Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil der zu lösenden Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, kann doch das Interesse an der Gebrauchserlaubnis am öffentlichen Gut und der damit auftretende Konflikt mit dem Eigentümer öffentlichen Straßengrundes auch in anderen Fällen auftreten.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Auch der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlaß, den Verfassungsgerichtshof wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Tiroler Straßengesetz zu befassen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß es weder dem Landesgesetzgeber noch einer Gebietskörperschaft noch sonst jemandem verwehrt ist, Anliegen des Denkmalschutzes zu fördern und bei seinen Maßnahmen zu berücksichtigen. Wenn der Landesgesetzgeber diese Rücksicht anordnet, greift er nicht in die Regelungskompetenz des Bundes ein.Auch der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlaß, den Verfassungsgerichtshof wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 19, Tiroler Straßengesetz zu befassen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß es weder dem Landesgesetzgeber noch einer Gebietskörperschaft noch sonst jemandem verwehrt ist, Anliegen des Denkmalschutzes zu fördern und bei seinen Maßnahmen zu berücksichtigen. Wenn der Landesgesetzgeber diese Rücksicht anordnet, greift er nicht in die Regelungskompetenz des Bundes ein.
Verfahrensmängel in erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nicht einmal mit Vollrevision und daher schon gar nicht mit außerordentlicher Revision, die nur aus dem im § 503 Abs 2 ZPO bezeichneten Grund begehrt werden kann, mit Erfolg geltend gemacht werden.Verfahrensmängel in erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nicht einmal mit Vollrevision und daher schon gar nicht mit außerordentlicher Revision, die nur aus dem im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO bezeichneten Grund begehrt werden kann, mit Erfolg geltend gemacht werden.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wird beigetreten. Die klagende Partei darf bei Wahrung ihres Eigentumsrechtes nicht willkürlich vorgehen; sie hat auch bei der Entscheidung über die für den Sondergebrauch am Straßengrund erforderliche Genehmigung die Interessen aller Bürger zu beachten und bei einem Widerstreit dieser Interessen eine ausgewogene Entscheidung zu treffen. Die Revisionswerberin verkennt aber, daß gerade die Beschränkung des Sondergebrauches auf einen Verkaufsständer für jeden Geschäftsinhaber diesem Anliegen entspricht und in besonderem Maße den Interessen der Allgemeinheit an der Stadtbild- und Denkmalpflege, an der für den Fremdenverkehr gebotenen Bedachtnahme auf Hintanhaltung von das historische Stadtbild beeinträchtigenden Mißständen und dem zu beachtenden Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung trägt und daß gegenüber diesen Anforderungen das Gewinnstreben des Einzelnen zurückzustehen hat. Es kann nicht ernstlich behauptet werden, daß die Existenz der Beklagten gefährdet sei, wenn sie vor ihrem Geschäft nicht mehr als einen Verkaufsständer auf der dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßenfläche aufstellen darf. Ein Anspruch auf eine weitergehende Benützung fremden Eigentums steht der Beklagten nicht zu.
Zur Frage des Kontrahierungszwanges der öffentlichen Hand findet sich eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, mit der die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes in Einklang steht (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 861; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 83 zu § 879; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht AT3 159; Bydlinski in FS Klecatzky 129; SZ 44/138 mwH; SZ 52/52 ua). Die klagende Partei hat der Beklagten nicht etwa ohne sachlichen Grund die Genehmigung verwehrt; sie hatte vielmehr wegen der sie treffenden Pflicht zur Gleichbehandlung das Rechtsgeschäft zu den Bedingungen abzuschließen, zu denen sie mit anderen Interessenten und Mitbewerbern der Beklagten abzuschließen bereit ist (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8 I 111). Deshalb hatte die klagende Partei die Richtlinien beschlossen, die diesem Gebot entsprechend vorsehen, daß für jedes Geschäft nur ein Verkaufsständer aufgestellt werden darf.Zur Frage des Kontrahierungszwanges der öffentlichen Hand findet sich eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, mit der die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes in Einklang steht (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 861,; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 83 zu Paragraph 879,; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht AT3 159; Bydlinski in FS Klecatzky 129; SZ 44/138 mwH; SZ 52/52 ua). Die klagende Partei hat der Beklagten nicht etwa ohne sachlichen Grund die Genehmigung verwehrt; sie hatte vielmehr wegen der sie treffenden Pflicht zur Gleichbehandlung das Rechtsgeschäft zu den Bedingungen abzuschließen, zu denen sie mit anderen Interessenten und Mitbewerbern der Beklagten abzuschließen bereit ist vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 111). Deshalb hatte die klagende Partei die Richtlinien beschlossen, die diesem Gebot entsprechend vorsehen, daß für jedes Geschäft nur ein Verkaufsständer aufgestellt werden darf.
Die Beklagte irrt auch, wenn sie meint, Ungleiches werde hier gleich behandelt. Dies ist nicht geschehen, wenn jeder Geschäftsinhaber einen Verkaufsständer bewilligt erhält; die vermeintliche Ungleichheit kann nicht aus der Nutzfläche der Geschäftsräumlichkeit, der Fassadenfläche, der Bedeutung des Geschäftes oder etwa gar dem subjektiven Bedarf nach zusätzlicher Werbung abgeleitet werden. Es ist keine sachfremde Entscheidung darin zu erblicken, daß jedem Geschäftsinhaber im gleichen Umfang die Werbung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten auf Straßengrund ermöglicht wird.
Schließlich steht auch für Zwecke der Werbung nicht uneingeschränkt dem Gemeingebrauch gewidmetes öffentliches Gut zur Verfügung. Vielmehr trifft die klagende Partei ebenso die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit, die eine übermäßige Inanspruchnahme durch Sondergebrauchsrechte ablehnt. Mit dem Schutz der Meinungsfreiheit hat die Beschränkung der Gebrauchsbewilligung auf einen statt auf vier Ständer nichts zu tun, denn die Revisionswerberin ist nicht etwa in diesem verfassungsgesetzlich geschützten Recht verletzt, wenn sie sich wie andere Geschäftsinhaber mit der Möglichkeit des Anbietens von Waren auf einem einzigen auf der Straße aufgestellten Verkaufsständer begnügen muß. Ein schrankenloser Nutzungsanspruch von dem Gemeingebrauch gewidmeten Flächen zu geschäftlicher Werbung kann mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1987, G 158-160/86, nicht begründet werden.
Da der Beklagten kein Anspruch darauf zusteht, daß ihr eine weitergehende Benützung der öffentlichen Straße für ihre Geschäftszwecke bewilligt wird, und sie das Eigentum der klagenden Partei in weiterem Umfang benützt, als ihr erlaubt wurde, ist ihr zutreffend die Unterlassung des Eingriffs aufgetragen worden (vgl. SZ 52/62).Da der Beklagten kein Anspruch darauf zusteht, daß ihr eine weitergehende Benützung der öffentlichen Straße für ihre Geschäftszwecke bewilligt wird, und sie das Eigentum der klagenden Partei in weiterem Umfang benützt, als ihr erlaubt wurde, ist ihr zutreffend die Unterlassung des Eingriffs aufgetragen worden vergleiche SZ 52/62).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.