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Rechtssatz RS0109844

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109844

Geschäftszahl

2Ob3/98z; 6Ob191/05i

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Rechtssatz

Wird die Benützung einer Sache gegen Entgelt, jedoch gegen jederzeitigen Widerruf vereinbart, liegt ein Innominatvertrag vor. Ein solcher Vertrag ist außerhalb des mietrechtlichen Kündigungsschutzes oder des Schutzes des LPG wirksam; unterläge er allerdings als Mietvertrag dem MRG oder als Pachtvertrag dem LPG, müßte er zur Vermeidung von Umgehungen wie ein Bestandvertrag behandelt werden. Dies läßt aber jedenfalls für alle Fälle der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der Vertrag gesetzlichen Auflösungsbeschränkungen unterliegt, die zumindest analoge Anwendung der Paragraphen 560, ff ZPO geboten erscheinen. Verwehrt man nämlich in solchen Fällen demjenigen der die Sache, wenngleich gegen jederzeitigen Widerruf, jedoch gegen Entgelt, einem anderen zum Gebrauch überlassen hat, die Möglichkeit der gerichtlichen Aufkündigung des Vertrages, so besteht die Gefahr, daß er seinen Anspruch auf Rückstellung der zum Gebrauch überlassenen Sache überhaupt nicht durchsetzen kann, weil auch eine Räumungsklage dann nicht Erfolg hat, wenn sich der Beklagte zu Recht auf gesetzliche Beschränkungen der Auflösung des Vertrages beruft.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 3/98z
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 3/98z
    Veröff: SZ 71/53
  • 6 Ob 191/05i
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
    Auch; Beisatz: Hier: Gestattungsvertrag (Aufstellung eines Werbeträgers gegen Entgelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, also einen im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen und zulässigen Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstypus entspricht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109844

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0020OB00003_98Z0000_001