Entscheidungsgründe:
Mit Notariatsakt vom 4.4.1973 schlossen 1.) Dipl.Ing. Johann I*** und 2.) Dr.Emil B***, die damals je zur ideellen Hälfte Eigentümer der beiden Liegenschaften EZ 2500 und 1518 KG Meidling waren, als Bestandgeber mit dem Erstbeklagten als Bestandnehmer einen Bestandvertrag mit im wesentlichen folgenden Inhalt ab:
Bestandgegenstand sollte gemäß Punkt 2 "die gesamte, auf den Liegenschaften EZ 2500 des Grundbuchs der Katastralgemeinde Meidling auf den Grundstücken Nr.706 und 1698 und EZ 1518 desselben Grundbuchs mit dem Grundstück Nr.128/3 befindliche Tennisplatzanlage in 1120 Wien, Tivoligasse 79, in dem diesem Vertrag als integrierender Bestandteil ./A beigehefteten Lageplan angeführten Umfange" bestehend aus 9 im einzelnen näher beschriebenen Tennisplätzen, einem Maschinenhaus, neuer Garderobe und anschließender Grundfläche, einer großen Tennisgarderobe (Pavillon) und einer Restfläche an Gartenflächen, Parkplätzen und Wegen sein. Hinsichtlich der Tennisplätze 7, 8 und 9 ist unter Punkt 1 f der Beschreibung des Bestandgegenstandes vereinbart, daß hier eine im Lageplan näher beschriebene Teilfläche in das Parkschutzgebiet falle. Diese Teilfläche müsse der Bestandnehmer über jederzeitiges Verlangen der Bestandgeber längstens binnen drei Monaten räumen und den Bestandgebern übergeben und die diese Teilfläche umgebende Einfriedung auf seine Kosten demontieren und an der neuen Grenze eine Einfriedung errichten, ohne deshalb gegen die Bestandgeber einen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung des vereinbarten Gesamtmietzinses erheben zu können.
Die Bestandzeit sollte gemäß Punkt 3 am 31.12.1982 ohne Aufkündigung enden und der Bestandnehmer zur Räumung bis längstens 31.1.1983 verpflichtet sein.
Der Bestandgegenstand sollte gemäß Punkt 7 nur für die gewerbliche Ausübung des Tennissportes verwendet und genutzt werden dürfen. Weiters sollte der Bestandnehmer gemäß einem als Beilage B angeschlossenen Investitionsplan bestimmte Investitionen leisten. Gemäß Punkt 8 hatte der Bestandnehmer als Kaution einen Betrag von 170.000 S in bestimmten Wertpapieren zu erlegen, wobei über das zu eröffnende Depot nur die beiden Bestandgeber gemeinsam verfügungsberechtigt sein sollten.
Gemäß Punkt 11 sollten die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag für die bedungene Vertragsdauer beiderseits auf die Erben und Rechtsnachfolger übergehen und auf Seiten der Bestandgeber zur ungeteilten Hand zur Ausübung übernommen werden.
Durch einen zwischen den beiden Bestandgebern abgeschlossenen Teilungsvertrag, einen Schenkungsvertrag und die entsprechenden Aufsandungserklärungen wurde der Kläger im Jahre 1981 Eigentümer der Liegenschaft EZ 2669 KG Meidling, bestehend aus dem Grundstück Nr. 706/5 Garten, das aus Teilen der beiden Liegenschaften EZ 2500 und 1518 gebildet wurde. Die Tennisplatzanlage befindet sich jetzt zum Teil auf dieser dem Kläger gehörigen Liegenschaft. Insbesondere steht jetzt ein Teil der oben angeführten Teilfläche der Tennisplätze 7, 8 und 9 im Eigentum des Klägers.
Mit Schreiben vom 12.7.1982 ersuchte der Rechtsfreund des Erstbeklagten den Dipl.Ing.Johann I*** unter Bezugnahme auf geführte Gespräche, ihm zu bestätigen, daß er mit dem Eintritt der zweitbeklagten Partei in den Bestandvertrag (jetzt Mietvertrag genannt) vom 4.4.1973 einverstanden sei.
Mit Schreiben vom 2.8.1982 teilte der Erstbeklagte dem Dipl.Ing.Johann I*** unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 5.7.1982 mit, daß er, der Erstbeklagte, auch weiterhin persönlich haftender Vertragspartner bleibe, weshalb er auf Grund dieser Klarstellung ersuche, das Schreiben vom 12.7.1982 von ihm und Dr.Emil B*** unterzeichnet zurückzusenden. Nach Erhalt dieses Schreibens fertigten Dipl.Ing.Johann I*** und Dr.Emil B*** das Schreiben vom 12.7.1982.
