Rechtssatz RS0019245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019245
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Rechtssatz
Die Wertsicherung des zu leistenden Entgeltes schließt seine Beurteilung als bloßen Anerkenntniszins aus. Wurde dem Grundeigentümer zwar das Recht des Widerrufes eingeräumt, aber für den Fall des Widerrufes dem Benützer des Grundstückes eine Räumungsfrist von sechs Monaten gewährt, liegt keine jederzeitige Widerruflichkeit vor.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 260/63
Entscheidungstext OGH 29.01.1964 6 Ob 260/63
Veröff: EvBl 1964/360 S 519 = MietSlg 16078
- 3 Ob 521/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 521/86
nur: Wurde dem Grundeigentümer zwar das Recht des Widerrufes eingeräumt, aber für den Fall des Widerrufes dem Benützer des Grundstückes eine Räumungsfrist von sechs Monaten gewährt, liegt keine jederzeitige Widerruflichkeit vor. (T1)
- 3 Ob 1569/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 1569/95
nur: Die Wertsicherung des zu leistenden Entgeltes schließt seine Beurteilung als bloßen Anerkenntniszins aus. (T2)
- 1 Ob 121/04g
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 121/04g
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019245
Dokumentnummer
JJR_19640129_OGH0002_0060OB00260_6300000_001