Entscheidungsgründe:
Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau Christine O*** sind je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 524 KG Vöcklabruck mit dem Einfamilienhaus in der Auerstraße 3 in Vöcklabruck. In diesem Haus wohnen die erstbeklagte Mutter und der zweitbeklagte Bruder der geschiedenen Frau des Klägers.
Mit den am 12. März 1986 eingebrachten Klagen begehrt der Hälfteeigentümer der Liegenschaft von der Erstbeklagten die Räumung der von ihr im Erdgeschoß bewohnten beiden Räume an der Westseite und vom Zweitbeklagten die Räumung des von ihm bewohnten Zimmers an der Südostseite des Erdgeschoßes des Hauses. Die Beklagten benützten diese Räume des Hauses ohne Rechtstitel.
Die Beklagten traten den Begehren entgegen. Der Kläger habe der Erstbeklagten versprochen, sie könne auf Lebenszeit im Haus wohnen. Der Zweitbeklagte habe vor 20 Jahren das Zimmer gemietet und zahle monatlich S 500,-- Mietzins.
Das Erstgericht hat die Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und den Räumungsbegehren stattgegeben. Es ging von den folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger und seine Frau errichteten auf einem Grundstück der Eltern der Frau, auf dem diese schon einen Keller geschaffen hatten, ein zweigeschoßiges Einfamilienhaus, dessen Erdgeschoßräume sie 1953 oder 1954 bezogen. Vorgesehen war, daß die Eltern der Tochter und dem Schwiegersohn das Grundstück gegen ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht in bestimmten Räumen übereignen. Schließlich verkaufte am 3. September 1956 die Erstbeklagte der Tochter und dem Schwiegersohn die Liegenschaft EZ 524 KG Vöcklabruck mit dem Grundstück 286/11, auf welchem die Käufer das Haus errichtet hatten. Von der Einräumung des Wohnungsrechtes wurde Abstand genommen. Der Kläger und seine Frau sind seit 1957 zu gleichen Teilen Eigentümer der Liegenschaft mit dem Haus. Nachdem sie ins Obergeschoß übersiedelt waren und im Erdgeschoß Räume frei wurden, sprach die Ehefrau mit dem Kläger, daß sie die Eltern, die nicht weit entfernt in einer Mietwohnung lebten, ins Haus nehmen sollten. Dies taten die Eheleute zunächst gegen Entgelt. Die Eltern der Frau zogen 1959 in das Haus, wohnten in zwei Räumen im Erdgeschoß und bezahlten ein halbes Jahr lang das mit S 150,-- monatlich vereinbarte Entgelt. Daß dann keine weiteren Zahlungen erfolgten, beanstandete der Kläger nicht, weil er mit seiner Frau nicht streiten wollte. Am 20. Juli 1964 verkaufte der Vater der Frau dieser und dem Kläger je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 402 KG Vöcklabruck mit den Grundstücken 286/12 Garten und 626 Baufläche. Diese Grundstücke gehören jetzt zum Gutsbestand der EZ 424 KG Vöcklabruck. Der Kläger zahlte allein den Kaufpreis. Im Jahr 1967 zog der Zweitbeklagte in ein Zimmer im Erdgeschoß des Hauses. Der Kläger und seine Frau sagten ihm zu, daß er dort vorläufig wohnen könne. Es kam weder ein Mietvertrag noch die Einräumung eines Wohnungsrechtes zustande. Es wurde auch nicht vereinbart, wie lange der Zweitbeklagte im Haus wohnen dürfe. Das vom Zweitbeklagten benützte Zimmer hat einen eigenen Eingang und wird nur zum Übernachten benützt. Sonst lebt der am 7. März 1922 geborene Zweitbeklagte im Haushalt der am 8. Jänner 1904 geborenen Erstbeklagten, weil sein Zimmer weder über eine Wasserentnahmestelle noch eine Kochgelegenheit verfügt. Den seit 1970 an sie gerichteten Aufforderungen des Klägers, das Haus zu verlassen, kamen die Beklagten nicht nach.
