Begründung:
Die Klägerin kündigte dem Beklagten in einem am 13.9.1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die in einem bestimmten Haus, gemietete Garage Nr.1 "für den letzten Tag des Monats Dezember" gerichtlich auf und beantragte, ihm aufzutragen, den Bestandgegenstand samt Zubehör binnen 14 Tagen nach Ablauf der "oben" angeführten Bestandzeit bei Exekution geräumt zu übergeben oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben. Zur Begründung dieses Begehrens brachte sie vor, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG sei erfüllt, weil sie die gemietete und in ihrem Eigentum stehende Garage für sich selbst benötige. Bei dem Bestandobjekt handle es sich um eine Garage, die vom Mieter zu geschäftlichen Zwecken verwendet werde. Eine außergerichtliche Aufkündigung sei vom Mieter nicht zur Kenntnis genommen worden.Die Klägerin kündigte dem Beklagten in einem am 13.9.1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die in einem bestimmten Haus, gemietete Garage Nr.1 "für den letzten Tag des Monats Dezember" gerichtlich auf und beantragte, ihm aufzutragen, den Bestandgegenstand samt Zubehör binnen 14 Tagen nach Ablauf der "oben" angeführten Bestandzeit bei Exekution geräumt zu übergeben oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben. Zur Begründung dieses Begehrens brachte sie vor, der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG sei erfüllt, weil sie die gemietete und in ihrem Eigentum stehende Garage für sich selbst benötige. Bei dem Bestandobjekt handle es sich um eine Garage, die vom Mieter zu geschäftlichen Zwecken verwendet werde. Eine außergerichtliche Aufkündigung sei vom Mieter nicht zur Kenntnis genommen worden.
Das Erstgericht erließ mit Beschluß vom 21.September 1995 den beantragten Auftrag, den Bestandgegenstand zu übergeben.
Dagegen erhob der Beklagte Einwendungen und bestritt das Vorliegen des behaupteten Kündigungsgrundes.
Die Klägerin führte daraufhin aus, das MRG sei auf die gegenständliche Aufkündigung nicht anwendbar, die Aufkündigung sei vielmehr aus Vorsicht erfolgt, der in der Kündigung angesprochene Kündigungstermin sei der letzte Tag des Dezember 1995. Um jeden Zweifel am Termin der Aufkündigung zu beseitigen, sei "das Objekt" außergerichtlich nochmals mit Schreiben vom 7.12.1995 aufgekündigt worden. Die Garage sei gegen jederzeitigen Widerruf vermietet worden.
Der Beklagte bestritt dies und führte aus, auf das Vertragsverhältnis seien die Bestimmungen des MRG anzuwenden, eine außergerichtliche Aufkündigung sei nicht zulässig.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung vom 21.9.1995 auf und wies das Klagebegehren auf Übergabe ab.
Es stellte fest, daß die Klägerin Eigentümerin der strittigen Garage, sei. Sie habe mit dem Beklagten über diese Garage eine Benützungsregelung getroffen, diese 1994 jedoch zurückgenommen. Es sei zwischen den Streitteilen kein Mietvertrag abgeschlossen worden, der Beklagte habe die Garage nur eine Zeit lang mit Zustimmung der Klägerin benützen dürfen. Da ein Bestandvertrag nicht vorliege, seien die Voraussetzungen einer Aufkündigung nicht gegeben.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Zur Rechtsfrage führte es aus, es sei schon nach dem Vorbringen der Klägerin kein Bestandverhältnis gegeben, weil ein solches das Bestehen irgendeiner zeitlichen Bindung der Vertragspartner erfordere. Bei Vereinbarung jederzeitigen Widerrufes liege im Falle der Entgeltlichkeit ein dem mietrechtlichen Kündigungsschutz nicht unterliegender Innominatvertrag vor (Würth in Rummel**2 Rz 4 zu § 1090).Zur Rechtsfrage führte es aus, es sei schon nach dem Vorbringen der Klägerin kein Bestandverhältnis gegeben, weil ein solches das Bestehen irgendeiner zeitlichen Bindung der Vertragspartner erfordere. Bei Vereinbarung jederzeitigen Widerrufes liege im Falle der Entgeltlichkeit ein dem mietrechtlichen Kündigungsschutz nicht unterliegender Innominatvertrag vor (Würth in Rummel**2 Rz 4 zu Paragraph 1090,).
Liege aber kein Bestandvertrag vor, dann könne die Aufkündigung eine Räumungsklage nicht ersetzen (MietSlg 46.709).
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, der Revision keine Folge zu geben; in eventu wird ebenfalls ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revision ist zulässig, weil es zur Frage, ob auf die entgeltliche Überlassung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf sinngemäß die Bestimmungen über die Aufkündigung von Bestandverträgen anzuwenden sind, keine Rechtsprechung gibt; sie ist auch berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, in kündigungsrechtlicher Hinsicht sei ein Innominatvertrag wie ein Bestandvertrag zu behandeln, weshalb die (vorsichtsweise) gerichtliche Aufkündigung zulässig sei. Sei ein Vertragsverhältnis auch nur analog dem MRG zu unterstellen, so müßten grundsätzlich alle Rechtsfolgen des MRG eintreten. Da der geschlossene Innominatvertrag je nach vereinbartem Vertragszweck dem Kündigungsschutz des MRG unterliege oder nicht, sei eine vorsichtsweise eingebrachte Aufkündigung zulässig.
Hiezu wurde erwogen: