Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei wiederholt ihren Standpunkt, daß ihr die Aufstellung von Werbeträgern auf dem öffentlichen Gut der klagenden Partei schon auf Grund des Gemeingebrauches zustehe. Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße, welchen Teil des öffentlichen Gutes die beklagte Partei in erster Linie im Auge haben muß, ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden (§ 5 oö. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975, LGBl. 22). Die Benützung einer öffentlichen Straße oder eines Weges innerhalb des Gemeingebrauches kann vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden (§ 1 Abs. 3 LStVG 1975). Bestehende Zweifel darüber, in welchem Umfang eine Straße der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), hat darüber die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden (§ 3 LStVG 1975). Eine solche Entscheidung wurde im vorliegenden Fall nicht getroffen. Eine an sich von einer anderen Behörde zu beurteilende Frage ist aber, wenn sie nicht unmittelbar Gegenstand des Klagebegehrens (wie etwa im Fall SZ 27/1) ist, von den Gerichten als Vorfrage zu lösen (SZ 44/138 u. a.). Eine besondere Definition des Gemeingebrauchs enthält das Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975 nicht. Es ist herrschende Auffassung, daß man unter dem Gemeingebrauch die Benützung einer Straße durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten versteht (SZ 41/48 u. a,). Ein Gemeingebrauch kann nur insoweit bestehen, als er den gleichen Gebrauch seitens aller Berechtigter nicht hindert. Gewiß wurde diese Auffassung dahin modifiziert, daß der Mitgebrauch durch andere nur nicht dauernd eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf, so daß etwa das Parken von Fahrzeugen auf der öffentlichen Straße noch keine Verletzung des Gemeingebrauches darstellt, weil nacheinander auch andere Fahrzeuge an derselben Stelle parken können und der Mitgebrauch durch andere nicht dauernd eingeschränkt oder ausgeschlossen wird (SZ 34/49; Krzizek in ZVR 1961, 122). Das Parken von Fahrzeugen gehört auch noch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Straße, weil deren Benützung zum Verkehr auch die Möglichkeit beinhalten muß, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften parken zu dürfen. Von einem Gemeingebrauch kann aber nur gesprochen werden, wenn hiezu eine behördliche oder sonstige Bewilligung nicht erforderlich ist (ZVR 1967/178; Krzizek a. a. O.). Es ist nämlich ausgeschlossen, daß das Gesetz für eine Maßnahme, die zum Genieingebrauch gehört, eine ausdrückliche Bewilligung der Straßenverwaltung fordert (SZ 44/138). Wie schon das Berufungsgericht ausführte, bedarf jedoch die Benützung der Straße zur Werbung der Bewilligung der Behörde (§ 82 Abs. 1 StVO). Darüber hinaus bedarf jede Benützung der öffentlichen Straße und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck auch noch der in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung fallenden Bewilligung der Straßenverwaltung (§ 71 Abs. 1 LStVG 1975;Die beklagte Partei wiederholt ihren Standpunkt, daß ihr die Aufstellung von Werbeträgern auf dem öffentlichen Gut der klagenden Partei schon auf Grund des Gemeingebrauches zustehe. Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße, welchen Teil des öffentlichen Gutes die beklagte Partei in erster Linie im Auge haben muß, ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden (Paragraph 5, oö. