Rechtssatz RS0019212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019212
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert.Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des Paragraph 971, ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 806/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 6 Ob 806/80
Veröff: SZ 54/43
- 3 Ob 521/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 521/86
nur: Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert. (T1); Beisatz: Hier: Leihvertrag oder Innominatvertrag. (T2)
- 3 Ob 560/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 560/87
nur T1; Veröff: SZ 60/183 = WoBl 1988,17
- 7 Ob 732/87
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 732/87
nur: Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. (T3)
- 3 Ob 564/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 564/91
nur: Auch das Prekarium ist ein Vertrag. (T4)
- 5 Ob 1607/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 1607/93
nur T4
- 6 Ob 20/01m
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 20/01m
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Freie, jederzeitige Widerruflichkeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Prekariums. (T5)
- 7 Ob 290/03b
Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 290/03b
Vgl auch; Beis wie T5
- 6 Ob 191/05i
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gestattungsvertrag (Aufstellung eines Werbeträgers gegen Entgelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, also einen im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen und zulässigen Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstypus entspricht. (T6)
- 6 Ob 227/07m
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 227/07m
Vgl; Beisatz: Mangels eines Bestandschutzes der Bittleihe kann keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber eine Annäherung der Rechtsposition des bloß prekaristisch zum Wohnen Berechtigten an die eines dinglich Berechtigten bezwecken könnte. (T7); Beisatz: Die Position des Prekaristen ist nicht aus jener bloß relativ Berechtigter herausgehoben. Sie vermittelt dem Prekaristen keine dem Bestandnehmer vergleichbare „quasi-dingliche" Stellung, die eine Stärkung seiner Nutzungsrechte auch gegen Eingriffe Dritter erforderlich machte. (T8)
- 7 Ob 230/11s
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 230/11s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- 4 Ob 51/18f
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 51/18f
Auch
- 5 Ob 212/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 212/23x
vgl; nur T3
- 7 Ob 191/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 191/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019212
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0060OB00806_8000000_001