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Rechtssatz RS0009815×

Rechtssatz RS0009815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009815

Geschäftszahl

1Ob578/79 (1Ob579/79)

Entscheidungsdatum

18.04.1979

Rechtssatz

Das Parken von Fahrzeugen auf öffentl. Straßen stellt keine Verletzung des Gemeingebrauchs dar, weil nacheinander auch andere Fahrzeuge an derselben Stelle parken können und der Mitgebrauch durch andere nicht dauernd eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Das Parken von fahrzeugen gehört auch noch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Straße, weil deren Benützung zum Verkehr auch die Möglichkeit beinhalten muß, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften parken zu dürfen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 578/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 578/79
    EvBl 1980/21 S 72 = SZ 52/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009815

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00578_7900000_004