Entscheidungsgründe:
Die klagende Stadtgemeinde ist Eigentümerin der „Hofgasse" in der Altstadt von Innsbruck. Bei der Grundfläche handelt es sich um öffentliches Gut.
Der Erstbeklagte betreibt seit 1975 in der Hofgasse ein Souvenirgeschäft. Schon seit 1983 stellte er vor seinem Geschäft einen Warenverkaufsständer mit einem Sockelmaß von 65 x 65 cm auf. Mit Bescheid der Magistratsabteilung II - Amt für Straßen- und Verkehrsrecht vom 28. 11. 2002 wurde dem Erstbeklagten die verwaltungsrechtliche Bewilligung zur Aufstellung eines Warenständers im Höchstausmaß von 0,5 m² für den Zeitraum vom 28. 11. 2002 bis 27. 11. 2004 mit der Auflage bewilligt, dass das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen sei.
Die Zweitbeklagte betreibt seit ca drei Jahren in der Hofgasse ebenfalls ein Souvenirgeschäft und präsentiert ihre Waren auf einem Warenständer und auch an der Fassade des Hauses Hofgasse 2. Mit Bescheid des Stadtmagistrats vom 4. 2. 2002 wurde die verwaltungsrechtliche Bewilligung zur Aufstellung eines Warenständers im Höchstausmaß von 0,5 m² erteilt, mit Bescheid vom 4. 6. 2002 wurde der Zeitraum 4. 6. 2002 bis 3. 6. 2004 festgelegt. Auch der Zweitbeklagten wurde die Auflage erteilt, das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen. In den beiden angeführten Bescheiden ist folgende Zustimmungserklärung der Klägerin als „Grundeigentümerin oder Dienstbarkeitsberechtigten bzw als Straßenverwalter gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz" enthalten: „1. Diese Zustimmung erfolgt nur gegen jederzeit möglichen Widerruf und gilt auch für eine eventuelle Verlängerung des vorliegenden Bescheides nach den Bestimmungen der StVO.Die Zweitbeklagte betreibt seit ca drei Jahren in der Hofgasse ebenfalls ein Souvenirgeschäft und präsentiert ihre Waren auf einem Warenständer und auch an der Fassade des Hauses Hofgasse 2. Mit Bescheid des Stadtmagistrats vom 4. 2. 2002 wurde die verwaltungsrechtliche Bewilligung zur Aufstellung eines Warenständers im Höchstausmaß von 0,5 m² erteilt, mit Bescheid vom 4. 6. 2002 wurde der Zeitraum 4. 6. 2002 bis 3. 6. 2004 festgelegt. Auch der Zweitbeklagten wurde die Auflage erteilt, das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen. In den beiden angeführten Bescheiden ist folgende Zustimmungserklärung der Klägerin als „Grundeigentümerin oder Dienstbarkeitsberechtigten bzw als Straßenverwalter gemäß Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz" enthalten: „1. Diese Zustimmung erfolgt nur gegen jederzeit möglichen Widerruf und gilt auch für eine eventuelle Verlängerung des vorliegenden Bescheides nach den Bestimmungen der StVO.
2. Im Falle des Widerrufes hat der Bewilligungswerber den Bewilligungsgegenstand vom städtischen Grund (ersatzlos) zum angesetzten Termin zu entfernen, ohne dass ihm Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, zustehen.
...
6. Für diese prekaristische Grundbenützungsgestattung bzw Zustimmung als Dienstbarkeitsberechtigte ist ein jährlicher Anerkennungszins in Höhe von EUR 36,34 zu bezahlen (zusätzlich EUR 2,18 Verwaltungskostenbeitrag jährlich)".
Die Beklagten bezahlten den Anerkennungszins in der vorgeschriebenen Höhe.
In der Hofgasse präsentieren weitere Gewerbetreibende ihre Waren auf Verkaufsständern vor ihren Geschäften. Diese Gewerbetreibenden haben genauso wie die beiden Beklagten immer wieder und regelmäßig die grundsätzlich eingeräumte Fläche von 0,5 m² für die Aufstellung eines Werbeständers überschritten. Der Erstbeklagte stellte mehrfach einen zweiten Warenständer ohne Bewilligung auf, auch die Zweitbeklagte hat schon einmal einen zweiten Warenständer aufgestellt und einmal die genehmigte Fläche überschritten.