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975, LGBl. 22). Die Benützung einer öffentlichen Straße oder eines Weges innerhalb des Gemeingebrauches kann vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden (Paragraph eins, Absatz 3, LStVG 1975). Bestehende Zweifel darüber, in welchem Umfang eine Straße der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), hat darüber die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden (Paragraph 3, LStVG 1975). Eine solche Entscheidung wurde im vorliegenden Fall nicht getroffen. Eine an sich von einer anderen Behörde zu beurteilende Frage ist aber, wenn sie nicht unmittelbar Gegenstand des Klagebegehrens (wie etwa im Fall SZ 27/1) ist, von den Gerichten als Vorfrage zu lösen (SZ 44/138 u. a.). Eine besondere Definition des Gemeingebrauchs enthält das Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975 nicht. Es ist herrschende Auffassung, daß man unter dem Gemeingebrauch die Benützung einer Straße durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten versteht (SZ 41/48 u. a,). Ein Gemeingebrauch kann nur insoweit bestehen, als er den gleichen Gebrauch seitens aller Berechtigter nicht hindert. Gewiß wurde diese Auffassung dahin modifiziert, daß der Mitgebrauch durch andere nur nicht dauernd eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf, so daß etwa das Parken von Fahrzeugen auf der öffentlichen Straße noch keine Verletzung des Gemeingebrauches darstellt, weil nacheinander auch andere Fahrzeuge an derselben Stelle parken können und der Mitgebrauch durch andere nicht dauernd eingeschränkt oder ausgeschlossen wird (SZ 34/49; Krzizek in ZVR 1961, 122). Das Parken von Fahrzeugen gehört auch noch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Straße, weil deren Benützung zum Verkehr auch die Möglichkeit beinhalten muß, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften parken zu dürfen. Von einem Gemeingebrauch kann aber nur gesprochen werden, wenn hiezu eine behördliche oder sonstige Bewilligung nicht erforderlich ist (ZVR 1967/178; Krzizek a. a. O.). Es ist nämlich ausgeschlossen, daß das Gesetz für eine Maßnahme, die zum Genieingebrauch gehört, eine ausdrückliche Bewilligung der Straßenverwaltung fordert (SZ 44/138). Wie schon das Berufungsgericht ausführte, bedarf jedoch die Benützung der Straße zur Werbung der Bewilligung der Behörde (Paragraph 82, Absatz eins, StVO). Darüber hinaus bedarf jede Benützung der öffentlichen Straße und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck auch noch der in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung fallenden Bewilligung der Straßenverwaltung (Paragraph 71, Absatz eins, LStVG 1975;
vgl. Melichar in JBl. 1967, 184 und 186; Schönherr in ZVR 1972, 323;vergleiche Melichar in JBl. 1967, 184 und 186; Schönherr in ZVR 1972, 323;
Kammerhofer - Benes, StVO[6], 446). Diese Bestimmung wird durch § 11 PresseG nicht aufgehoben, da diese nur besagt, daß es zum Aushängen oder Anschlagen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Orte keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Damit wurde die bis zum Inkrafttreten des Pressegesetzes geforderte besondere Bewilligung der Sicherheitsbehörde abgeschafft und die grundsätzliche Plakatierungsfreiheit eingeführt, die aber noch keine privatrechtliche Befugnis zum Aushängen oder Anschlagen gegen den Willen des Eigentümers beinhaltete (Swoboda - Hartmann, Kommentar zum PresseG, 26 f; Leukauf - Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, 466). Eine Straße ist aber nur für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt (§ 2 Abs. 1 Z. 1 StVO), weshalb die Benützung der Straße für Werbezwecke, wie sich auch aus der Überschrift des X. Abschnittes der Straßenverkehrsordnung ergibt, zu verkehrsfremden Zwecken erfolgt. Ohne privatrechtliche Bewilligung durch die Straßenverwaltung ist damit das Aufstellen von Werbeträgern auf Straßen nicht gestattet. Nichts anderes gilt für Parkanlagen, Grünflächen oder Baumumfassungen, die sich nicht auf einer Straße befinden, da hiefür entweder nicht einmal der Gemeingebrauch zulässig ist oder ebenfalls die Verwendung für Werbezwecke nicht mitumfaßt. Auf eine vorübergehende oder dauernde Benützung zu Werbezwecken kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Auch geringfügige Sondernutzungen des öffentlichen Gutes ohne besonderen Titel sind unzulässig (SZ 49/132 u. a.); dies gilt nicht nur für den örtlichen Umfang der Sondernutzung, sondern auch für den zeitlichen.Kammerhofer - Benes, StVO[6], 446). Diese Bestimmung wird durch Paragraph 11, PresseG nicht aufgehoben, da diese nur besagt, daß es zum Aushängen oder