Begründung:
Die Streitteile sind miteinander verheiratet, es ist jedoch ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Neusiedl am See, Eisenstädterstraße 4 a. Als sie diese Liegenschaft im Jahre 1974 kauften, befand sich darauf ein Bauernhaus samt Scheune, die Liegenschaft wurde in der Folge vorwiegend zum Ab- und Einstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Fahrschulwagen verwendet. Im Jahre 1981 errichtete der Antragsgegner mit Zustimmung der Antragstellerin auf dem Grundstück ein Fahrschulgebäude um einen Betrag von etwa S 2 Mio. Außerdem renovierte er die Baulichkeiten, die sich bereits auf der Liegenschaft befanden. Die für den Neubau und die Renovierung benötigten Mittel wurden aus Einnahmen der vom Antragsgegner betriebenen Fahrschule bezahlt.
Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung eines monatlichen Benützungsentgeltes von mindestens S 7.000,-- monatlich wertgesichert zuzüglich Umsatzsteuer ab 1. April 1985. Sie brachte zunächst vor, sie begehre das Benützungsentgelt, weil sie zufolge Alleinbenützung durch den Antragsgegner die Liegenschaft nicht benützen könne, für das vom Antragsgegner finanzierte Gebäude verlange sie kein Benützungsentgelt. Später führte sie aus, bei Berechnung des Benützungsentgeltes sei auch das errichtete Gebäude zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner wendete ein, er habe die Aufwendungen für die Errichtung des neuen Gebäudes und für die Renovierung allein getragen, der Antragstellerin stehe daher kein Benützungsentgelt zu. Überdies wendete der Antragsgegner verschiedene Gegenforderungen aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht verpflichtete den Antrgsgegner zur Zahlung eines wertgesicherten Benützungsentgeltes von monatlich S 6.949,-- ab 1. April 1985, wies das Mehrbegehren ab und verwies den Antragsgegner mit den eingewendeten Gegenforderungen auf den streitigen Rechtsweg.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge. Es führte aus, das Erstgericht habe ohne Rechtsirrtum bei der Festsetzung des Benützungsentgelts unberücksichtigt gelassen, wessen finanzielle Mittel zur Verbesserung der Liegenschaft verwendet worden seien. Soweit ein Hälfteeigentümer einer Liegenschaft Investitionen und Reparaturen an der gemeinsamen Liegenschaft durchführe, besorge er zugleich mit der Führung der eigenen Geschäfte auch noch jene des anderen Hälfteeigentümers mit und habe Ansprüche nach den §§ 1036, 1037 ABGB. Das Benützungsentgelt sei so zu berechnen, als ob der Miteigentümer Bestandnehmer des seinen Anteil übersteigenden Teiles der Sache wäre, wobei das Benützungsentgelt entsprechend ortsüblicher bestmöglicher Verwertung der gemeinschaftlichen Sache zu bemessen sei. Die erstinstanzliche Entscheidung sei daher richtig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge. Es führte aus, das Erstgericht habe ohne Rechtsirrtum bei der Festsetzung des Benützungsentgelts unberücksichtigt gelassen, wessen finanzielle Mittel zur Verbesserung der Liegenschaft verwendet worden seien. Soweit ein Hälfteeigentümer einer Liegenschaft Investitionen und Reparaturen an der gemeinsamen Liegenschaft durchführe, besorge er zugleich mit der Führung der eigenen Geschäfte auch noch jene des anderen Hälfteeigentümers mit und habe Ansprüche nach den Paragraphen 1036, 1037, ABGB. Das Benützungsentgelt sei so zu berechnen, als ob der Miteigentümer Bestandnehmer des seinen Anteil übersteigenden Teiles der Sache wäre, wobei das Benützungsentgelt entsprechend ortsüblicher bestmöglicher Verwertung der gemeinschaftlichen Sache zu bemessen sei. Die erstinstanzliche Entscheidung sei daher richtig.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners. Er macht offenbare Gesetzwidrigkeit geltend und beantragt Abänderung dahin, daß der Antrag auf Festsetzung eines Benützungsentgeltes abgewiesen werde, hilfsweise beantragt er Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen.