Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508 Abs 1 ZPO), zulässig und im Sinn des im Abänderungsantrag der Revisionswerber enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO), zulässig und im Sinn des im Abänderungsantrag der Revisionswerber enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die von den Revisionswerbern erhobene Behauptung einer Aktenwidrigkeit verkennt allerdings das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, die nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421). Auch rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichts können eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen (7 Ob 196/07k uva). Eine Aktenwidrigkeit wird von den Revisionswerbern daher nicht aufgezeigt (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die von den Revisionswerbern erhobene Behauptung einer Aktenwidrigkeit verkennt allerdings das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, die nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421). Auch rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichts können eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen (7 Ob 196/07k uva). Eine Aktenwidrigkeit wird von den Revisionswerbern daher nicht aufgezeigt (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Hingegen kommt der Rechtsrüge der Revisionswerber im Wesentlichen Berechtigung zu:
Auch unter Familienangehörigen kann durch Vertrag ein Wohnungsgebrauchsrecht begründet werden. Dazu ist Einigung über den Vertragsinhalt und Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (SZ 50/141; MietSlg 40.032). Unter Familienangehörigen wird zwar nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist (RIS-Justiz RS0020488). Entscheidend dafür, ob eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Wohnungsbenützung oder ein familienrechtliches Wohnungsverhältnis vorliegt, bleiben aber immer die gewechselten Erklärungen oder die aus dem gesetzten Verhalten objektiv zu erschließende beiderseitige Rechtsgeschäftsabsicht (3 Ob 71/01i). Bei der Abgrenzung zwischen einem widerruflichen, unter Familienangehörigen entstandenen Wohnverhältnis gegenüber einem auf vertraglicher Grundlage beruhenden Benützungsrecht ist es Sache des Benützers, das Vorliegen eines Rechtstitels zu beweisen (RIS-Justiz RS0020500).
Dieser Beweis kann aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht als vom Beklagten bereits erbracht angesehen werden. So lässt etwa der Umstand, dass Ende 2000 dem Beklagten - neben seinen Eltern - ein zu verbücherndes Fruchtgenussrecht an der kleinen Wohnung im Obergeschoß, nicht aber an der Wohnung im Erdgeschoß eingeräumt werden sollte, eine vertragliche Einigung dahin, dass dem Beklagten der Fruchtgenuss (ein auf vertraglicher Basis beruhendes Benützungsrecht) auch an dieser Wohnung zustehen solle, keineswegs selbstverständlich erscheinen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, das Vorliegen eines vertraglichen Wohnungsgebrauchsrechts und nicht bloß einer Bittleihe verstehe sich angesichts der festgestellten Familiensituation von selbst, kann daher nicht beigetreten werden. Um verlässlich beurteilen zu können, ob der Beklagte über ein - von den Klägern nicht jederzeit widerrufbares - vertragliches Wohnungsgebrauchsrecht verfügt oder die ehemalige Ehewohnung lediglich prekaristisch bewohnt, sind nach entsprechender Verfahrensergänzung zu treffende Feststellungen dahin erforderlich, ob zwischen der Großmutter der Kläger als Liegenschaftseigentümerin und dem Beklagten eine von diesem (der die Einräumung einer „lebenslangen, unentgeltlichen [Wohnungs-]Leihe" behauptet und dafür Beweise angeboten hat) geltend gemachte, auch die Kläger bindende Vereinbarung tatsächlich geschlossen wurde.
Ein Anspruch des Beklagten nach § 97 ABGB setzte eine Verfügungsberechtigung seiner geschiedenen Ehefrau an der Wohnung voraus. Besteht doch der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf die Ehewohnung nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich nur gegenüber dem Ehepartner und hat keine Drittwirkung (Stabentheiner in Rummel3 § 97 ABGB Rz 5 mwN). Unter der Voraussetzung der Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten kann der geschiedene Ehepartner dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht an der Ehewohnung wirksam einwenden, solange über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist (RIS-Justiz RS0009537). Ein Ehegatte, der sein Recht zur Benützung einer Wohnung von einem dem anderen Ehegatten - wenn auch nur prekaristisch - eingeräumten Benützungsrecht ableiten kann, kann nicht ohne Widerruf des dem anderen Ehegatten eingeräumten Prekariums vom Wohnungsgeber auf Räumung belangt werden (RIS-Justiz RS0047391 [T1]). Kann der Beklagte demnach nicht die vertragliche Vereinbarung eines Wohnungsgebrauchsrechts für sich selbst unter Beweis stellen, könnte er seinen Anspruch auf die Parterrewohnung nur dann auf § 97 ABGB stützen, wenn seiner geschiedenen Ehefrau und Mutter der Kläger diesbezüglich eine Verfügungsberechtigung zukäme. Dies ist aber, worauf die Revisionswerber zutreffend hinweisen, aus dem vom Erstgericht bisher festgestellten Sachverhalt nicht - auch nicht in Form einer Bittleihe - ableitbar.Ein Anspruch des Beklagten nach Paragraph 97, ABGB setzte eine Verfügungsberechtigung seiner geschiedenen Ehefrau an der Wohnung voraus. Besteht doch der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf die Ehewohnung nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich nur gegenüber dem Ehepartner und hat keine Drittwirkung (Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 97, ABGB Rz 5 mwN). Unter der Voraussetzung der Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten kann der geschiedene Ehepartner dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht an der Ehewohnung wirksam einwenden, solange über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist (RIS-Justiz RS0009537). Ein Ehegatte, der sein Recht zur Benützung einer Wohnung von einem dem anderen Ehegatten - wenn auch nur prekaristisch - eingeräumten Benützungsrecht ableiten kann, kann nicht ohne Widerruf des dem anderen Ehegatten eingeräumten Prekariums vom Wohnungsgeber auf Räumung belangt werden (RIS-Justiz RS0047391 [T1]). Kann der Beklagte demnach nicht die vertragliche Vereinbarung eines Wohnungsgebrauchsrechts für sich selbst unter Beweis stellen, könnte er seinen Anspruch auf die Parterrewohnung nur dann auf Paragraph 97, ABGB stützen, wenn seiner geschiedenen Ehefrau und Mutter der Kläger diesbezüglich eine Verfügungsberechtigung zukäme. Dies ist aber, worauf die Revisionswerber zutreffend hinweisen, aus dem vom Erstgericht bisher festgestellten Sachverhalt nicht - auch nicht in Form einer Bittleihe - ableitbar.
Die Rechtssache ist daher an das Erstgericht zurückzuverweisen, das nach Vornahme einer Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn neuerlich zu entscheiden haben wird.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.