Das Erstgericht war der Rechtsmeinung, der Kläger habe aus Rücksicht auf die Interessen seiner Ehefrau deren Eltern gestattet, eine Zeit lang im Haus zu wohnen, doch sei weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Wohnungsrecht eingeräumt oder ein Mietvertrag geschlossen worden. Auch mit dem Zweitbeklagten bestehe kein Bestandverhältnis. Der Hälfteeigentümer könne daher von den Beklagten, die die Liegenschaft ohne Rechtstitel benützten, die Räumung verlangen.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Räumungsbegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, in jedem der beiden Rechtsstreite S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht meinte auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen in seiner rechtlichen Beurteilung, die Beklagten hätten dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des Hälfteeigentümers entgegengehalten, daß ihnen ein vertraglich eingeräumtes Recht zur Benützung der Räume zustehe. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätten sie zumindest auf Grund einer Bittleihe das Recht zum Wohnen im Haus, selbst wenn man den Widerspruch in den erstgerichtlichen Feststellungen unbeachtet lasse. Wenn gegen Entgelt Räume zur Benützung überlassen wurden und einige Zeit auch ein monatliches Entgelt geleistet wurde, so liege doch ein Bestandvertrag vor. Zumindest hätten die Miteigentümer der Erstbeklagten und ihrem Mann gestattet, bis auf Widerruf im Haus Wohnung zu nehmen. Gleiches gelte für den Zweitbeklagten. Beide Beklagten könnten dem Räumungsbegehren des Klägers das durch Bittleihe begründete Vertragsverhältnis entgegenhalten. Als Hälfteeigentümer könne der Kläger allein den jederzeit zulässigen Widerruf des Prekariums nicht erklären; er bedürfe der Mitwirkung der Miteigentümerin, habe aber nicht vorgebracht, daß der Bittleihvertrag wirksam durch die Mehrheit der Anteilseigentümer beendet wurde. Daher fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, weil der nicht über mehr als die Hälfte der Anteile verfügende Miteigentümer nur gegen den titellosen Benützer der gemeinschaftlichen Sache vorgehen könne. Die Revision sei nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage des amtswegigen Aufgreifens des Mangels der Aktivlegitimation fehle und auch zur Frage, mit welcher Mehrheit ein Prekarium widerrufen werden könne, keine ständige und einheitliche Rechtsprechung vorhanden sei.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Räumungsbegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, in jedem der beiden Rechtsstreite S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht meinte auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen in seiner rechtlichen Beurteilung, die Beklagten hätten dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des Hälfteeigentümers entgegengehalten, daß ihnen ein vertraglich eingeräumtes Recht zur Benützung der Räume zustehe. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätten sie zumindest auf Grund einer Bittleihe das Recht zum Wohnen im Haus, selbst wenn man den Widerspruch in den erstgerichtlichen Feststellungen unbeachtet lasse. Wenn gegen Entgelt Räume zur Benützung überlassen wurden und einige Zeit auch ein monatliches Entgelt geleistet wurde, so liege doch ein Bestandvertrag vor. Zumindest hätten die Miteigentümer der Erstbeklagten und ihrem Mann gestattet, bis auf Widerruf im Haus Wohnung zu nehmen. Gleiches gelte für den Zweitbeklagten. Beide Beklagten könnten dem Räumungsbegehren des Klägers das durch Bittleihe begründete Vertragsverhältnis entgegenhalten. Als Hälfteeigentümer könne der Kläger allein den jederzeit zulässigen Widerruf des Prekariums nicht erklären; er bedürfe der Mitwirkung der Miteigentümerin, habe aber nicht vorgebracht, daß der Bittleihvertrag wirksam durch die Mehrheit der Anteilseigentümer beendet wurde. Daher fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, weil der nicht über mehr als die Hälfte der Anteile verfügende Miteigentümer nur gegen den titellosen Benützer der gemeinschaftlichen Sache vorgehen könne. Die Revision sei nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage des amtswegigen Aufgreifens des Mangels der Aktivlegitimation fehle und auch zur Frage, mit welcher Mehrheit ein Prekarium widerrufen werden könne, keine ständige und einheitliche Rechtsprechung vorhanden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich der Kläger mit seiner Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung und Wiederherstellung der erstrichterlichen Entscheidung.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind gegeben, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, ob die Beklagten das Räumungsbegehren des Hälfteeigentümers auch abwehren können, wenn ihr Einwand, sie hätten ein Wohnungsrecht oder ein Bestandrecht an dem zu räumenden Objekt, nicht durchdringt, aber ein schlüssig zustande gekommener Bittleihvertrag in Betracht kommt und ein wirksamer Widerruf durch den Kläger nicht dargetan ist. Dieser Frage kommt erhebliche Bedeutung im Sinne der erwähnten Prozeßvorschrift zu.Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sind gegeben, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, ob die Beklagten das Räumungsbegehren des Hälfteeigentümers auch abwehren können, wenn ihr Einwand, sie hätten ein Wohnungsrecht oder ein Bestandrecht an dem zu räumenden Objekt, nicht durchdringt, aber ein schlüssig zustande gekommener Bittleihvertrag in Betracht kommt und ein wirksamer Widerruf durch den Kläger nicht dargetan ist. Dieser Frage kommt erhebliche Bedeutung im Sinne der erwähnten Prozeßvorschrift zu.