Die Klägerin war bestrebt, das Erscheinungsbild der Altstadt zu verbessern. Bis zur endgültigen Umsetzung wurde eine Übergangslösung vereinbart, wonach die Händler zwei genehmigungsfähige Warenständer aufstellen dürften, wenn sie andererseits sämtliche Waren von den Fassaden entfernten.
Mit Schreiben vom 23. 10. 2003 widerrief die Innsbrucker I*****gesellschaft mbH unter Bezugnahme auf eine Informationsveranstaltung vom 27. 5. 2003 wegen erfolgter Regelverstöße mit sofortiger Wirkung das Prekarium gegenüber den beiden Beklagten. Die Beklagten präsentierten weiterhin ihre Waren vor ihren Geschäften auf einem Warenständer.
Die Klägerin begehrt mit ihren am 18. 11. 2003 beim Erstgericht eingelangten Klagen von beiden Beklagten jeweils die Unterlassung der Aufstellung von Werbe- bzw Warenständern. Die Beklagten hätten sich nicht an die Bewilligungsbestimmungen gehalten, sodass die Zustimmung widerrufen worden sei. Bei der Zustimmung der Grundeigentümerin handle es sich um keinen Mietvertrag mit den Beklagten, sondern um ein Prekarium. Der Widerruf sei jederzeit und ohne Grund möglich. Hier hätten die Beklagten auch laufend Vertragsverletzungen begangen. Alle Gewerbetreibenden in der Stadt seien von der Klägerin gleich behandelt worden.
In der Tagsatzung vom 5. 4. 2004 stellte die Klägerin das Eventualbegehren, die Beklagten hätten es zu unterlassen, auf dem Grundstück der Klägerin Werbe- bzw Warenständer aufzustellen, sofern dadurch mehr als ½ m² Grundfläche verwendet werde.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klagebegehren und brachten im Wesentlichen vor, dass sie mit der Klägerin dem MRG unterliegende Mietverträge abgeschlossen hätten, weil nicht ein Anerkennungszins, sondern ein erhebliches Mietentgelt bezahlt werde. Die Zustimmung der Klägerin sei für die Dauer der straßenverkehrsbehördlichen Bewilligung erteilt worden. Eine rechtswirksame Kündigung liege nicht vor. Die Klägerin sei an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und müsse alle Gewerbetreibenden gleich behandeln. Die Klage bedeute eine Disziplinierungsmaßnahme gegen einige der Gewerbetreibenden. Die Klägerin unterliege als Monopolist dem Kontrahierungszwang. Ein Widerruf der Zustimmung setze sachliche Gründe voraus.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab, gab dem Eventualbegehren aber statt. Über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es noch fest, dass in Bezug auf die Warenpräsentation der Beklagten auf ihren Warenständern im Vergleich zu den anderen Geschäften in der Hofgasse kein Unterschied festgestellt werden könne.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin auch im Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit dem Gleichheitsgrundsatz Genüge zu tun habe. Die Klägerin sei als Straßenverwalterin Monopolistin. Sie treffe ein Kontrahierungszwang. Gravierende und wiederholte Vertragsverletzungen könnten zum Anlass genommen werden, die Aufrechterhaltung des Vertragszustandes zu verweigern. Die Klägerin dürfe aber nicht willkürlich einzelne Vertragspartner bestrafen. Eine generelle Untersagung der Aufstellung von Verkaufsständern sei daher unzulässig. Die Klägerin könne von den Beklagten aber verlangen, sich an die bescheidmäßigen Auflagen zu halten. Dem Eventualbegehren sei stattzugeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Auf eine unterschiedliche Behandlung der Gewerbetreibenden in der Hofgasse komme es ebensowenig an wie auf die von der Klägerin gewünschte ergänzende Feststellung, dass sie alle Prekarien widerrufen habe, bei denen sich Gewerbetreibende vertragswidrig verhalten hätten. Feststellungen zur Gleichbehandlung aller Gewerbetreibender seien entbehrlich, weil es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht" gebe. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht ferner aus, dass nach § 2 des Tiroler Straßengesetzes ein Sondergebrauch jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße sei. Die Beklagten nutzten die Straße durch Aufstellen von Verkaufsständern im Rahmen eines Sondergebrauchs. Hiefür sei die schriftliche Zustimmung des Straßenverwalters (§ 5 Abs 1 Tiroler Straßengesetz) erforderlich. Der Straßenverwalter sei derjenige, dem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliege (§ 2 Abs 7 leg cit). Die Zustimmung dürfe nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Sondergebrauch die Schutzinteressen der Straße nicht beeinträchtige und dürfe nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erforderten. Die Zustimmung dürfe weiters nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden (§ 5 Abs 2 Tiroler Straßengesetz). Die Beklagten verfügten über zeitlich befristete straßenverkehrsbehördliche Genehmigungen im Sinne des § 82 StVO einerseits sowie über eine unbefristete privatrechtliche Zustimmungserklärung der Klägerin als Grundeigentümerin zum Sondergebrauch andererseits. Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung durch Einräumung privatrechtlich gestalteter Sonderbenützungsrechte von Straßengrund sei keine Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 1090 ABGB, sondern die Gestattung, das öffentliche Gut unter Ausschluss des Gemeingebrauchs zu benützen. Die Zustimmung zur Sonderbenützung werde in Form eines Gestattungsvertrags erteilt, der in bestimmten Belangen, insbesondere hinsichtlich der Beendigungsgründe des Dauerrechtsverhältnisses seine besondere Ausgestaltung durch das Straßenrecht erfahre. Es liege ein Innominatvertrag vor. Die Beendigung des Gestattungsvertrags regle § 5 Abs 3 Tiroler Straßengesetz. Der Straßenverwalter habe die Zustimmung zum Sondergebrauch unter Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise zu widerrufen, a) soweit dies die Schutzinteressen der Straße erforderten oder b) wenn es wegen einer baulichen Änderung der Straße erforderlich sei. Die Klägerin unterliege als Eigentümerin des öffentlichen Guts dem Kontrahierungszwang. Dieser bestehe überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten ihm die Möglichkeit der „Fremdbestimmung" über andere gebe, insbesondere bei Innehabung einer Monopolstellung. Eine solche komme der Straßenverwaltung zu. Der Monopolist müsse, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar sei, einen guten sachlichen Grund für die Verweigerung des Vertragsabschlusses haben. Dies gelte auch für den Widerruf der Bewilligung einer Sondernutzung. Die Klägerin dürfe ihre Zustimmung nur aus den im § 5 Abs 3 lit a und b Tiroler Straßengesetz genannten Gründen widerrufen. Sie behaupte zwar rechtsirrig das Vorliegen eines Prekariums, habe sich aber bei ihrem Widerruf auch auf mehrfache Vertragsverletzungen der Beklagten berufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liege vor, wenn durch die Vertragsverletzung Interessen der Straße nach § 2 Abs 9 Tiroler Straßengesetz verletzt würden, etwa das Interesse der Wahrung des Straßenbildes. Wenn die Klägerin somit gegen Vertragsverletzer vorgehe, könnten sich diese nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Hier sei entscheidend, ob die ursprüngliche privatrechtliche Gestattung wirksam widerrufen worden sei. Gemäß § 5 Abs 3 Tiroler Straßengesetz dürfe der Straßenverwalter die Zustimmung zum Sondergebrauch nur unter Setzung einer angemessenen Frist widerrufen. Da der Innominatvertrag ausschließlich durch das Tiroler Straßengesetz determiniert werde, könne sich die Klägerin nicht auf einen anderen, im Gesetz nicht angeführten wichtigen Grund stützen. Zumindest sei eine Fristsetzung für den Widerruf erforderlich. Die Klägerin habe sich darauf gestützt, keine Frist einhalten zu müssen. Es sei nicht festgestellt worden, dass den Beklagten eine angemessene Frist eingeräumt worden sei. Eine anlässlich einer Bürgerversammlung erfolgte Klarstellung sei einer Fristsetzung nicht gleichzusetzen. Es sei auch nicht vorgebracht und festgestellt worden, dass die Beklagten bei der Bürgerversammlung anwesend gewesen wären.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Auf eine unterschiedliche Behandlung der Gewerbetreibenden in der Hofgasse komme es ebensowenig an wie auf die von der Klägerin gewünschte ergänzende Feststellung, dass sie alle Prekarien widerrufen habe, bei denen sich Gewerbetreibende vertragswidrig verhalten hätten. Feststellungen zur Gleichbehandlung aller Gewerbetreibender seien entbehrlich, weil es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht" gebe. