Rechtssatz RS0013429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013429
Geschäftszahl
3Ob560/87 (3Ob561/87)
Entscheidungsdatum
23.09.1987
Rechtssatz
Das aus dem Bittleihvertrag gewährte Benützungsrecht an der Sache endet nicht schon dadurch, daß einer der mehreren Verleiher einer gemeinsamen Sache vom Widerrufsrecht Gebrauch macht. Zum Widerruf ist vielmehr wegen des Vertragscharakters auch der Bittleihe zumindest die Mehrheit erforderlich, weil die Regeln über die Eigentumsgemeinschaft gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013429
Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0030OB00560_8700000_002