Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0013427×

Rechtssatz RS0013427

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013427

Geschäftszahl

3Ob560/87 (3Ob561/87)

Entscheidungsdatum

23.09.1987

Rechtssatz

Hat der zweite Miteigentümer einem mit einem Hälfteeigentümer begründeten Wohnverhältnis schlüssig zugestimmt, kann er die übernommenen Verpflichtungen nicht einseitig und ohne Zustimmung seines Teilhabers an der gemeinschaftlichen Sache lösen. Vielmehr haben bei Stimmengleichheit der Miteigentümer bis zur einer Entscheidung des Außerstreitrichters Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu unterbleiben, wenn sich dafür keine Mehrheit findet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 560/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 560/87
    Veröff: WoBl 1988,17 = SZ 60/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013427

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030OB00560_8700000_001