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht ferner aus, dass nach Paragraph 2, des Tiroler Straßengesetzes ein Sondergebrauch jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße sei. Die Beklagten nutzten die Straße durch Aufstellen von Verkaufsständern im Rahmen eines Sondergebrauchs. Hiefür sei die schriftliche Zustimmung des Straßenverwalters (Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz) erforderlich. Der Straßenverwalter sei derjenige, dem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliege (Paragraph 2, Absatz 7, leg cit). Die Zustimmung dürfe nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Sondergebrauch die Schutzinteressen der Straße nicht beeinträchtige und dürfe nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erforderten. Die Zustimmung dürfe weiters nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden (Paragraph 5, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz). Die Beklagten verfügten über zeitlich befristete straßenverkehrsbehördliche Genehmigungen im Sinne des Paragraph 82, StVO einerseits sowie über eine unbefristete privatrechtliche Zustimmungserklärung der Klägerin als Grundeigentümerin zum Sondergebrauch andererseits. Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung durch Einräumung privatrechtlich gestalteter Sonderbenützungsrechte von Straßengrund sei keine Gebrauchsüberlassung im Sinne des Paragraph 1090, ABGB, sondern die Gestattung, das öffentliche Gut unter Ausschluss des Gemeingebrauchs zu benützen. Die Zustimmung zur Sonderbenützung werde in Form eines Gestattungsvertrags erteilt, der in bestimmten Belangen, insbesondere hinsichtlich der Beendigungsgründe des Dauerrechtsverhältnisses seine besondere Ausgestaltung durch das Straßenrecht erfahre. Es liege ein Innominatvertrag vor. Die Beendigung des Gestattungsvertrags regle Paragraph 5, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz. Der Straßenverwalter habe die Zustimmung zum Sondergebrauch unter Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise zu widerrufen, a) soweit dies die Schutzinteressen der Straße erforderten oder b) wenn es wegen einer baulichen Änderung der Straße erforderlich sei. Die Klägerin unterliege als Eigentümerin des öffentlichen Guts dem Kontrahierungszwang. Dieser bestehe überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten ihm die Möglichkeit der „Fremdbestimmung" über andere gebe, insbesondere bei Innehabung einer Monopolstellung. Eine solche komme der Straßenverwaltung zu. Der Monopolist müsse, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar sei, einen guten sachlichen Grund für die Verweigerung des Vertragsabschlusses haben. Dies gelte auch für den Widerruf der Bewilligung einer Sondernutzung. Die Klägerin dürfe ihre Zustimmung nur aus den im Paragraph 5, Absatz 3, Litera a und b Tiroler Straßengesetz genannten Gründen widerrufen. Sie behaupte zwar rechtsirrig das Vorliegen eines Prekariums, habe sich aber bei ihrem Widerruf auch auf mehrfache Vertragsverletzungen der Beklagten berufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liege vor, wenn durch die Vertragsverletzung Interessen der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, Tiroler Straßengesetz verletzt würden, etwa das Interesse der Wahrung des Straßenbildes. Wenn die Klägerin somit gegen Vertragsverletzer vorgehe, könnten sich diese nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Hier sei entscheidend, ob die ursprüngliche privatrechtliche Gestattung wirksam widerrufen worden sei. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz dürfe der Straßenverwalter die Zustimmung zum Sondergebrauch nur unter Setzung einer angemessenen Frist widerrufen. Da der Innominatvertrag ausschließlich durch das Tiroler Straßengesetz determiniert werde, könne sich die Klägerin nicht auf einen anderen, im Gesetz nicht angeführten wichtigen Grund stützen. Zumindest sei eine Fristsetzung für den Widerruf erforderlich. Die Klägerin habe sich darauf gestützt, keine Frist einhalten zu müssen. Es sei nicht festgestellt worden, dass den Beklagten eine angemessene Frist eingeräumt worden sei. Eine anlässlich einer Bürgerversammlung erfolgte Klarstellung sei einer Fristsetzung nicht gleichzusetzen. Es sei auch nicht vorgebracht und festgestellt worden, dass die Beklagten bei der Bürgerversammlung anwesend gewesen wären.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zu den Fragen, ob neben den Widerrufsgründen des Tiroler Straßengesetzes auch sonstige wichtige Gründe zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses führen können und ob die Fristsetzung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Widerruf der Zustimmung zum Sondergebrauch darstelle, liege keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass ihrem Hauptbegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.