Rechtssatz RS0009822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009822
Entscheidungsdatum
14.12.2005
Rechtssatz
Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut bedarf selbst dann, wenn keine Bewilligung der Behörde (wie nach § 82 Abs 1 StVO) erforderlich ist, jedenfalls der privatrechtlichen Bewilligung des Eigentümers und fällt nicht unter den Gemeingebrauch.Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut bedarf selbst dann, wenn keine Bewilligung der Behörde (wie nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO) erforderlich ist, jedenfalls der privatrechtlichen Bewilligung des Eigentümers und fällt nicht unter den Gemeingebrauch.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 578/79
Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 578/79
Veröff: EvBl 1980/21 S 72 = SZ 52/62
- 3 Ob 521/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 521/88
Vgl auch
- 6 Ob 191/05i
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
Auch; Beisatz: Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut steht nicht schon aufgrund des Gemeingebrauchs zu. Sie bedarf einer privatrechtlichen Bewilligung des Grundeigentümers. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht, den der Grundeigentümer gegen Entgelt oder unentgeltlich mit einem dem Privatrecht unterliegenden Gestattungsvertrag erlauben kann. Hier: Bewilligungspflicht gemäß § 5 Tiroler Straßengesetzes, LGBl 1989/13 idgF. (T1)
- 7 Ob 287/05i
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 287/05i
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009822
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00578_7900000_005