Entscheidung 5 Ob 1607/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika P*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Mai 1993, GZ 48 R 170/93-44, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es kann dahingestellt bleiben, ob das zunächst (1980) vom Alleineigentümer der Liegenschaft der beklagten Partei (nach den Verfahrensergebnissen zum Betrieb eines Gastgewerbeunternehmens) eingeräumte und sodann von beiden Miteigentümern (davon der Klägerin als Hälfteeigentümerin; ab 1982) in Fortsetzung der ursprünglichen Vereinbarung aufrechterhaltene unentgeltliche Benützungsrecht als Leihe, Bittleihe oder als Vertrag sui generis (Einräumung eines Benützungsrechtes an der den jetzigen Liegenschaftseigentümern gehörenden Liegenschaft an die von diesen gegründete Gesellschaft mbH) zu qualifizieren ist, weil in allen diesen Fällen ein Widerruf des Benützungsrechtes bloß durch einen Miteigentümer nicht zur titellosen Benützung durch die beklagte Partei führt (vgl Schubert in Rummel ABGB2, Rz 1 zu § 974 ABGB unter Hinweis auf MietSlg 38.088 und SZ 54/43).Es kann dahingestellt bleiben, ob das zunächst (1980) vom Alleineigentümer der Liegenschaft der beklagten Partei (nach den Verfahrensergebnissen zum Betrieb eines Gastgewerbeunternehmens) eingeräumte und sodann von beiden Miteigentümern (davon der Klägerin als Hälfteeigentümerin; ab 1982) in Fortsetzung der ursprünglichen Vereinbarung aufrechterhaltene unentgeltliche Benützungsrecht als Leihe, Bittleihe oder als Vertrag sui generis (Einräumung eines Benützungsrechtes an der den jetzigen Liegenschaftseigentümern gehörenden Liegenschaft an die von diesen gegründete Gesellschaft mbH) zu qualifizieren ist, weil in allen diesen Fällen ein Widerruf des Benützungsrechtes bloß durch einen Miteigentümer nicht zur titellosen Benützung durch die beklagte Partei führt vergleiche Schubert in Rummel ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 974, ABGB unter Hinweis auf MietSlg 38.088 und SZ 54/43).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01607.93.1109.000
Dokumentnummer
JJT_19931109_OGH0002_0050OB01607_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung