Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Wird jemandem der Gebrauch einer Sache unentgeltlich gegen jederzeitigen Widerruf eingeräumt, sodaß der Verleiher die Sache nach Willkür zurückfordern kann, entsteht eine Bittleihe. Die freie Widerruflichkeit muß nicht ausdrücklich vereinbart worden sein. Der mangelnde Bindungswille für die Zukunft kann sich, wie der Bindungswille überhaupt, aus den Umständen ergeben (Schubert in Rummel ABGB Rdz 1 zu § 974; MietSlg. 25.106, 25.082 ua). Familienrechtliche Wohnverhältnisse können nur zwischen Angehörigen im engeren Sinn, d.h. zwischen Ehegatten und Kindern begründet werden (MietSlg. 26.070). Es mag sein, daß zwischen der Klägerin und ihrer Mutter ein familienrechtliches Wohnverhältnis bestand. Aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ergibt sich aber, daß bestimmte Teile des Hauses dem Beklagten und seiner Ehefrau als Ehewohnung überlassen wurden. Ein Entgelt wurde weder bezahlt noch verlangt. Die jederzeitige Widerruflichkeit ergibt sich schon daraus, daß im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, die ihn in der Ausübung seines Eigentumsrechtes beschränkt (Schubert aaO mwN). Die wesentlichen Voraussetzungen einer Bittleihe, die Unentgeltlichkeit und der jederzeitige Widerruf sind somit gegeben. Auch die Bittleihe ist jedoch ein Vertrag (Gschnitzer in Klang2 IV/1 683). Insoweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den mangelnden Geschäftswillen beruft (AS 36, ON 7), ist ihr entgegenzuhalten, daß es für die Annahme eines Geschäftswillens genügt, daß die Parteien Rechtswirkungen hervorrufen wollen (Koziol-Welser8 I 80). Dieser Wille muß nicht ausdrücklich erklärt werden, er kann sich auch aus den Umständen ergeben. Nach den vom Berufungsgericht gleichfalls übernommenen Feststellungen über das Verlangen des Beklagten nach einer "Sicherheit" für ihn und seine Ehefrau und die Reaktion der Klägerin hierauf kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch beabsichtigt war, rechtliche Wirkungen auszulösen (vgl. Koziol-Welser aaO). Der Umstand, daß die Klägerin ein Mietvertragsformular blanko unterfertigte, steht der Annahme eines Prekariums nicht entgegen, weil ein Mietvertrag jedenfalls nicht zustande gekommen ist, und es für die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses auch nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung ankommt. Im vorliegenden Fall wurde zwar mit der Räumungsklage gegen den Beklagten diesem gegenüber der Widerruf des Prekariums erklärt und der dem Beklagten zugestandene Rechtsgrund für die Benützung des Hauses beseitigt. Mangels Widerrufes des Prekariums auch gegenüber der Tochter der Klägerin blieb das dieser eingeräumte Recht bestehen, von dem der Beklagte im Hinblick auf den aufrechten Bestand der Ehe einen Anspruch auf Benützung des Hauses ableiten kann. Der Ehegatte, der sein Recht zur Benützung einer Wohnung oder eines Hauses von dem dem anderen Ehegatten wenn auch nur prekaristisch eingeräumten Benützungsrecht ableiten kann, kann nicht ohne Widerruf des dem anderen Ehegatten eingeräumten Prekariums vom Wohnungsgeber auf Räumung belangt werden (MietSlg. 