtteilsübereinkommens der behauptete tatsächliche Wille der Erblasserin letztlich ohnehin verwirklicht worden sei, wie auch noch im Revisionsrekurs vorgebracht wurde. Auch die Vermutung, dass die Erblasserin den Antragsgegner in Kenntnis der späteren Vorfälle nie zu ihrem Universalerben gemacht hätte, kann schon deswegen keine Rolle spielen, weil ja, wie bereits dargelegt wurde, der Antragsgegner sich dieses Erbrecht ohnehin mit der Wirkung entschlug, dass die beiden leiblichen Töchter (Antragstellerinnen) die Erbschaft antreten konnten. Dass die Überlassung von nicht im Zusammenhang mit dem Betonwerk und den im Miteigentum stehenden Liegenschaften stehenden Vermögenswerten an eine Außenstehende die Auflösung der Benützungsregelung nicht rechtfertigen, hat bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt. Dagegen werden in Wahrheit auch im Revisionsrekurs keine Argumente vorgebracht.
Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass es im Zusammenhang mit dem behaupteten Strafanzeigen und Privatanklagen sowie den zivilrechtlichen Forderungen der Antragstellerinnen gegen den Antragsgegner an Feststellungen fehlt, die die Beurteilung ermöglichen würden, ob wichtige Gründe für die Auflösung der Benützungsvereinbarung vorliegen. Nur dies erfordert die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der außerstreitigen Rechtssache an das Erstgericht, das nach entsprechender Verfahrensergänzung erneut über den Antrag zu entscheiden haben wird.
Wie schon vom Rekursgericht davon ausgeführt wurde, gibt es im Verfahren außer Streitsachen - mangels hier nicht vorliegender Sonderregelungen - keinen Kostenersatz, weshalb die Parteien die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen haben.