Rechtssatz RS0013877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013877
Entscheidungsdatum
30.04.1986
Rechtssatz
Aus einer ursprünglichen in Benützung gegebenen unteilbaren Sache iSd § 890 ABGB kann durch nachträgliche Teilung nicht eine teilbare Sache iSd § 889 ABGB werden, wenn dadurch die Rechtsstellung des Benützers in irgend einer Weise verschlechtert würde.Aus einer ursprünglichen in Benützung gegebenen unteilbaren Sache iSd Paragraph 890, ABGB kann durch nachträgliche Teilung nicht eine teilbare Sache iSd Paragraph 889, ABGB werden, wenn dadurch die Rechtsstellung des Benützers in irgend einer Weise verschlechtert würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013877
Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00521_8600000_002