19.519, 18.035, 17.083, 8513; vgl. auch Schubert aaO Rz 4 und EvBl. 1956/348). Die Frage, ob dies auch bei einem bloß faktischen Wohnverhältnis gilt, ist hier nicht zu erörtern. Da ein Widerruf auch in Ansehung der Ehefrau des Beklagten nicht einmal behauptet wurde, haben die Vorinstanzen die Räumungsklage zu Recht abgewiesen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Wird jemandem der Gebrauch einer Sache unentgeltlich gegen jederzeitigen Widerruf eingeräumt, sodaß der Verleiher die Sache nach Willkür zurückfordern kann, entsteht eine Bittleihe. Die freie Widerruflichkeit muß nicht ausdrücklich vereinbart worden sein. Der mangelnde Bindungswille für die Zukunft kann sich, wie der Bindungswille überhaupt, aus den Umständen ergeben (Schubert in Rummel ABGB Rdz 1 zu Paragraph 974,; MietSlg. 25.106, 25.082 ua). Familienrechtliche Wohnverhältnisse können nur zwischen Angehörigen im engeren Sinn, d.h. zwischen Ehegatten und Kindern begründet werden (MietSlg. 26.070). Es mag sein, daß zwischen der Klägerin und ihrer Mutter ein familienrechtliches Wohnverhältnis bestand. Aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ergibt sich aber, daß bestimmte Teile des Hauses dem Beklagten und seiner Ehefrau als Ehewohnung überlassen wurden. Ein Entgelt wurde weder bezahlt noch verlangt. Die jederzeitige Widerruflichkeit ergibt sich schon daraus, daß im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, die ihn in der Ausübung seines Eigentumsrechtes beschränkt (Schubert aaO mwN). Die wesentlichen Voraussetzungen einer Bittleihe, die Unentgeltlichkeit und der jederzeitige Widerruf sind somit gegeben. Auch die Bittleihe ist jedoch ein Vertrag (Gschnitzer in Klang2 IV/1 683). Insoweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den mangelnden Geschäftswillen beruft (AS 36, ON 7), ist ihr entgegenzuhalten, daß es für die Annahme eines Geschäftswillens genügt, daß die Parteien Rechtswirkungen hervorrufen wollen (Koziol-Welser8 römisch eins 80). Dieser Wille muß nicht ausdrücklich erklärt werden, er kann sich auch aus den Umständen ergeben. Nach den vom Berufungsgericht gleichfalls übernommenen Feststellungen über das Verlangen des Beklagten nach einer "Sicherheit" für ihn und seine Ehefrau und die Reaktion der Klägerin hierauf kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch beabsichtigt war, rechtliche Wirkungen auszulösen vergleiche Koziol-Welser aaO). Der Umstand, daß die Klägerin ein Mietvertragsformular blanko unterfertigte, steht der Annahme eines Prekariums nicht entgegen, weil ein Mietvertrag jedenfalls nicht zustande gekommen ist, und es für die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses auch nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung ankommt. Im vorliegenden Fall wurde zwar mit der Räumungsklage gegen den Beklagten diesem gegenüber der Widerruf des Prekariums erklärt und der dem Beklagten zugestandene Rechtsgrund für die Benützung des Hauses beseitigt. Mangels Widerrufes des Prekariums auch gegenüber der Tochter der Klägerin blieb das dieser eingeräumte Recht bestehen, von dem der Beklagte im Hinblick auf den aufrechten Bestand der Ehe einen Anspruch auf Benützung des Hauses ableiten kann. Der Ehegatte, der sein Recht zur Benützung einer Wohnung oder eines Hauses von dem dem anderen Ehegatten wenn auch nur prekaristisch eingeräumten Benützungsrecht ableiten kann, kann nicht ohne Widerruf des dem anderen Ehegatten eingeräumten Prekariums vom Wohnungsgeber auf Räumung belangt werden (MietSlg. 19.519, 18.035, 17.083, 8513; vergleiche auch Schubert aaO Rz 4 und EvBl. 1956/348). Die Frage, ob dies auch bei einem bloß faktischen Wohnverhältnis gilt, ist hier nicht zu erörtern. Da ein Widerruf auch in Ansehung der Ehefrau des Beklagten nicht einmal behauptet wurde, haben die Vorinstanzen die Räumungsklage zu Recht abgewiesen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.