Rechtssatz RS0009815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009815
Geschäftszahl
1Ob578/79 (1Ob579/79)
Entscheidungsdatum
18.04.1979
Rechtssatz
Das Parken von Fahrzeugen auf öffentl. Straßen stellt keine Verletzung des Gemeingebrauchs dar, weil nacheinander auch andere Fahrzeuge an derselben Stelle parken können und der Mitgebrauch durch andere nicht dauernd eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Das Parken von fahrzeugen gehört auch noch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Straße, weil deren Benützung zum Verkehr auch die Möglichkeit beinhalten muß, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften parken zu dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009815
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00578_7900000_004