Rechtssatz RS0072009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072009
Geschäftszahl
1Ob578/79 (1Ob579/79)
Entscheidungsdatum
18.04.1979
Rechtssatz
§ 11 PresseG führte zwar die grundsätzliche Plakatierungsfreiheit ein, beinhaltet jedoch keine privatrechtliche Befugnis zum Aushängen oder Anschlagen gegen den Willen des Eigentümers.Paragraph 11, PresseG führte zwar die grundsätzliche Plakatierungsfreiheit ein, beinhaltet jedoch keine privatrechtliche Befugnis zum Aushängen oder Anschlagen gegen den Willen des Eigentümers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0072009
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00578_7900000_007