Am 23.9.1983 brachte der Kläger zu 4 C 2080/83 des Bezirksgerichtes Fünfhaus eine Klage gegen den Erstbeklagten auf Räumung der auf der Grundparzelle 706/5 liegenden Teilfläche der Tennisplätze 7, 8 und 9 und Entfernung der Einfriedung und Errichtung eines solchen an der neuen Grenzlinie ein. Er stützte die Klage darauf, daß er den Erstbeklagten am 25.5.1983 zur Räumung aufgefordert habe, weshalb dieser gemäß Punkt 2 (dort Punkt 1 f) des Notariatsaktes vom 4.4.1973 bis 25.8.1983 zur Räumung verpflichtet gewesen wäre. In diesem Verfahren trat am 15.3.1984 Ruhen des Verfahrens ein.
Mit Schreiben vom 13.4.1984 forderte der Kläger die beklagten Parteien zur Räumung dieser Teilfläche auf. Ähnliche Schritte der übrigen Bestandgeber fanden nicht statt.
Am 7.6.1984 brachte der Kläger die jetzige Klage gegen beide beklagte Parteien ein, von denen er wie zu 4 C 2080/83 die Räumung der näher beschriebenen Teilfläche sowie die Demontierung der Einfriedung und die Errichtung einer Einfriedung längs der neuen Grenzlinie begehrte.
Der Kläger stützte die Klage darauf, daß die ursprünglich mit 31.12.1982 endende Bestandzeit mit einer Erklärung der Bestandgeber vom 23.10.1982, welche mit Zustimmung des Klägers abgegeben worden sei, bis 31.12.1983 verlängert worden sei und jetzt abgelaufen sei. Die Bestandrechte der beklagten Partei seien, soweit sie die mehrfach erwähnte Teilfläche beträfen, gegenüber dem Kläger beendet. Der Kläger habe daher die Beklagten mit Schreiben vom 13.4.1984 zur Räumung dieser Fläche aufgefordert. Die beklagten Parteien hätten aber dieser Aufforderung nicht entsprochen. Zumindest müßten die Beklagten aber gemäß Punkt 2 (dort Punkt 1 f) des Notariatsaktes vom 4.4.1973 binnen drei Monaten, nämlich bis Ende Juli 1984, räumen. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage. Die erstbeklagte Partei wendete mangelnde passive Klagslegitimation ein, weil nur mehr die zweitbeklagte Partei Bestandnehmerin sei, und verwies auch auf das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit wegen des Verfahrens 4 C 2080/83. Im übrigen wurde von den beklagten Parteien eingewendet, daß das Bestandverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliege und der Kläger im Herbst 1983 Verlängerung auf unbestimmte Zeit zugesagt habe. Dipl.Ing.Johann I*** habe überdies dadurch einen Irrtum des Erstbeklagten veranlaßt, daß er versichert habe, selbst nach Wegfall der strittigen Teilfläche würden die Tennisplätze selbst nicht beeinträchtigt, so daß die strittige Klausel des Punktes 2 nicht wirksam sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es vertrat auf Grund des eingangs wiedergegebenen nicht mehr strittigen Sachverhaltes die Rechtsansicht, daß der Kläger in den Bestandvertrag auf der Vermieterseite nur zu einem geringen Teil als Rechtsnachfolger eingetreten sei. Er könne nicht allein die Beendigung des Bestandverhältnisses herbeiführen, sondern nur gemeinsam mit den übrigen Bestandgebern. Dies gelte auch für das Prekarium hinsichtlich der strittigen Teilfläche. Streitanhängigkeit liege nicht vor, weil in einem Prozeß nur der Erstbeklagte, im jetzigen Prozeß aber beide beklagte Parteien belangt worden seien. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verfügte einen Rechtskraftvorbehalt und sprach aus, der von der "Abänderung" betroffene Wert des Streitgegenstandes übersteige 15.000 S, nicht aber 300.000 S.
Das Berufungsgericht verneinte gleich dem Erstgericht in der Begründung das Vorliegen des Prozeßhindernisses der Streitanhängigkeit, wobei es sich aber vor allem darauf stützte, daß in den beiden Prozessen verschiedene Vertragsauflösungszeitpunkte geltend gemacht worden seien.
Auch das Berufungsgericht war der Auffassung, daß hinsichtlich der strittigen Fläche ein Prekarium vorliege. Den Widerruf dieses Prekariums könne auch der Kläger allein aussprechen, denn er könne hier nicht an die Zustimmung der Eigentümer der übrigen Teile des Gesamtbestandgegenstandes oder des Gesamtprekariums gebunden sein. Damit sei aber die Sache noch nicht spruchreif. Zwar mangle es dem Erstbeklagten nicht an der passiven Klagslegitimation. Auch der Irrtumseinwand dringe nicht durch. Geprüft werden müsse aber, ob der Kläger dem Erstbeklagten im Herbst 1983 eine Verlängerung des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit zugesagt habe, worin ein Abgehen von der ursprünglich vereinbarten freien Widerruflichkeit liegen könne.
Die Zulässigkeit des Rechtskraftvorbehaltes begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein Prekarium auch teilweise widerrufen werden könne.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes abzuändern oder ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, durch Klagsabweisung zu entscheiden.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.