Rechtssatz RS0025312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025312
Geschäftszahl
1Ob614/57; 2Ob3/98z; 6Ob191/05i; 7Ob287/05i
Entscheidungsdatum
14.12.2005
Rechtssatz
Hat sich der Eigentümer der Sache trotz der Entgeltlichkeit des Verhältnisses das Recht vorbehalten, die Rückgabe nach seinem Gutdünken zu verlangen, dann liegt mangels der Voraussetzungen der Überlassung der Sache auf eine gewisse Zeit ein Bestandvertrag nicht vor. (Kiosk auf dem Grund einer Gemeinde - Leistung von Platzzins).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 614/57
Entscheidungstext OGH 20.11.1957 1 Ob 614/57
Veröff: JBl 1958,363 = ImmZ 1958,275
- 2 Ob 3/98z
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 3/98z
nur: Hat sich der Eigentümer der Sache trotz der Entgeltlichkeit des Verhältnisses das Recht vorbehalten, die Rückgabe nach seinem Gutdünken zu verlangen, dann liegt mangels der Voraussetzungen der Überlassung der Sache auf eine gewisse Zeit ein Bestandvertrag nicht vor. (T1) Veröff: SZ 71/53
- 6 Ob 191/05i
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
Auch; Beisatz: Hier: Gestattungsvertrag (Aufstellung eines Werbeträgers gegen Entgelt). Es handelt sich um einen Innominatvertrag, also einen im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen und zulässigen Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstypus entspricht. (T2)
- 7 Ob 287/05i
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 287/05i
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025312
Dokumentnummer
JJR_19571120_OGH0002_0010OB00614_5700000_001