Anschlagen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Orte keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Damit wurde die bis zum Inkrafttreten des Pressegesetzes geforderte besondere Bewilligung der Sicherheitsbehörde abgeschafft und die grundsätzliche Plakatierungsfreiheit eingeführt, die aber noch keine privatrechtliche Befugnis zum Aushängen oder Anschlagen gegen den Willen des Eigentümers beinhaltete (Swoboda - Hartmann, Kommentar zum PresseG, 26 f; Leukauf - Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, 466). Eine Straße ist aber nur für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO), weshalb die Benützung der Straße für Werbezwecke, wie sich auch aus der Überschrift des römisch zehn. Abschnittes der Straßenverkehrsordnung ergibt, zu verkehrsfremden Zwecken erfolgt. Ohne privatrechtliche Bewilligung durch die Straßenverwaltung ist damit das Aufstellen von Werbeträgern auf Straßen nicht gestattet. Nichts anderes gilt für Parkanlagen, Grünflächen oder Baumumfassungen, die sich nicht auf einer Straße befinden, da hiefür entweder nicht einmal der Gemeingebrauch zulässig ist oder ebenfalls die Verwendung für Werbezwecke nicht mitumfaßt. Auf eine vorübergehende oder dauernde Benützung zu Werbezwecken kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Auch geringfügige Sondernutzungen des öffentlichen Gutes ohne besonderen Titel sind unzulässig (SZ 49/132 u. a.); dies gilt nicht nur für den örtlichen Umfang der Sondernutzung, sondern auch für den zeitlichen.
Im übrigen beruft sich die Revision darauf, daß die Verweigerung der Aufstellung von Werbeträgern auf dem öffentlichen Gut der klagenden Partei und die vertraglich eingeräumte ausschließliche Gestattung der Werbung auf öffentlichem Gut der klagenden Partei durch ein Konkurrenzunternehmen demokratische Grundrechte vereitle. Wenn der Auffassung der beklagten Partei beizutreten wäre, könnte sie allenfalls den Anspruch erheben, daß die klagende Partei wegen ihrer Monopolstellung in der Verfügung über das öffentliche Gut im Stadtbereich verpflichtet wäre, mit ihr ohne Rücksicht auf die anderweitige Bindung ebenfalls einen Vertrag über die Gestattung von Werbung abzuschließen, weil Kontrahierungszwang bestunde (vgl. SZ 44/138). Sie verlangt aber gar nicht den Abschluß eines bestimmten Vertrages mit ihr, sondern ist offenbar der Auffassung, sie wäre auch ohne privatrechtliche Bewilligung in Form eines Vertrages durch die klagende Partei zur Aufstellung von Werbeträgern auf deren öffentlichem Gut berechtigt. Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Da schon wegen des Beharrens der beklagten Partei auf ihrem Standpunkt Wiederholungsgefahr besteht, war die klagende Partei zur Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage berechtigt (SZ 48/45 u. v. a.)Im übrigen beruft sich die Revision darauf, daß die Verweigerung der Aufstellung von Werbeträgern auf dem öffentlichen Gut der klagenden Partei und die vertraglich eingeräumte ausschließliche Gestattung der Werbung auf öffentlichem Gut der klagenden Partei durch ein Konkurrenzunternehmen demokratische Grundrechte vereitle. Wenn der Auffassung der beklagten Partei beizutreten wäre, könnte sie allenfalls den Anspruch erheben, daß die klagende Partei wegen ihrer Monopolstellung in der Verfügung über das öffentliche Gut im Stadtbereich verpflichtet wäre, mit ihr ohne Rücksicht auf die anderweitige Bindung ebenfalls einen Vertrag über die Gestattung von Werbung abzuschließen, weil Kontrahierungszwang bestunde vergleiche SZ 44/138). Sie verlangt aber gar nicht den Abschluß eines bestimmten Vertrages mit ihr, sondern ist offenbar der Auffassung, sie wäre auch ohne privatrechtliche Bewilligung in Form eines Vertrages durch die klagende Partei zur Aufstellung von Werbeträgern auf deren öffentlichem Gut berechtigt. Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Da schon wegen des Beharrens der beklagten Partei auf ihrem Standpunkt Wiederholungsgefahr besteht, war die klagende Partei zur Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage berechtigt (SZ 48/45 u. v. a.)