Rechtssatz RS0047391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047391
Geschäftszahl
8Ob328/65; 8Ob306/67; 7Ob732/87; 7Ob32/09w
Entscheidungsdatum
29.04.2009
Rechtssatz
Aufgabe des Rechtes zur Wohnungsbenützung durch Ehemann bloß zum Schein, um der Ehefrau den Rechtstitel zur Benützung der Wohnung zu nehmen, ist gegenüber der Ehefrau ungültig, auch wenn der Ehemann sein Recht bloß von einer Bittleihe und die Ehefrau ihr Recht auf Benützung der Wohnung von dem eherechtlichen Verhältnis zum Ehemann (Prekaristen) ableitet. (vgl MietSlg Bd I, Teil II Nr 92 und EvBl 1959/51).Aufgabe des Rechtes zur Wohnungsbenützung durch Ehemann bloß zum Schein, um der Ehefrau den Rechtstitel zur Benützung der Wohnung zu nehmen, ist gegenüber der Ehefrau ungültig, auch wenn der Ehemann sein Recht bloß von einer Bittleihe und die Ehefrau ihr Recht auf Benützung der Wohnung von dem eherechtlichen Verhältnis zum Ehemann (Prekaristen) ableitet. vergleiche MietSlg Bd römisch eins, Teil römisch zwei Nr 92 und EvBl 1959/51).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 328/65
Entscheidungstext OGH 10.11.1965 8 Ob 328/65
Veröff: EvBl 1966/190 S 237 = MietSlg 17083
- 8 Ob 306/67
Entscheidungstext OGH 14.11.1967 8 Ob 306/67
Veröff: MietSlg 19518 = EFSlg 8369 = EFSlg 8872
- 7 Ob 732/87
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 732/87
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Ehegatte, der sein Recht zur Benützung einer Wohnung oder eines Hauses von dem dem anderen Ehegatten wenn auch nur prekaristisch eingeräumten Benützungsrecht ableiten kann, kann nicht ohne Widerruf des dem anderen Ehegatten eingeräumten Prekariums vom Wohnungsgeber auf Räumung belangt werden. (T1)
- 7 Ob 32/09w
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 32/09w
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0047391
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19651110_OGH0002_0080OB00328_6500000_001