Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs der Antragstellerin kommt Berechtigung nicht zu. Die Rechtsmittelwerberin rügt als Aktenwidrigkeit, das Rekursgericht habe unbeachtet gelassen, daß der Antragsgegner den Beschluß des Erstrichters, soweit das Benützungsentgelt mit S 15.000,-- festgesetzt wurde, unbekämpft gelassen habe. Damit wird dem Sinn nach geltend gemacht, daß das Rechtsmittelgericht die zufolge nur teilweiser Anfechtung eingetretene Teilrechtskraft unbeachtet gelassen habe und seine Entscheidung demnach insoweit mit Nichtigkeit behaftet sei. Der gerügte Mangel liegt aber nicht vor. Die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Rekurs können insgesamt nur dahin verstanden werden, daß der Antragstellerin kein Benützungsentgelt gebührt, weil eine Vereinbarung über die unentgeltliche Benützung zustandegekommen sei. Die Antragstellerin, die der Errichtung von Betriebsgebäuden auf Kosten des Antragsgegners auf der gemeinsamen Liegenschaft zugestimmt habe, dürfe nicht einen zweifachen Nutzen in der Weise ziehen, daß sie einen Vermögenszuwachs und darüber hinaus noch ein Benützungsentgelt erhalte. Nur für den Fall, daß der Rechtsauffassung des Erstrichters zu folgen wäre, hielt der Antragsgegner die Bemessung des Benützungsentgelts nur in der Höhe von S 15.000,-- monatlich angemessen. Die Entscheidung des Erstrichters ist daher auch nicht teilweise in Rechtskraft erwachsen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Benützungsentgelt vom Außerstreitrichter auch dann festzusetzen, wenn sich die Miteigentümer zwar über die Benützung des gemeinsamen Grundstücks, nicht aber über das hiefür zu leistende Entgelt einig sind (MietSlg. 33.077, 27.096, 25.059/21 u.a., Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 835). Die Antragstellerin räumt auch im Revisionsrekurs ein, daß dem Antragsgegner die Benützung der Liegenschaft zum Zwecke des Betriebes seines Unternehmens gestattet worden sei. Demnach sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Benützungsentgelts durch das Gericht grundsätzlich gegeben. Die Antragstellerin ist der Behauptung des Antragsgegners, es sei unentgeltliche Benützung vereinbart worden, schon im Verfahren vor dem Erstrichter entgegengetreten. Dieser Frage kommt, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, entscheidende Bedeutung zu. Die unentgeltliche Überlassung schließt - auch zwischen Miteigentümern - die spätere Forderung eines Benützungsentgelts aus (MietSlg. 30.151, 23.095 u. a.). Etwas anderes gälte nur, wenn die Unentgeltlichkeit nur für eine bestimmte Zeit oder unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart wäre. Das Rekursgericht trug dem Erstrichter zu Recht eine Ergänzung des Verfahrens dahin auf, ob eine Vereinbarung über die unentgeltliche Benützung durch den Antragsgegner zustandegekommen ist.Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Benützungsentgelt vom Außerstreitrichter auch dann festzusetzen, wenn sich die Miteigentümer zwar über die Benützung des gemeinsamen Grundstücks, nicht aber über das hiefür zu leistende Entgelt einig sind (MietSlg. 33.077, 27.096, 25.059/21 u.a., Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 835,). Die Antragstellerin räumt auch im Revisionsrekurs ein, daß dem Antragsgegner die Benützung der Liegenschaft zum Zwecke des Betriebes seines Unternehmens gestattet worden sei. Demnach sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Benützungsentgelts durch das Gericht grundsätzlich gegeben. Die Antragstellerin ist der Behauptung des Antragsgegners, es sei unentgeltliche Benützung vereinbart worden, schon im Verfahren vor dem Erstrichter entgegengetreten. Dieser Frage kommt, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, entscheidende Bedeutung zu. Die unentgeltliche Überlassung schließt - auch zwischen Miteigentümern - die spätere Forderung eines Benützungsentgelts aus (MietSlg. 30.151, 23.095 u. a.). Etwas anderes gälte nur, wenn die Unentgeltlichkeit nur für eine bestimmte Zeit oder unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart wäre. Das Rekursgericht trug dem Erstrichter zu Recht eine Ergänzung des Verfahrens dahin auf, ob eine Vereinbarung über die unentgeltliche Benützung durch den Antragsgegner zustandegekommen ist.
Bei Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen eines Miteigentümers auf die gemeinsame Sache die Minderung des Benützungsentgelts rechtfertigen, ist davon auszugehen, daß es Zweck des Benützungsentgelts ist, den verhältnismäßig größeren Nutzen eines Miteigentümers an der durch die Benützung eines seinen Miteigentumsanteil übersteigenden Teils der gemeinsamen Sache durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen (MietSlg. 35.841, 30.151, 25.059/21, 24.066; Gamerith a.a.O. Rdz 7 zu § 835). Im Zweifel ist die Gestattung der Bauführung auf einem gemeinsamen Grundstück durch den anderen Miteigentümer dahin zu verstehen, daß für den Wertzuwachs, den nur dieser geschaffen hat, kein Benützungsentgelt zu bezahlen ist. Falls eine Vereinbarung der Streitteile dahin, daß der Antragsgegner zur unentgeltlichen Benützung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin berechtigt sein soll, nicht erweislich wäre, wäre das Benützungsentgelt ohne Bedachtnahme auf die vom Antragsgegner unter Heranziehung eigener Mittel getätigten Investitionen festzusetzen.Bei Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen eines Miteigentümers auf die gemeinsame Sache die Minderung des Benützungsentgelts rechtfertigen, ist davon auszugehen, daß es Zweck des Benützungsentgelts ist, den verhältnismäßig größeren Nutzen eines Miteigentümers an der durch die Benützung eines seinen Miteigentumsanteil übersteigenden Teils der gemeinsamen Sache durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen (MietSlg. 35.841, 30.151, 25.059/21, 24.066; Gamerith a.a.O. Rdz 7 zu Paragraph 835,). Im Zweifel ist die Gestattung der Bauführung auf einem gemeinsamen Grundstück durch den anderen Miteigentümer dahin zu verstehen, daß für den Wertzuwachs, den nur dieser geschaffen hat, kein Benützungsentgelt zu bezahlen ist. Falls eine Vereinbarung der Streitteile dahin, daß der Antragsgegner zur unentgeltlichen Benützung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin berechtigt sein soll, nicht erweislich wäre, wäre das Benützungsentgelt ohne Bedachtnahme auf die vom Antragsgegner unter Heranziehung eigener Mittel getätigten Investitionen festzusetzen.
Da die Rechtssache, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, noch nicht spruchreif ist, ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.